Was regelt Paragraf 453 Absatz 2 BGB?

Mai 22, 2026

Was regelt Paragraf 453 Absatz 2 BGB?

Die Kostenregelung beim Rechtskauf nach Paragraf 453 Absatz 2 BGB

1. Einleitung: Bedeutung des Paragraf 453 Absatz 2 BGB

Paragraf 453 Absatz 2 BGB bestimmt: „Der Verkäufer trägt die Kosten der Begründung und Übertragung des Rechts.“ Diese Vorschrift regelt, wer beim Kauf eines Rechts die mit der Rechtsübertragung verbundenen Kosten zu tragen hat. Sie ist Teil der besonderen Vorschriften zum Rechtskauf, also dem Kauf von Rechten und sonstigen Gegenständen, und ergänzt die allgemeinen Regelungen des Kaufrechts.

2. Systematische Einordnung und Anwendungsbereich

2.1. Der Rechtskauf im Überblick

Beim Rechtskauf wird kein körperlicher Gegenstand, sondern ein Recht (z. B. eine Forderung, ein Patent, ein Anteil an einer Gesellschaft) übertragen. Die Vorschriften über den Kauf von Sachen gelten gemäß Paragraf 453 Absatz 1 BGB entsprechend, soweit sie auf Rechte anwendbar sind.

2.2. Kosten der Begründung und Übertragung

Paragraf 453 Absatz 2 BGB regelt speziell die Kostentragung für die Begründung und Übertragung des Rechts. Gemeint sind damit alle notwendigen Aufwendungen, die entstehen, um das Recht wirksam auf den Käufer zu übertragen. Dazu zählen etwa Notar- und Gerichtskosten, Gebühren für Eintragungen oder sonstige Übertragungskosten.

3. Zweck und Funktion der Kostenregelung

Die Vorschrift soll die Rechtslage beim Rechtskauf klarstellen und Streitigkeiten über die Kostentragung vermeiden. Sie entspricht der Regelung beim Grundstückskauf (Paragraf 448 Abs. 2 BGB) und sorgt für eine einheitliche Handhabung im Kaufrecht.

4. Inhalt und Reichweite der Kostentragungspflicht

4.1. Welche Kosten sind umfasst?

Erfasst werden alle Kosten, die unmittelbar mit der Begründung und Übertragung des Rechts verbunden sind. Dazu gehören insbesondere:

  • Notarkosten für die Beurkundung der Abtretung eines Rechts
  • Gerichtskosten für Registereintragungen (z. B. bei der Übertragung von Gesellschaftsanteilen)
  • Gebühren für die Eintragung oder Löschung von Rechten im Grundbuch oder anderen Registern
  • Kosten für die Ausstellung von Urkunden, Quittungen oder Löschungsquittungen

Nicht erfasst sind Kosten, die dem Käufer im Zusammenhang mit der Ausübung des Rechts entstehen oder die nicht unmittelbar der Übertragung dienen.

4.2. Abweichende Vereinbarungen

Die Parteien können abweichende Regelungen treffen und die Kostentragung anders verteilen. Die gesetzliche Regelung gilt nur, wenn keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde.

5. Meinungsstand in Literatur und Rechtsprechung

5.1. Herrschende Meinung

Die Literatur ist sich weitgehend einig, dass Paragraf 453 Absatz 2 BGB eine zwingende Kostentragungspflicht des Verkäufers für die Übertragungskosten vorsieht, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. „Nach bisher hM gehören hierzu zB: … Paragraf 453 BGB: Kosten bei Rechtskauf“ (Korintenberg, GNotKG Paragraf 91 Rn. 44)

Was regelt Paragraf 453 Absatz 2 BGB?

5.2. Abweichende Ansichten

Einzelne Stimmen in der Literatur diskutieren, ob bestimmte Kosten (z. B. Steuern oder Gebühren im Ausland) ebenfalls unter die Vorschrift fallen. Die überwiegende Meinung lehnt dies ab und beschränkt die Kostentragung auf die unmittelbar mit der Übertragung verbundenen Kosten.

5.3. Rechtsprechung

Die Rechtsprechung folgt im Wesentlichen der herrschenden Meinung. In einer grundlegenden Entscheidung heißt es: „Diese Maßgabe soll nach dem Willen des Gesetzgebers (lediglich) gewährleisten, dass die Vorschriften über den Kauf von Sachen ‚so angewendet werden […], dass sie den Besonderheiten insbesondere von Forderungen und Rechten gerecht‘ werden.“ (BeckRS 2023, 42069)

6. Klassische Fragen und Antworten zu Paragraf 453 Absatz 2 BGB

6.1. Wer trägt die Kosten der Rechtsübertragung?

Der Verkäufer trägt die Kosten der Begründung und Übertragung des Rechts, sofern nichts anderes vereinbart ist.

6.2. Welche Kosten sind genau umfasst?

Erfasst sind alle Kosten, die unmittelbar für die Begründung und Übertragung des Rechts anfallen, etwa Notar- und Gerichtskosten, Registergebühren und Kosten für Urkunden.

6.3. Können die Parteien die Kostentragung abweichend regeln?

Ja, die Parteien können abweichende Vereinbarungen treffen. Die gesetzliche Regelung gilt nur, wenn keine andere Abrede besteht.

6.4. Gilt die Regelung auch für den Kauf von Forderungen?

Ja, Paragraf 453 BGB gilt auch für den Kauf von Forderungen. Die Kosten für die Abtretung (z. B. Notarkosten) trägt der Verkäufer.

6.5. Was gilt, wenn das Recht nicht übertragen werden kann?

Kommt die Übertragung nicht zustande, weil das Recht nicht besteht oder nicht übertragbar ist, haftet der Verkäufer nach den allgemeinen Regeln für Nichterfüllung. Die Kostentragungspflicht entfällt dann, sofern keine Übertragung erfolgt.

6.6. Gilt die Vorschrift auch für den Kauf von Gesellschaftsanteilen?

Ja, auch beim Kauf von Gesellschaftsanteilen (z. B. GmbH-Anteilen) trägt der Verkäufer die Kosten der Übertragung, etwa die Notarkosten für die Beurkundung der Abtretung.

7. Zitate aus Literatur und Rechtsprechung

  • „Nach bisher hM gehören hierzu zB: … Paragraf 453 BGB: Kosten bei Rechtskauf“ (Korintenberg, GNotKG Paragraf 91 Rn. 44)6.
  • „Diese Maßgabe soll nach dem Willen des Gesetzgebers (lediglich) gewährleisten, dass die Vorschriften über den Kauf von Sachen ‚so angewendet werden […], dass sie den Besonderheiten insbesondere von Forderungen und Rechten gerecht‘ werden.“ (BeckRS 2023, 42069)3.

8. Fallbeispiele

8.1. Fall 1: Abtretung einer Forderung

A verkauft an B eine Forderung gegen C. Die Abtretung muss notariell beurkundet werden. Die Notarkosten trägt A als Verkäufer, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.

8.2. Fall 2: Übertragung eines GmbH-Anteils

D verkauft einen Geschäftsanteil an einer GmbH an E. Die Abtretung wird notariell beurkundet und im Handelsregister eingetragen. Die Kosten für Notar und Register trägt D als Verkäufer.

8.3. Fall 3: Übertragung eines Patents

F verkauft ein Patent an G. Für die Umschreibung im Patentregister fallen Gebühren an. F muss diese Gebühren zahlen, da sie zur Übertragung des Rechts erforderlich sind.

9. Zusammenfassung

Paragraf 453 Absatz 2 BGB legt fest, dass der Verkäufer beim Rechtskauf die Kosten der Begründung und Übertragung des Rechts trägt, sofern nichts anderes vereinbart ist. Die Vorschrift sorgt für Klarheit und Rechtssicherheit und wird von Literatur und Rechtsprechung einheitlich angewandt.

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