Was regelt Paragraf 456 Absatz 2 BGB?
Die Auslegungsregel zum Wiederkaufpreis nach Paragraf 456 Abs. 2 BGB
Paragraf 456 BGB regelt das sogenannte Wiederkaufsrecht. Dieses Recht erlaubt es dem Verkäufer, eine verkaufte Sache unter bestimmten Bedingungen zurückzukaufen. Absatz 2 dieser Vorschrift bestimmt: „Der Preis, zu welchem verkauft worden ist, gilt im Zweifel auch für den Wiederkauf.“ Damit wird eine Auslegungsregel für den Fall geschaffen, dass die Parteien beim Abschluss des Kaufvertrags keinen besonderen Preis für den Wiederkauf vereinbart haben
Das Wiederkaufsrecht ist ein vertragliches Gestaltungsrecht. Es wird meist schon beim ersten Kaufvertrag vereinbart. Der Verkäufer kann später durch einseitige Erklärung den Rückkauf verlangen. Bis zur Ausübung dieses Rechts besteht ein Schwebezustand, das heißt, der Käufer ist zur Rückübereignung verpflichtet, sobald der Verkäufer das Recht ausübt
Die Regelung in Paragraf 456 Abs. 2 BGB dient der Rechtssicherheit. Sie verhindert Streit über den Preis, falls die Parteien keine ausdrückliche Vereinbarung getroffen haben. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass in der Regel der ursprüngliche Kaufpreis auch für den Wiederkauf gelten soll. Das schafft Klarheit und vermeidet Unsicherheiten
Die Regel greift nur, wenn die Parteien keinen anderen Preis für den Wiederkauf vereinbart haben. Haben sie einen besonderen Preis festgelegt, gilt dieser. Fehlt eine solche Vereinbarung, wird vermutet, dass der ursprüngliche Kaufpreis maßgeblich ist. Der Wortlaut „im Zweifel“ macht deutlich, dass es sich um eine widerlegbare Vermutung handelt
Die herrschende Meinung in der Literatur sieht in Paragraf 456 Abs. 2 BGB eine reine Auslegungsregel. Sie kann durch den Parteiwillen verdrängt werden. Stoppel formuliert dazu: „Paragraf 456 regelt das Zustandekommen des Wiederkaufs (Abs. 1) und stellt eine Auslegungsregel hinsichtlich des Wiederkaufpreises auf (Abs. 2).“
Einigkeit besteht darüber, dass die Vorschrift keine zwingende Preisbindung schafft. Die Parteien können jederzeit einen anderen Preis vereinbaren. Die Rechtsprechung folgt dieser Linie und betont die Bedeutung des Parteiwillens bei der Preisbestimmung
Das Gegenstück zum Wiederkaufsrecht des Verkäufers ist das Wiederverkaufsrecht des Käufers. Dieses Recht ist jedoch seltener und unterscheidet sich in Details, etwa bei der Preisbestimmung
Abzugrenzen ist der Wiederkauf vom Kauf auf Umtausch. Beim Umtausch wird dem Käufer das Recht eingeräumt, die gekaufte Sache gegen eine andere auszutauschen. Der Wiederkauf bezieht sich dagegen auf die Rückübertragung der ursprünglich verkauften Sache gegen Zahlung des (ursprünglichen) Kaufpreises
Nein. Die Parteien können einen anderen Preis vereinbaren. Nur wenn keine Vereinbarung vorliegt, gilt der ursprüngliche Kaufpreis als maßgeblich
Auch dann gilt grundsätzlich der ursprüngliche Kaufpreis, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Die Auslegungsregel des Paragraf 456 Abs. 2 BGB ist unabhängig von Wertveränderungen. Die Parteien können aber eine Anpassung vereinbaren
Nein, wenn das Wiederkaufsrecht wirksam ausgeübt wird, ist der Käufer zur Rückübertragung verpflichtet. Die Angemessenheit des Preises spielt ohne besondere Vereinbarung keine Rolle
Die Vorschrift ist dispositiv. Die Parteien können jederzeit eine abweichende Regelung treffen. Die Auslegungsregel gilt nur „im Zweifel“
In diesem Fall muss der Preis durch Auslegung ermittelt werden. Maßgeblich ist dann, was die Parteien nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte vereinbart hätten
Nein, Paragraf 456 Abs. 2 BGB gilt grundsätzlich für alle Sachen, für die ein Wiederkaufsrecht vereinbart werden kann. Besondere Regelungen können sich aber aus anderen Gesetzen oder individuellen Vereinbarungen ergeben
A verkauft B ein Gemälde für 10.000 Euro und behält sich ein Wiederkaufsrecht vor. Nach zwei Jahren übt A das Recht aus. Da kein Wiederkaufpreis vereinbart wurde, gilt der ursprüngliche Kaufpreis von 10.000 Euro
A verkauft B ein Grundstück für 100.000 Euro mit Wiederkaufsrecht. Das Grundstück ist nach fünf Jahren 300.000 Euro wert. A übt das Wiederkaufsrecht aus. Da kein anderer Preis vereinbart wurde, muss A nur 100.000 Euro zahlen
A verkauft B ein Auto für 20.000 Euro und vereinbart, dass der Wiederkaufpreis 15.000 Euro betragen soll. Nach einem Jahr übt A das Wiederkaufsrecht aus. Hier gilt der vereinbarte Preis von 15.000 Euro, nicht der ursprüngliche Kaufpreis
Paragraf 456 Abs. 2 BGB schafft eine klare und praxisnahe Auslegungsregel für den Wiederkaufpreis. Sie dient der Rechtssicherheit und kann durch Parteivereinbarung jederzeit abbedungen werden. Die Literatur und Rechtsprechung stimmen darin überein, dass der ursprüngliche Kaufpreis im Zweifel maßgeblich ist, sofern keine andere Abrede getroffen wurde
Wenn Sie zu diesem Thema weitergehende Fragen haben oder eine individuelle Beratung wünschen, nehmen Sie bitte Kontakt mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau auf.
Die auf dieser Homepage bereitgestellten rechtlichen Hinweise und Fachaufsätze stellen einen sorgfältig ausgewählten, jedoch nur ausschnitthaften Überblick über die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte dar. Aufgrund der kontinuierlichen Fortentwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung kann für die stetige Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen keine Gewähr übernommen werden, da ältere Entscheidungen zwischenzeitlich im Instanzenzug abgeändert, durch neuere obergerichtliche Urteile überholt oder durch gesetzliche Neuregelungen gegenstandslos geworden sein können.
Die Wiedergabe dieser Entscheidungen sowie alle sonstigen Beiträge auf dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information der Rechtsuchenden und sind als gedankliche Anregungen zur vertieften Recherche zu verstehen. Sie können und sollen eine individuelle, auf den konkreten Sachverhalt abgestimmte juristische Beratung keinesfalls ersetzen.
Durch den Abruf dieser Informationen wird kein Mandatsverhältnis begründet, und es entsteht kein vertraglicher Anspruch auf Rechtsauskunft.
Um Missverständnissen vorzubeugen, stellt die Kanzlei Krau klar, dass die hier veröffentlichten Entscheidungen – sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet – nicht von der Kanzlei Krau selbst erstritten wurden. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Öffentlichkeit.
Die Kanzlei Krau haftet für die von ihr bereitgestellten eigenen Informationen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die durch den fehlerhaften juristischen Gebrauch der auf dieser Website bereitgestellten Informationen durch Dritte außerhalb eines aktiven Mandatsverhältnisses entstehen, ist die Haftung der Kanzlei Krau für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Die Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt hiervon unberührt.
Um komplexe rechtliche Sachverhalte für juristische Laien leicht verständlich aufzubereiten, kommt bei der Erstellung meiner Beiträge Künstliche Intelligenz zum Einsatz. Jeder Text wird vor der Veröffentlichung auf fachliche Richtigkeit und rechtliche Präzision geprüft. Die redaktionelle Verantwortung liegt vollständig bei der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr.
Sie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Turnstile. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr Informationen