Was regelt Paragraf 453 Absatz 3 BGB?

Mai 22, 2026

1. Einführung: Inhalt und Bedeutung von Paragraf 453 Abs. 3 BGB

Paragraf 453 Absatz 3 BGB bestimmt: „Ist ein Recht verkauft, das zum Besitz einer Sache berechtigt, so ist der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu übergeben.“ Diese Vorschrift erweitert die Pflichten des Verkäufers beim Rechtskauf. Sie gilt für Fälle, in denen nicht eine Sache selbst, sondern ein Recht verkauft wird, das dem Käufer den Besitz an einer Sache verschafft – etwa beim Verkauf eines Erbbaurechts, eines Nießbrauchs oder eines Wohnrechts. Der Verkäufer muss dem Käufer dann nicht nur das Recht übertragen, sondern auch die tatsächliche Sachherrschaft über die Sache verschaffen und dabei gewährleisten, dass die Sache mangelfrei ist. 

2. Anwendungsbereich des Paragraf 453 Abs. 3 BGB

2.1. Wann ist die Vorschrift einschlägig?

Paragraf 453 Abs. 3 BGB greift immer dann, wenn ein Recht verkauft wird, das unmittelbar zum Besitz einer bestimmten Sache berechtigt. Typische Beispiele sind der Verkauf eines Erbbaurechts, eines Nießbrauchs, eines Wohnrechts oder von Gesellschaftsanteilen, die mit einem Besitzrecht verbunden sind. 3 4 Nicht erfasst sind Rechte, die nicht zum Besitz einer Sache berechtigen, wie etwa Forderungen oder reine Nutzungsrechte ohne Besitzverschaffung. 

2.2. Abgrenzung zum Sachkauf und anderen Rechtskäufen

Der Unterschied zum Sachkauf (Paragraf 433 BGB) besteht darin, dass beim Rechtskauf nicht die Sache selbst, sondern das Recht an der Sache verkauft wird. Paragraf 453 Abs. 3 BGB stellt sicher, dass der Käufer in den Genuss der Sache kommt, als hätte er sie selbst gekauft. In allen anderen Fällen des Rechtskaufs – etwa beim Kauf einer Forderung – besteht diese Pflicht nicht. 

3. Pflichten des Verkäufers nach Paragraf 453 Abs. 3 BGB

3.1. Übergabe der Sache

Der Verkäufer muss dem Käufer die tatsächliche Sachherrschaft verschaffen. Dies bedeutet, dass der Käufer die Sache nutzen kann, wie es das verkaufte Recht vorsieht. 

3.2. Freiheit von Sach- und Rechtsmängeln

Der Verkäufer haftet dafür, dass die Sache bei Übergabe frei von Sach- und Rechtsmängeln ist. Sachmängel sind etwa Schäden, fehlende Eigenschaften oder Funktionsstörungen der Sache. Rechtsmängel liegen vor, wenn Dritte Rechte an der Sache geltend machen können, die den Gebrauch beeinträchtigen. 

3.3. Umfang der Mängelhaftung

Die Haftung des Verkäufers entspricht der beim Sachkauf. Das bedeutet, der Käufer hat bei Mängeln die gleichen Rechte wie beim Kauf einer Sache: Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung und Schadensersatz. 

Zitat aus Grüneberg/Weidenkaff:

„Falls im Kaufvertrag nicht etwas anderes vereinbart ist, muss das Recht den gewöhnlichen Inhalt haben, insbesondere den durch das dispositive Recht vorgegebenen.“ 

Zitat aus Münchener Kommentar:

„Welche konkreten Handlungen der Verkäufer zur Verschaffung vornehmen muss, hängt von der Art des veräußerten Rechts ab.“ 

4. Meinungsstand in Literatur und Rechtsprechung

4.1. Einhellige Auffassung

Die überwiegende Meinung in Literatur und Rechtsprechung sieht Paragraf 453 Abs. 3 BGB als Ausnahmeregelung: Nur wenn das verkaufte Recht zum Besitz an einer Sache berechtigt, besteht die Pflicht zur Übergabe der Sache frei von Mängeln. In anderen Fällen des Rechtskaufs – etwa beim Forderungskauf – haftet der Verkäufer nicht für Sachmängel der Sache, sondern nur für die Mangelfreiheit des Rechts. 

Was regelt Paragraf 453 Absatz 3 BGB?

4.2. Abweichende Meinungen

Vereinzelt wird diskutiert, ob die Haftung auf Fälle ausgedehnt werden sollte, in denen der wirtschaftliche Zweck des Rechtskaufs dem Sachkauf nahekommt. Die herrschende Meinung lehnt dies jedoch ab, um die Unterschiede zwischen Sach- und Rechtskauf nicht zu verwischen. 

4.3. Grundlegende Urteile

Der BGH hat klargestellt, dass bei Nichtexistenz des verkauften Rechts kein Mangel, sondern Unmöglichkeit vorliegt, sodass das allgemeine Leistungsstörungsrecht greift. 

5. Typische Fragen und Antworten zu Paragraf 453 Abs. 3 BGB

5.1. Wann ist Paragraf 453 Abs. 3 BGB anwendbar?

Immer dann, wenn ein Recht verkauft wird, das dem Käufer den Besitz an einer bestimmten Sache verschafft, etwa beim Verkauf eines Erbbaurechts, Nießbrauchs oder Wohnrechts. 

5.2. Was muss der Verkäufer leisten?

Der Verkäufer muss dem Käufer die tatsächliche Sachherrschaft über die Sache verschaffen und dafür sorgen, dass die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln ist. 

5.3. Was gilt als Sachmangel?

Ein Sachmangel liegt vor, wenn die Sache nicht die vereinbarte oder gewöhnliche Beschaffenheit aufweist, etwa bei Schäden, Funktionsstörungen oder fehlenden Eigenschaften. 

5.4. Was ist ein Rechtsmangel?

Ein Rechtsmangel besteht, wenn Dritte Rechte an der Sache geltend machen können, die den Gebrauch durch den Käufer beeinträchtigen, etwa bei bestehenden Pfandrechten oder Nießbrauchsrechten Dritter. 

5.5. Welche Rechte hat der Käufer bei Mängeln?

Der Käufer kann Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung und Schadensersatz verlangen – wie beim Sachkauf. 

5.6. Gilt Paragraf 453 Abs. 3 BGB auch beim Kauf von Forderungen?

Nein, beim Kauf von Forderungen oder Rechten, die nicht zum Besitz einer Sache berechtigen, gilt Paragraf 453 Abs. 3 BGB nicht. Hier haftet der Verkäufer nur für die Mangelfreiheit des Rechts, nicht der Sache. 

6. Fallbeispiele zu Paragraf 453 Abs. 3 BGB

Fall 1: Verkauf eines Erbbaurechts

A verkauft B ein Erbbaurecht an einem Grundstück. A muss B nicht nur das Erbbaurecht übertragen, sondern auch den Besitz am Grundstück verschaffen. Das Grundstück muss frei von Sach- und Rechtsmängeln sein, etwa darf kein Altlastenschaden bestehen und keine Dritten dürfen Rechte am Grundstück haben, die das Erbbaurecht beeinträchtigen. 

Fall 2: Verkauf eines Wohnrechts

C verkauft D ein lebenslanges Wohnrecht an einer Wohnung. C muss D den Besitz an der Wohnung verschaffen und dafür sorgen, dass die Wohnung keine Mängel aufweist und keine Dritten Rechte geltend machen können, die das Wohnrecht beeinträchtigen. 

Fall 3: Verkauf von GmbH-Anteilen mit Besitzrecht

E verkauft F sämtliche Anteile an einer GmbH, die Eigentümerin eines Betriebsgrundstücks ist. Da mit dem Anteilserwerb der Besitz am Grundstück verbunden ist, muss E sicherstellen, dass das Grundstück frei von Sach- und Rechtsmängeln ist. 

7. Besonderheiten bei Unternehmens- und Anteilskäufen

Beim Kauf von Gesellschaftsanteilen, die mit dem Besitz an einer Sache verbunden sind, ist die Anwendung des Paragraf 453 Abs. 3 BGB umstritten. Die herrschende Meinung bejaht die Anwendung, wenn mit dem Anteilserwerb der Besitz an wesentlichen Unternehmensgegenständen übergeht. 

8. Zusammenfassung

Paragraf 453 Abs. 3 BGB verpflichtet den Verkäufer beim Verkauf eines Rechts, das zum Besitz einer Sache berechtigt, dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu übergeben. Die Vorschrift stellt eine Ausnahme im Rechtskauf dar und gleicht die Rechtsstellung des Käufers der beim Sachkauf an. Die Literatur und Rechtsprechung sind sich über die Reichweite weitgehend einig, diskutieren aber einzelne Abgrenzungsfragen, insbesondere bei Unternehmens- und Anteilskäufen. 

Für eine individuelle rechtliche Einschätzung zu Ihrem Fall können Sie Kontakt mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau aufnehmen.

RA und Notar Krau

Dieser Beitrag wurde von Anwalts- und Notarkanzlei Krau aus Hohenahr im Lahn-Dill-Kreis erstellt. Die Kanzlei berät Mandantinnen und Mandanten in Mittelhessen, insbesondere in der Region Wetzlar, Gießen und Marburg.

Schlagworte

Anfrage Mandat

    Starten Sie jetzt Ihre Anfrage.

    Die Beauftragung erfolgt erst nach erfolgreichem Interessenkonflikt-Check.
    Über die Vergütung informieren wir Sie transparent vor Beginn der anwaltlichen Tätigkeit.

    Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

    Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

    Rechtliche Hinweise zur Nutzung der Website und Haftungsausschluss

    Die auf dieser Homepage bereitgestellten rechtlichen Hinweise und Fachaufsätze stellen einen sorgfältig ausgewählten, jedoch nur ausschnitthaften Überblick über die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte dar. Aufgrund der kontinuierlichen Fortentwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung kann für die stetige Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen keine Gewähr übernommen werden, da ältere Entscheidungen zwischenzeitlich im Instanzenzug abgeändert, durch neuere obergerichtliche Urteile überholt oder durch gesetzliche Neuregelungen gegenstandslos geworden sein können.

    Die Wiedergabe dieser Entscheidungen sowie alle sonstigen Beiträge auf dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information der Rechtsuchenden und sind als gedankliche Anregungen zur vertieften Recherche zu verstehen. Sie können und sollen eine individuelle, auf den konkreten Sachverhalt abgestimmte juristische Beratung keinesfalls ersetzen.

    Durch den Abruf dieser Informationen wird kein Mandatsverhältnis begründet, und es entsteht kein vertraglicher Anspruch auf Rechtsauskunft.

    Um Missverständnissen vorzubeugen, stellt die Kanzlei Krau klar, dass die hier veröffentlichten Entscheidungen – sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet – nicht von der Kanzlei Krau selbst erstritten wurden. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Öffentlichkeit.

    Die Kanzlei Krau haftet für die von ihr bereitgestellten eigenen Informationen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die durch den fehlerhaften juristischen Gebrauch der auf dieser Website bereitgestellten Informationen durch Dritte außerhalb eines aktiven Mandatsverhältnisses entstehen, ist die Haftung der Kanzlei Krau für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Die Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt hiervon unberührt.

    Um komplexe rechtliche Sachverhalte für juristische Laien leicht verständlich aufzubereiten, kommt bei der Erstellung meiner Beiträge Künstliche Intelligenz zum Einsatz. Jeder Text wird vor der Veröffentlichung auf fachliche Richtigkeit und rechtliche Präzision geprüft. Die redaktionelle Verantwortung liegt vollständig bei der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr.