Was regelt Paragraf 451 Absatz 2 BGB?
Paragraf 451 Absatz 2 BGB regelt die Folgen, wenn ein Kaufvertrag entgegen dem Verbot des Paragraf 450 BGB abgeschlossen wurde und die erforderliche Genehmigung verweigert wird. Kommt es daraufhin zu einem neuen Verkauf, muss der frühere Käufer die Kosten des neuen Verkaufs und einen möglichen Mindererlös ersetzen
Paragraf 451 BGB schützt die Interessen der Beteiligten, die nach Paragraf 450 BGB vom Kauf ausgeschlossen sind. Die Norm verhindert, dass Personen, die an einer Zwangsversteigerung oder ähnlichen Verfahren beteiligt sind, sich selbst Vorteile verschaffen. Sie ist zwingendes Recht und dient der Integrität des Verwertungsverfahrens
Wird ein Kaufvertrag entgegen Paragraf 450 BGB geschlossen, ist er schwebend unwirksam. Das bedeutet, dass der Vertrag erst mit Zustimmung aller Beteiligten wirksam wird. Fehlt diese Zustimmung, bleibt der Vertrag unwirksam
Wird die Genehmigung verweigert und ein neuer Verkauf durchgeführt, haftet der frühere Käufer für die Kosten des neuen Verkaufs und für einen Mindererlös. Die Ersatzpflicht trifft nach überwiegender Meinung nicht immer den Käufer, sondern denjenigen, der gegen das Verbot des Paragraf 450 BGB verstoßen hat
Zitat aus dem Münchener Kommentar:
„Ersatzpflichtig ist vielmehr derjenige, der gegen das Verbot des Paragraf 450 verstoßen hat, also etwa der Gerichtsvollzieher, der die Sache in unmittelbarer Stellvertretung für einen anderen erwirbt oder sie in mittelbarer Stellvertretung für sich erwerben lässt.“
Für die Ersatzpflicht ist kein Verschulden notwendig. Auch die Kausalität für den Mindererlös ist nicht erforderlich. Der Ersatzpflichtige kann sich nicht darauf berufen, dass ohne sein Mitbieten kein höherer Erlös erzielt worden wäre
Zitat aus BeckOK BGB:
„Verschulden ist nicht erforderlich […] ebenso wenig Kausalität für den Mindererlös.“
Neben der Ersatzpflicht nach Paragraf 451 Abs. 2 BGB können auch weitergehende Schadensersatzansprüche bestehen, insbesondere nach Paragraf 839 BGB, Art. 34 GG und Paragraf 823 Abs. 2 BGB, da Paragraf 450 BGB als Schutzgesetz zugunsten der Zustimmungsberechtigten gilt
Die herrschende Meinung in Literatur und Rechtsprechung sieht die Ersatzpflicht beim Verstoß gegen Paragraf 450 BGB beim tatsächlich Handelnden, nicht zwingend beim Käufer
Vereinzelt wird vertreten, dass die Ersatzpflicht immer den Käufer trifft, sofern nicht er gegen das Verbot verstoßen hat. Nach dieser Ansicht dient das Verschulden als Korrektiv
Die Ersatzpflicht trifft denjenigen, der gegen das Verbot des Paragraf 450 BGB verstoßen hat. Das ist meist der Käufer, kann aber auch ein Dritter sein, der sich unzulässig an dem Verkauf beteiligt hat
In diesem Fall besteht keine Ersatzpflicht für einen Mindererlös, da dieser nicht eingetreten ist. Es sind nur die Kosten des neuen Verkaufs zu ersetzen
Nein, ein Verschulden ist nicht erforderlich. Die Ersatzpflicht besteht unabhängig davon, ob der Ersatzpflichtige vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat
In diesem Fall haften alle Beteiligten als Gesamtschuldner für die Kosten und den Mindererlös
Ja, es können weitergehende Schadensersatzansprüche nach Paragraf 839 BGB, Art. 34 GG oder Paragraf 823 Abs. 2 BGB bestehen, wenn Paragraf 450 BGB als Schutzgesetz verletzt wurde
Die Verjährung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des BGB, insbesondere Paragraf 195 BGB (drei Jahre)
Ein Gerichtsvollzieher ersteigert im Rahmen einer Zwangsvollstreckung einen Gegenstand, obwohl er nach Paragraf 450 BGB ausgeschlossen ist. Die Genehmigung wird verweigert, der Gegenstand wird erneut versteigert und erzielt einen geringeren Erlös. Der Gerichtsvollzieher muss die Kosten und den Mindererlös ersetzen
Ein Verwandter des Schuldners ersteigert einen Gegenstand entgegen Paragraf 450 BGB. Die Genehmigung wird verweigert, der Gegenstand wird erneut verkauft, diesmal zu einem niedrigeren Preis. Der Verwandte haftet für die Kosten und den Mindererlös
Ein Käufer erwirbt einen Gegenstand entgegen Paragraf 450 BGB. Nach Verweigerung der Genehmigung wird der Gegenstand erneut verkauft und erzielt einen höheren Erlös. Der frühere Käufer muss nur die Kosten des neuen Verkaufs ersetzen, nicht aber einen Mindererlös
Paragraf 451 Absatz 2 BGB sorgt dafür, dass ein Verstoß gegen das Erwerbsverbot des Paragraf 450 BGB nicht folgenlos bleibt. Die Ersatzpflicht ist verschuldensunabhängig und schützt die Interessen der Beteiligten am Verwertungsverfahren. Die Literatur ist sich weitgehend einig, dass die Ersatzpflicht den tatsächlich Handelnden trifft, nicht zwingend den Käufer. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
Wörtliches Zitat aus Grüneberg/Weidenkaff:
„Die Ersatzpflicht nach Paragraf 451 Abs. 2 BGB ist verschuldensunabhängig und trifft denjenigen, der gegen das Erwerbsverbot des Paragraf 450 BGB verstoßen hat.“
Wörtliches Zitat aus MüKoBGB:
„Paragraf 451 reagiert dabei auf einen Verbotsverstoß nicht mit einer Nichtigkeit des verbotswidrig geschlossenen Geschäfts iSd Paragraf 134, sondern mit einer schwebenden Unwirksamkeit, die sowohl das obligatorische als auch das dingliche Geschäft betrifft.“
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