Paragraf 393 BGB ist eine Vorschrift im Bürgerlichen Gesetzbuch. Das BGB ist das wichtigste Gesetz für das Zivilrecht in Deutschland. In Paragraf 393 BGB steht: „Gegen eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung ist die Aufrechnung nicht zulässig.“
Aufrechnung bedeutet: Zwei Menschen schulden sich gegenseitig Geld. Statt dass beide das Geld hin und her überweisen, können sie die Beträge miteinander verrechnen. Das nennt man Aufrechnung. Beispiel: Sie schulden jemandem 100 Euro, aber diese Person schuldet Ihnen auch 100 Euro. Dann können Sie sagen: „Wir rechnen das gegeneinander auf, keiner muss mehr zahlen.“
Eine unerlaubte Handlung ist, wenn jemand einem anderen absichtlich oder fahrlässig einen Schaden zufügt. Das kann zum Beispiel eine Körperverletzung, Sachbeschädigung oder Betrug sein. Im Gesetz steht das in den Paragrafen 823 ff. BGB. Wenn jemand absichtlich, also mit Vorsatz, so etwas macht, spricht man von einer „vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung“. Vorsatz heißt: Jemand will den Schaden verursachen oder nimmt ihn bewusst in Kauf.
Paragraf 393 BGB sagt: Wenn jemand eine Forderung hat, weil ihm durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung ein Schaden entstanden ist, darf der Schuldner nicht mit eigenen Forderungen aufrechnen. Das bedeutet: Wer absichtlich jemandem geschadet hat, kann nicht einfach sagen: „Aber du schuldest mir auch noch Geld, das rechne ich dagegen auf.“ Das ist verboten.
Das Gesetz will verhindern, dass jemand, der absichtlich einen Schaden verursacht hat, sich auf einfache Weise von seiner Schuld befreit. Es soll nicht möglich sein, dass der Täter seine Schuld einfach mit einer Gegenforderung „ausgleicht“. Das wäre ungerecht für das Opfer. Das Opfer soll sein Geld bekommen, ohne dass der Täter sich durch Aufrechnung entlasten kann.
Das Verbot gilt für denjenigen, der absichtlich eine unerlaubte Handlung begangen hat. Er darf nicht gegen die Schadensersatzforderung aufrechnen. Das Opfer, also der Geschädigte, darf aber aufrechnen, wenn er selbst eine Forderung gegen den Täter hat. Das Gesetz schützt also das Opfer.
Das Verbot ist streng. Es gilt immer, wenn die Forderung auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung beruht. Es gibt keine Möglichkeit, das Verbot durch einen Vertrag zu umgehen, bevor der Schaden passiert ist. Erst nachdem die Forderung entstanden ist, kann das Opfer freiwillig auf das Verbot verzichten.
Manchmal gibt es mehrere Ansprüche zwischen den Beteiligten. Zum Beispiel kann es sein, dass das Opfer auch einen vertraglichen Anspruch hat. Dann kommt es darauf an, ob die Forderung auf der unerlaubten Handlung oder auf dem Vertrag beruht. Das Verbot gilt nur für den Anspruch aus der vorsätzlichen unerlaubten Handlung.
Wenn das Opfer seine Forderung an jemand anderen verkauft (das nennt man Abtretung), dann gilt das Verbot auch für den neuen Gläubiger. Der Schuldner kann auch dann nicht aufrechnen.
Auch wenn der Schuldner stirbt und die Erben die Schuld übernehmen, gilt das Verbot weiter. Die Erben dürfen ebenfalls nicht aufrechnen.
Das Gesetz gilt für alle, egal ob Privatperson oder Firma. Auch Firmen können sich nicht auf die Aufrechnung berufen, wenn sie absichtlich eine unerlaubte Handlung begangen haben.
Das ist ein wichtiger Begriff. „Vorsätzlich“ bedeutet: Jemand handelt absichtlich. „Unerlaubte Handlung“ heißt: Jemand verletzt das Gesetz und schädigt einen anderen. Beispiele sind Diebstahl, Betrug oder Körperverletzung. Nur wenn beides zusammenkommt – also absichtlich und rechtswidrig – gilt das Verbot.
Das Gesetz will das Opfer schützen. Es soll nicht sein, dass jemand, der absichtlich schadet, sich durch Aufrechnung Vorteile verschafft. Das Opfer soll seine Forderung einfach durchsetzen können.
Die Gerichte sagen: Das Verbot ist zwingend. Es kann nicht durch Verträge umgangen werden. Auch ein Zurückbehaltungsrecht hilft dem Täter nicht. Das Opfer kann aber freiwillig auf das Verbot verzichten.
Auch im Insolvenzverfahren, also wenn der Schuldner zahlungsunfähig ist, bleibt das Verbot bestehen. Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung werden besonders behandelt.
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