Paragraf 448 Absatz 1 BGB regelt, wer im Kaufrecht die Kosten der Übergabe, Abnahme und Versendung einer Kaufsache zu tragen hat. Die Vorschrift ist für Geschäftskunden und Jurastudierende gleichermaßen relevant, da sie die Kostentragungspflichten im Kaufvertrag klar verteilt und häufig Gegenstand von Vertragsverhandlungen und Streitigkeiten ist.
Der Wortlaut von Paragraf 448 Abs. 1 BGB lautet:
„Der Verkäufer trägt die Kosten der Übergabe der Sache, der Käufer die Kosten der Abnahme und der Versendung der Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort.“
Diese Vorschrift ordnet die Kostentragung im Innenverhältnis zwischen Verkäufer und Käufer an. Sie ist dispositiv, das heißt, die Parteien können abweichende Regelungen treffen.
Paragraf 448 BGB steht im Abschnitt des Bürgerlichen Gesetzbuchs, der die allgemeinen Vorschriften zum Kaufvertrag regelt. Die Norm ergänzt die Regelungen zu Gefahrübergang (Paragrafen 446, 447 BGB) und zur Leistungsgefahr.
Die Vorschrift gilt für alle Kaufverträge, unabhängig davon, ob es sich um bewegliche oder unbewegliche Sachen handelt. Für Grundstückskäufe enthält Paragraf 448 Abs. 2 BGB eine spezielle Regelung für Beurkundungs- und Grundbuchkosten.
Der Verkäufer muss die Kosten tragen, die unmittelbar mit der Übergabe der Sache verbunden sind. Dazu zählen insbesondere die Kosten für das Bereitstellen und Übergeben der Kaufsache am Erfüllungsort.
Zitat aus der Literatur:
„Zu den Kosten der Übergabe gehören alle Aufwendungen, die erforderlich sind, um dem Käufer die Sache am Erfüllungsort zu verschaffen.“ (MüKoBGB/Westermann, Paragraf 448 Rn. 1).
Der Käufer trägt die Kosten der Abnahme, also die Aufwendungen, die ihm entstehen, um die Sache entgegenzunehmen. Das können etwa Transportkosten des Käufers zum Erfüllungsort sein.
Verlangt der Käufer, dass die Sache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort versendet wird, trägt er die Kosten der Versendung (z. B. Fracht, Porto).
Zitat aus der Literatur:
„Die Kostentragungsregel des Paragraf 448 I BGB ist in weitgehendem Umfang, und zwar auch im Rahmen Allgemeiner Geschäftsbedingungen, abdingbar.“ (MüKoBGB/Westermann, Paragraf 448 Rn. 1).
Nicht zu den Übergabekosten zählen etwa Kosten der Zulassung eines Fahrzeugs oder der Überführung, wenn diese nicht ausdrücklich vereinbart sind.
Die herrschende Meinung sieht Paragraf 448 Abs. 1 BGB als dispositive Vorschrift, die im Innenverhältnis zwischen Verkäufer und Käufer gilt. Die Parteien können also abweichende Vereinbarungen treffen, auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Einigkeit besteht darüber, dass die Vorschrift keinen unmittelbaren Erstattungsanspruch begründet, wenn eine Partei Kosten übernimmt, die eigentlich die andere zu tragen hätte. Ein solcher Anspruch kann sich aber aus ergänzenden Vorschriften (z. B. Paragrafen 670, 683, 677 BGB) ergeben.
Die Rechtsprechung bestätigt, dass Paragraf 448 BGB nur die Kostentragung im Innenverhältnis regelt und keinen unmittelbaren Erstattungsanspruch begründet. Im Einzelfall kann ein solcher Anspruch aber aus anderen Anspruchsgrundlagen folgen.
Zitat aus der Rechtsprechung:
„Sie bezieht sich damit ähnlich wie Paragraf 448 BGB […] im Wesentlichen auf die unmittelbar durch die Veräußerung entstehenden Kosten.“ (BGH, NJW 2008, 835).
Der Verkäufer trägt die Kosten der Übergabe am Erfüllungsort, also alle Aufwendungen, die nötig sind, um dem Käufer die Sache zu verschaffen.
Verlangt der Käufer die Versendung an einen anderen Ort als den Erfüllungsort, trägt er die Kosten der Versendung (z. B. Fracht, Porto).
Ja, die Vorschrift ist dispositiv. Die Parteien können im Vertrag oder in AGB eine andere Kostenverteilung vereinbaren.
Ein unmittelbarer Erstattungsanspruch ergibt sich aus Paragraf 448 BGB nicht. Ein Anspruch kann sich aber aus ergänzenden Vorschriften wie Paragrafen 670, 683, 677 BGB ergeben, wenn eine Partei Aufwendungen für die andere macht.
Kosten, die nicht unmittelbar mit der Übergabe zusammenhängen, wie z. B. Zulassungskosten für Fahrzeuge oder Überführungskosten, sind keine Übergabekosten, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
Für Grundstückskaufverträge gilt Paragraf 448 Abs. 2 BGB, der speziell die Kosten der Beurkundung, Auflassung und Grundbucheintragung regelt. Im Übrigen gilt Abs. 1 entsprechend .
Paragraf 448 Abs. 1 BGB regelt die Kostentragung bei der Übergabe und Versendung einer Kaufsache. Verkäufer und Käufer können hiervon abweichen. Die Vorschrift ist für die Praxis bedeutsam, da sie Klarheit über die Kostenzuordnung schafft und häufig Gegenstand von Vertragsverhandlungen ist. Die Literatur und Rechtsprechung sind sich in den Grundzügen einig, betonen aber die Abdingbarkeit und die fehlende unmittelbare Erstattungswirkung.
Wörtliches Zitat aus Grüneberg/Weidenkaff, BGB:
„Die Vorschrift ist dispositiv, die Parteien können also eine abweichende Regelung treffen.“ (Grüneberg/Weidenkaff, BGB, Paragraf 448 Rn. 7, zitiert nach BGH NJW 2008, 835) .
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