Sie möchten wissen, was Paragraf 418 BGB regelt. Im Folgenden erkläre ich Ihnen diese Vorschrift in einfacher Sprache. Ich erkläre Ihnen auch alle Fachbegriffe, damit Sie alles gut verstehen können.
Das BGB ist das„Bürgerliche Gesetzbuch“. Es ist ein Gesetz, das viele wichtige Regeln für das Zusammenleben der Menschen in Deutschland enthält. Dazu gehören Regeln für Verträge, für das Eigentum und für das Familienleben.
Paragraf 418 BGB steht im Teil des BGB, der sich mit Schuldverhältnissen beschäftigt. Ein Schuldverhältnis ist eine rechtliche Beziehung zwischen zwei Personen. Die eine Person muss etwas tun oder geben (zum Beispiel Geld zahlen), die andere Person kann das verlangen.
Eine Schuldübernahme bedeutet, dass eine andere Person die Verpflichtung eines Schuldners übernimmt. Das heißt: Jemand anderes verspricht, die Schulden zu bezahlen. Die Person, die die Schuld übernimmt, nennt man „Übernehmer“. Die Person, die vorher die Schuld hatte, nennt man „bisheriger Schuldner“. Derjenige, der das Geld bekommt, ist der „Gläubiger“.
Paragraf 418 BGB regelt, was mit bestimmten Sicherheiten passiert, wenn eine Schuldübernahme stattfindet. Sicherheiten sind Dinge, die der Gläubiger bekommt, damit er sicher sein kann, dass er sein Geld bekommt. Beispiele für Sicherheiten sind Bürgschaften, Pfandrechte oder Hypotheken.
Eine Bürgschaft ist ein Versprechen von einer dritten Person, für die Schulden eines anderen einzustehen. Wenn der Schuldner nicht zahlt, muss der Bürge zahlen.
Ein Pfandrecht bedeutet, dass der Gläubiger einen Gegenstand behalten oder verkaufen darf, wenn der Schuldner nicht zahlt. Zum Beispiel kann ein Auto als Pfand für einen Kredit dienen.
Eine Hypothek ist ein Recht an einem Grundstück. Sie wird oft genutzt, wenn jemand ein Haus kauft und dafür einen Kredit aufnimmt. Wenn der Kredit nicht zurückgezahlt wird, kann der Gläubiger das Haus verkaufen.
Wenn jemand eine Schuld übernimmt, dann erlöschen die für diese Schuld bestellten Bürgschaften und Pfandrechte. Das heißt: Die Bürgschaft und das Pfandrecht gelten nicht mehr. Der Gläubiger kann sich dann nicht mehr an den Bürgen oder das Pfand halten, um sein Geld zu bekommen.
Wenn für die Schuld eine Hypothek oder eine Schiffshypothek besteht, passiert das Gleiche, als hätte der Gläubiger auf die Hypothek verzichtet. Das bedeutet: Die Hypothek fällt an den Eigentümer des Grundstücks zurück. Sie wird zur sogenannten Eigentümergrundschuld. Das ist eine Grundschuld, die dem Eigentümer selbst gehört. Er hat dann keine Schulden mehr gegenüber dem Gläubiger.
Ja, es gibt eine Ausnahme: Wenn der Bürge oder der Eigentümer des Pfandes oder Grundstücks in die Schuldübernahme einwilligt, dann bleiben die Sicherheiten bestehen. Das heißt: Der Gläubiger kann sich weiterhin an den Bürgen oder das Pfand halten, wenn der neue Schuldner nicht zahlt.
Ein Vorzugsrecht bedeutet, dass jemand im Insolvenzverfahren (wenn jemand zahlungsunfähig ist) bevorzugt behandelt wird. Paragraf 418 BGB sagt, dass ein solches Vorzugsrecht nicht im Insolvenzverfahren über das Vermögen des neuen Schuldners geltend gemacht werden kann. Das heißt: Der Gläubiger hat keinen Vorrang mehr, wenn der neue Schuldner insolvent ist
Die Regel soll denjenigen schützen, der eine Sicherheit gegeben hat. Zum Beispiel: Wenn Sie für einen Freund gebürgt haben, möchten Sie vielleicht nicht auch für einen fremden neuen Schuldner bürgen. Sie haben dem alten Schuldner vertraut, aber nicht unbedingt dem neuen. Deshalb erlöschen die Sicherheiten, wenn die Schuld auf eine andere Person übergeht – es sei denn, Sie sind damit einverstanden .
Wenn Sie eine Sicherheit für jemanden gestellt haben (zum Beispiel gebürgt haben oder ein Pfand gegeben haben), müssen Sie nach einer Schuldübernahme in der Regel nicht mehr für die neue Person einstehen. Das gilt aber nur, wenn Sie nicht ausdrücklich zustimmen, dass die Sicherheit weiter gelten soll.
Wenn Sie selbst eine Sicherheit für jemanden gestellt haben und eine Schuldübernahme ansteht, sollten Sie genau prüfen, ob Sie damit einverstanden sind, dass Ihre Sicherheit weiter gilt. Lassen Sie sich im Zweifel beraten.
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