Paragraf 448 Absatz 2 BGB bestimmt, dass beim Kauf eines Grundstücks der Käufer die Kosten der Beurkundung des Kaufvertrags, der Auflassung, der Eintragung ins Grundbuch und der zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen trägt. Diese Vorschrift regelt also, wer im Innenverhältnis zwischen Käufer und Verkäufer die typischen Erwerbsnebenkosten eines Grundstückskaufs zu übernehmen hat.
Der Gesetzestext lautet:
„Der Käufer eines Grundstücks trägt die Kosten der Beurkundung des Kaufvertrags und der Auflassung, der Eintragung ins Grundbuch und der zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen.“
Ziel der Vorschrift ist es, die Kostenverteilung beim Grundstückskauf klar und vorhersehbar zu regeln. Sie betrifft ausschließlich das Innenverhältnis zwischen Käufer und Verkäufer. Gegenüber Dritten, wie Notaren oder dem Grundbuchamt, ist die gesetzliche Kostenschuldnerschaft davon unabhängig.
Paragraf 448 Abs. 2 BGB gilt nicht nur für klassische Grundstückskaufverträge, sondern auch für den Erwerb von Rechten an Grundstücken, eingetragenen Schiffen und Luftfahrzeugen, wenn entsprechende Verweisungen greifen.
Der Käufer trägt die Notarkosten für die Beurkundung des Kaufvertrags und der Auflassung, also der dinglichen Einigung über den Eigentumsübergang.
Auch die Kosten für die Eintragung des Eigentumswechsels im Grundbuch trägt der Käufer. Dazu gehören die gerichtlichen Gebühren für die Umschreibung des Eigentums.
Der Käufer übernimmt auch die Kosten für Erklärungen, die zur Eintragung notwendig sind. Das können z.B. Zustimmungen von Miteigentümern oder Erklärungen nach dem Wohnungseigentumsgesetz sein.
Nicht darunter fallen Kosten, die nicht unmittelbar mit dem Erwerbsvorgang verbunden sind, etwa Maklergebühren, Vermessungskosten (außer sie sind unmittelbar für die Eintragung erforderlich), Kosten für die Löschung von Belastungen oder die Grunderwerbsteuer.
Die Regelung ist dispositiv. Käufer und Verkäufer können im Vertrag abweichende Vereinbarungen zur Kostentragung treffen. In der Praxis werden solche Abweichungen häufig vereinbart, etwa wenn der Verkäufer bestimmte Kosten übernimmt.
Die überwiegende Literatur und Rechtsprechung sehen in Paragraf 448 Abs. 2 BGB eine klare, aber abdingbare Regelung der Kostenverteilung beim Grundstückskauf. So heißt es im Münchener Kommentar:
„Darüber hinaus erlegt Abs. 2 die unmittelbar mit dem dinglichen Erwerb verbundenen Kosten dem Käufer auf, was letztlich auf der Vorstellung beruht, dass der Grundstücksmarkt häufig ein Verkäufermarkt ist.“
Einzelne Stimmen fordern eine restriktivere Auslegung, insbesondere bei Kosten, die nicht unmittelbar für die Eintragung erforderlich sind. Die Rechtsprechung betont, dass Kosten, die nicht zwingend mit dem Eigentumserwerb verbunden sind, nicht unter die Norm fallen. So urteilte das LG Kassel:
„Denn nach Paragraf 448 Abs. 1 BGB treffen die Kosten einer Grundstücksvermessung den Verkäufer.“
Der Käufer trägt die Kosten der notariellen Beurkundung des Kaufvertrags und der Auflassung, sofern nichts anderes vereinbart ist.
Die Kosten für die Eintragung des Eigentumswechsels im Grundbuch trägt der Käufer.
Kosten für die Löschung von Belastungen (z.B. Grundschulden) trägt grundsätzlich der Verkäufer, da sie zur lastenfreien Übertragung des Grundstücks gehören.
Die Grunderwerbsteuer ist nicht von Paragraf 448 Abs. 2 BGB erfasst. Im Innenverhältnis wird sie meist vom Käufer übernommen, rechtlich kann der Fiskus aber beide Parteien in Anspruch nehmen.
Vermessungskosten sind grundsätzlich nicht Teil der vom Käufer zu tragenden Kosten nach Paragraf 448 Abs. 2 BGB, sondern fallen dem Verkäufer zu, sofern sie nicht unmittelbar für die Eintragung erforderlich sind.
Ja, die Parteien können im Vertrag abweichende Regelungen treffen. Die gesetzliche Regelung ist nicht zwingend.
Wird der Vertrag aufgehoben, bleiben die Kosten grundsätzlich beim Käufer, sofern sie bereits angefallen sind. Nur wenn der Vertrag von Anfang an unwirksam ist, entfällt die Kostentragungspflicht.
Paragraf 448 Abs. 2 BGB regelt die interne Kostenverteilung beim Grundstückskauf. Der Käufer trägt die Kosten der Beurkundung, der Auflassung, der Grundbucheintragung und der dazu erforderlichen Erklärungen. Die Vorschrift ist dispositiv, sodass abweichende Vereinbarungen möglich sind. Nicht erfasst sind Kosten, die nicht unmittelbar mit dem Erwerbsvorgang verbunden sind, wie Maklergebühren oder Grunderwerbsteuer. Die herrschende Meinung in Literatur und Rechtsprechung folgt dieser Linie, wobei Details im Einzelfall zu prüfen sind.
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