Was regelt Paragraf 453 Absatz 2 BGB?
Die Kostenregelung beim Rechtskauf nach Paragraf 453 Absatz 2 BGB
Paragraf 453 Absatz 2 BGB bestimmt: „Der Verkäufer trägt die Kosten der Begründung und Übertragung des Rechts.“ Diese Vorschrift regelt, wer beim Kauf eines Rechts die mit der Rechtsübertragung verbundenen Kosten zu tragen hat. Sie ist Teil der besonderen Vorschriften zum Rechtskauf, also dem Kauf von Rechten und sonstigen Gegenständen, und ergänzt die allgemeinen Regelungen des Kaufrechts.
Beim Rechtskauf wird kein körperlicher Gegenstand, sondern ein Recht (z. B. eine Forderung, ein Patent, ein Anteil an einer Gesellschaft) übertragen. Die Vorschriften über den Kauf von Sachen gelten gemäß Paragraf 453 Absatz 1 BGB entsprechend, soweit sie auf Rechte anwendbar sind.
Paragraf 453 Absatz 2 BGB regelt speziell die Kostentragung für die Begründung und Übertragung des Rechts. Gemeint sind damit alle notwendigen Aufwendungen, die entstehen, um das Recht wirksam auf den Käufer zu übertragen. Dazu zählen etwa Notar- und Gerichtskosten, Gebühren für Eintragungen oder sonstige Übertragungskosten.
Die Vorschrift soll die Rechtslage beim Rechtskauf klarstellen und Streitigkeiten über die Kostentragung vermeiden. Sie entspricht der Regelung beim Grundstückskauf (Paragraf 448 Abs. 2 BGB) und sorgt für eine einheitliche Handhabung im Kaufrecht.
Erfasst werden alle Kosten, die unmittelbar mit der Begründung und Übertragung des Rechts verbunden sind. Dazu gehören insbesondere:
Nicht erfasst sind Kosten, die dem Käufer im Zusammenhang mit der Ausübung des Rechts entstehen oder die nicht unmittelbar der Übertragung dienen.
Die Parteien können abweichende Regelungen treffen und die Kostentragung anders verteilen. Die gesetzliche Regelung gilt nur, wenn keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde.
Die Literatur ist sich weitgehend einig, dass Paragraf 453 Absatz 2 BGB eine zwingende Kostentragungspflicht des Verkäufers für die Übertragungskosten vorsieht, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. „Nach bisher hM gehören hierzu zB: … Paragraf 453 BGB: Kosten bei Rechtskauf“ (Korintenberg, GNotKG Paragraf 91 Rn. 44)
Einzelne Stimmen in der Literatur diskutieren, ob bestimmte Kosten (z. B. Steuern oder Gebühren im Ausland) ebenfalls unter die Vorschrift fallen. Die überwiegende Meinung lehnt dies ab und beschränkt die Kostentragung auf die unmittelbar mit der Übertragung verbundenen Kosten.
Die Rechtsprechung folgt im Wesentlichen der herrschenden Meinung. In einer grundlegenden Entscheidung heißt es: „Diese Maßgabe soll nach dem Willen des Gesetzgebers (lediglich) gewährleisten, dass die Vorschriften über den Kauf von Sachen ‚so angewendet werden […], dass sie den Besonderheiten insbesondere von Forderungen und Rechten gerecht‘ werden.“ (BeckRS 2023, 42069)
Der Verkäufer trägt die Kosten der Begründung und Übertragung des Rechts, sofern nichts anderes vereinbart ist.
Erfasst sind alle Kosten, die unmittelbar für die Begründung und Übertragung des Rechts anfallen, etwa Notar- und Gerichtskosten, Registergebühren und Kosten für Urkunden.
Ja, die Parteien können abweichende Vereinbarungen treffen. Die gesetzliche Regelung gilt nur, wenn keine andere Abrede besteht.
Ja, Paragraf 453 BGB gilt auch für den Kauf von Forderungen. Die Kosten für die Abtretung (z. B. Notarkosten) trägt der Verkäufer.
Kommt die Übertragung nicht zustande, weil das Recht nicht besteht oder nicht übertragbar ist, haftet der Verkäufer nach den allgemeinen Regeln für Nichterfüllung. Die Kostentragungspflicht entfällt dann, sofern keine Übertragung erfolgt.
Ja, auch beim Kauf von Gesellschaftsanteilen (z. B. GmbH-Anteilen) trägt der Verkäufer die Kosten der Übertragung, etwa die Notarkosten für die Beurkundung der Abtretung.
A verkauft an B eine Forderung gegen C. Die Abtretung muss notariell beurkundet werden. Die Notarkosten trägt A als Verkäufer, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
D verkauft einen Geschäftsanteil an einer GmbH an E. Die Abtretung wird notariell beurkundet und im Handelsregister eingetragen. Die Kosten für Notar und Register trägt D als Verkäufer.
F verkauft ein Patent an G. Für die Umschreibung im Patentregister fallen Gebühren an. F muss diese Gebühren zahlen, da sie zur Übertragung des Rechts erforderlich sind.
Paragraf 453 Absatz 2 BGB legt fest, dass der Verkäufer beim Rechtskauf die Kosten der Begründung und Übertragung des Rechts trägt, sofern nichts anderes vereinbart ist. Die Vorschrift sorgt für Klarheit und Rechtssicherheit und wird von Literatur und Rechtsprechung einheitlich angewandt.
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