Paragraf 453 Absatz 1 BGB: Inhalt, Systematik und Anwendungsfragen
Paragraf 453 Absatz 1 BGB bestimmt:
„Die Vorschriften über den Kauf von Sachen finden auf den Kauf von Rechten und sonstigen Gegenständen entsprechende Anwendung. Auf einen Verbrauchervertrag über den Verkauf digitaler Inhalte durch einen Unternehmer sind die folgenden Vorschriften nicht anzuwenden:
Der Gesetzgeber wollte mit Paragraf 453 Abs. 1 BGB die Unterschiede zwischen dem Kauf von Sachen und dem Kauf von Rechten oder sonstigen Gegenständen weitgehend beseitigen. Die Vorschriften über den Sachkauf (Paragrafen 433 ff. BGB) werden daher auf den Rechtskauf und den Kauf sonstiger Gegenstände entsprechend angewendet. Das betrifft zum Beispiel Forderungen, Patente, Mitgliedschaftsrechte, Know-how oder Unternehmensanteile. Die Vorschrift verlangt jedoch eine „entsprechende Anwendung“, sodass Besonderheiten des jeweiligen Kaufgegenstands zu berücksichtigen sind.
Zitat:
„Mit dieser Gleichstellung geht ein erheblicher Anspruch an die Rechtsanwendung einher, da die praktische Spannweite der Norm so unterschiedliche Gegenstände wie Rechte ieS (Forderungen, beschränkte dingliche Rechte, Patente etc), Sach- und Rechtsgesamtheiten, Erfindungen, technisches Know How, digitale Inhalte […] bis hin zu dem praktisch besonders bedeutsamen Unternehmenskauf erfasst.“ (MüKoBGB/Westermann, Paragraf 453 Rn. 1)
Für Verbraucherverträge über den Kauf digitaler Inhalte durch einen Unternehmer gelten die klassischen kaufrechtlichen Vorschriften nur eingeschränkt. Die Paragrafen 433 Abs. 1 S. 1, 433 Abs. 1 S. 2, 434 bis 442, 475 Abs. 1, 475 Abs. 3 S. 1, Abs. 4–6, 476 und 477 BGB finden keine Anwendung. Stattdessen greifen die speziellen Vorschriften der Paragrafen 327 ff. BGB, die auf die Umsetzung der EU-Richtlinie über digitale Inhalte zurückgehen.
Zitat:
„Die zum 1.1.2022 in Kraft getretene zusätzliche Regelung für Verbraucherkaufverträge über den Kauf digitaler Inhalte in Paragraf 453 Abs. 1 S. 2 und 3 ist dem Umstand geschuldet, dass der deutsche Gesetzgeber die Digitale Inhalte-RL […] nicht als einen umfassenden eigenständigen Vertragstyp ausgestaltet hat, andererseits aber den Regelungsvorrang der in den Paragrafen 327 ff. umgesetzten spezifischen Richtlinienvorgaben […] sicherstellen muss.“ (MüKoBGB/Westermann, Paragraf 453 Rn. 3)
Die herrschende Meinung sieht in Paragraf 453 Abs. 1 BGB eine umfassende Gleichstellung von Sach- und Rechtskauf, betont aber die Notwendigkeit der Anpassung an die Eigenarten des jeweiligen Gegenstands („entsprechende Anwendung“).
Einigkeit besteht, dass beim Rechtskauf grundsätzlich nur für den Bestand des Rechts (Verität), nicht aber für dessen Werthaltigkeit (Bonität) einzustehen ist, es sei denn, die Bonitätshaftung wird ausdrücklich übernommen.
Zitat:
„Weder dem Wortlaut des Gesetzes noch den Gesetzesmaterialien […] sind aber auch nur Andeutungen zu entnehmen, dass der Gesetzgeber mit der Vorschrift des Paragraf 453 BGB den Unterschied zwischen dem Kauf eines Rechts und dem Kauf einer Sache […] aufzuheben beabsichtigte.“ (NZG 2018, 1305, 1307)
Die Rechtsprechung differenziert klar: Beim Kauf einer Eintrittskarte ist nicht die Karte selbst, sondern das Recht auf Teilnahme an der Veranstaltung Kaufgegenstand. Die Karte ist lediglich das Beweis- und Übertragungsmittel.
Zitat:
„Kaufgegenstand ist vielmehr das Recht auf Teilnahme an der vom Veranstalter durchzuführenden Veranstaltung, das durch die […] Eintrittskarte als sogenanntes kleines Inhaberpapier […] verkörpert ist.“ (BeckRS 2022, 19592 Rn. 20)
Ein Rechtskauf liegt vor, wenn nicht eine körperliche Sache, sondern ein Recht (z. B. Forderung, Patent, Gesellschaftsanteil) oder ein sonstiger Gegenstand (z. B. Know-how) verkauft wird.
Die Vorschriften über den Sachkauf (Paragrafen 433 ff. BGB) gelten entsprechend, soweit sie auf den Kaufgegenstand passen. Bei Verbraucherverträgen über digitale Inhalte gelten stattdessen Paragrafen 327 ff. BGB.
Beim Rechtskauf haftet der Verkäufer grundsätzlich für den Bestand des Rechts (Verität), nicht aber für dessen Werthaltigkeit (Bonität), es sei denn, dies wird ausdrücklich vereinbart.
Die Verjährung richtet sich nach den für den Sachkauf geltenden Vorschriften (Paragraf 438 BGB), soweit sie auf den Rechtskauf anwendbar sind.
Hier gelten die Vorschriften der Paragrafen 327 ff. BGB. Die klassischen kaufrechtlichen Vorschriften über Übergabe, Leistungszeit und Mängelrechte sind ausgeschlossen.
Die Kosten der Begründung und Übertragung des Rechts trägt grundsätzlich der Verkäufer (Paragraf 453 Abs. 2 BGB).
A verkauft B eine Geldforderung gegen C.
Lösung:
Es handelt sich um einen Rechtskauf. A muss dafür einstehen, dass die Forderung besteht (Verität), aber nicht dafür, dass C auch tatsächlich zahlt (Bonität), es sei denn, dies ist vereinbart.
Unternehmer U verkauft Verbraucher V ein E-Book.
Lösung:
Die Vorschriften der Paragrafen 327 ff. BGB sind anwendbar. Die klassischen Vorschriften über Übergabe und Mängelrechte (Paragrafen 433, 434 ff. BGB) gelten nicht.
K kauft von V eine Eintrittskarte für ein Konzert.
Lösung:
Gegenstand des Kaufs ist das Recht auf Teilnahme an der Veranstaltung, nicht die Karte selbst. Die Vorschriften des Rechtskaufs sind entsprechend anzuwenden.
Paragraf 453 Abs. 1 BGB sorgt für eine weitgehende Gleichstellung von Sach- und Rechtskauf, verlangt aber eine Anpassung an die Besonderheiten des jeweiligen Kaufgegenstands. Für Verbraucherverträge über digitale Inhalte gelten spezielle Vorschriften. Die Literatur und Rechtsprechung betonen die Differenzierung zwischen Veritäts- und Bonitätshaftung sowie die Notwendigkeit einer flexiblen, an den Einzelfall angepassten Anwendung der Vorschriften.
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