Paragraf 445b Absatz 3 BGB erweitert die besonderen Verjährungsregelungen für Rückgriffsansprüche in Lieferketten auf alle Stufen, sofern die Schuldner Unternehmer sind. Damit wird sichergestellt, dass nicht nur der unmittelbare Verkäufer, sondern auch alle weiteren Beteiligten in der Lieferkette von denselben Verjährungsregelungen profitieren oder betroffen sind.
Der Wortlaut lautet:
„Die Absätze 1 und 2 finden auf die Ansprüche des Lieferanten und der übrigen Käufer in der Lieferkette gegen die jeweiligen Verkäufer entsprechende Anwendung, wenn die Schuldner Unternehmer sind.“.
Absatz 3 verknüpft die in Absatz 1 und 2 geregelten besonderen Verjährungsfristen und Ablaufhemmungen mit sämtlichen Regressansprüchen in der Lieferkette, sofern auf jeder Stufe ein Unternehmer steht. Damit wird die Gleichbehandlung aller Beteiligten in der Lieferkette sichergestellt und die Durchsetzbarkeit von Rückgriffsansprüchen verbessert.
Der Gesetzgeber wollte verhindern, dass ein Unternehmer in der Lieferkette wegen kurzer Verjährungsfristen seine Rückgriffsansprüche verliert, bevor er selbst vom Endkunden in Anspruch genommen wurde. Die Regelung dient dem Schutz des Unternehmers, der mangelhafte Ware weiterveräußert und im Rahmen der Lieferkette haftet.
Die Vorschrift gilt für alle Ansprüche auf Aufwendungsersatz und Gewährleistung, die auf einem Mangel der Kaufsache beruhen und in einer Lieferkette zwischen Unternehmern geltend gemacht werden. Voraussetzung ist stets, dass der Schuldner Unternehmer ist; auf Verbraucher findet Absatz 3 keine Anwendung.
Diese Fristen und Ablaufhemmungen gelten durch Absatz 3 für alle Regressansprüche in der Lieferkette entsprechend.
Ein Hersteller verkauft an einen Großhändler, dieser an einen Einzelhändler, der an den Endkunden. Stellt sich beim Endkunden ein Mangel heraus, kann der Einzelhändler den Großhändler und dieser wiederum den Hersteller nach den gleichen Verjährungsregeln in Anspruch nehmen, sofern alle Beteiligten Unternehmer sind.
Die überwiegende Auffassung in Literatur und Rechtsprechung befürwortet die Gleichbehandlung aller Unternehmer in der Lieferkette. So heißt es im Münchener Kommentar:
„Die Regelung des Paragraf 445b Abs. 3 BGB stellt sicher, dass die besonderen Verjährungsregelungen für Rückgriffsansprüche auf sämtliche Stufen der Lieferkette Anwendung finden, sofern die Schuldner Unternehmer sind.“.
Auch der BeckOK BGB betont:
„Die Gleichstellung der Lieferanten und übrigen Käufer in der Lieferkette mit dem Verkäufer ist konsequent, um die Durchsetzung von Rückgriffsansprüchen nicht durch kurze Verjährungsfristen zu vereiteln.“.
Einzelne Stimmen in der Literatur fordern eine restriktivere Auslegung, um eine „überschießende Umsetzung“ der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie zu vermeiden. So wird vorgeschlagen, die Anwendung der Vorschrift teleologisch zu reduzieren und nur dann anzuwenden, wenn tatsächlich ein Rückgriff wegen erfüllter Gewährleistungsansprüche erfolgt. Dem wird entgegengehalten, dass der Gesetzgeber bewusst eine umfassende Regelung für alle Unternehmer in der Lieferkette geschaffen habe.
Erfasst sind alle Rückgriffsansprüche wegen Mängeln, die sich auf einen Kaufvertrag zwischen Unternehmern in einer Lieferkette beziehen, insbesondere Aufwendungsersatz und Gewährleistungsansprüche.
Nein, Paragraf 445b Absatz 3 BGB gilt nur, wenn der Schuldner Unternehmer ist. Verbraucher sind nicht erfasst.
Die Verjährungsfrist beträgt grundsätzlich zwei Jahre ab Ablieferung der Sache, kann sich aber durch die Ablaufhemmung nach Absatz 2 auf maximal fünf Jahre ab Ablieferung verlängern.
Alle Unternehmer in der Lieferkette können sich auf die besonderen Verjährungsregelungen berufen und Rückgriffsansprüche entsprechend geltend machen.
Die Möglichkeit, die Verjährungsfristen durch Allgemeine Geschäftsbedingungen zu verkürzen, ist durch Paragraf 478 Abs. 2 BGB stark eingeschränkt. Eine Verkürzung ist nur zulässig, wenn dem Rückgriffsgläubiger ein gleichwertiger Ausgleich eingeräumt wird.
Die Rechtsprechung bestätigt im Grundsatz die Anwendung der besonderen Verjährungsregelungen auf die gesamte Lieferkette zwischen Unternehmern. Abweichende Entscheidungen betreffen meist die Frage, inwieweit die Regelung auf Fälle ohne tatsächliche Inanspruchnahme durch den Käufer anzuwenden ist.
Paragraf 445b Absatz 3 BGB sorgt dafür, dass die besonderen Verjährungsregeln für Rückgriffsansprüche in der gesamten Lieferkette zwischen Unternehmern gelten. Die Vorschrift schützt Unternehmer davor, ihre Ansprüche zu verlieren, bevor sie selbst in Anspruch genommen wurden. Die Regelung ist weitgehend zwingend und kann durch AGB nur unter engen Voraussetzungen abgeändert werden. Die Literatur und Rechtsprechung befürworten die umfassende Anwendung der Vorschrift, wobei einzelne Stimmen eine Einschränkung fordern.
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