Was regelt Paragraf 457 Absatz 1 BGB?

Mai 22, 2026

Was regelt Paragraf 457 Absatz 1 BGB?

Die Herausgabepflicht des Wiederverkäufers nach Paragraf 457 Abs. 1 BGB

1. Einleitung: Inhalt und Bedeutung des Paragraf 457 Abs. 1 BGB

Paragraf 457 Abs. 1 BGB verpflichtet den Wiederverkäufer, dem Wiederkäufer den gekauften Gegenstand nebst Zubehör herauszugeben. Diese Vorschrift ist Teil der Regelungen zum Wiederkauf im Bürgerlichen Gesetzbuch und konkretisiert die Pflichten desjenigen, der einen zuvor verkauften Gegenstand aufgrund eines vertraglich vereinbarten Wiederkaufsrechts zurückgeben muss. Die Norm regelt damit die zentrale Leistungspflicht im Rahmen des Wiederkaufs und legt fest, was der Wiederkäufer von seinem Vertragspartner verlangen kann.

2. Systematische Einordnung und Zweck der Vorschrift

2.1. Stellung im Gesetz

Paragraf 457 BGB befindet sich im Abschnitt über besondere Arten des Kaufs und folgt auf die Regelungen zum Zustandekommen des Wiederkaufs (Paragraf 456 BGB). Er bildet zusammen mit den folgenden Vorschriften (Paragrafen 458–462 BGB) ein eigenständiges Regelungssystem für den Wiederkauf, das von den allgemeinen Vorschriften des Kaufrechts ergänzt wird.

2.2. Zielsetzung

Die Vorschrift dient dazu, die Rechte und Pflichten der Parteien nach Ausübung des Wiederkaufsrechts klar zu regeln. Sie stellt sicher, dass der Wiederkäufer den Gegenstand und das Zubehör erhält, das im Zeitpunkt der Ausübung des Wiederkaufsrechts vorhanden ist. Der Gesetzgeber wollte damit eine klare und praktikable Lösung für die Rückabwicklung schaffen, ohne die allgemeinen kaufrechtlichen Grundsätze zu durchbrechen.

3. Inhalt und Reichweite der Herausgabepflicht

3.1. Was muss herausgegeben werden?

Der Wiederverkäufer muss dem Wiederkäufer den gekauften Gegenstand und das Zubehör herausgeben 1. Die Herausgabepflicht umfasst nicht nur den Besitz, sondern auch das Eigentum am Gegenstand und Zubehör, ähnlich wie beim normalen Kaufvertrag nach Paragraf 433 Abs. 1 Satz 1 BGB.

Zitat aus dem Münchener Kommentar:
„Die Herausgabeverpflichtung ist daher iSd Paragraf 433 Abs. 1 S. 1 als Pflicht zur Eigentums- und Besitzverschaffung zu interpretieren.“

3.2. Zubehör

Zubehör im Sinne des Paragraf 457 Abs. 1 BGB ist alles, was nach Paragrafen 97, 98 BGB dem wirtschaftlichen Zweck des Hauptgegenstands dient und mit ihm zusammen genutzt wird. Dazu gehört auch Zubehör, das der Wiederverkäufer nach dem ursprünglichen Kauf angeschafft hat, sofern es bei Ausübung des Wiederkaufsrechts vorhanden ist 

Zitat aus BeckOK BGB:
„Die wesentliche Bedeutung von Abs. 1 liegt in der Regelung hinsichtlich des Zubehörs, da sie sich gerade auch auf vom Wiederverkäufer angeschafftes Zubehör bezieht.“ 

3.3. Abgrenzung zu Früchten und Nutzungen

Früchte und Nutzungen, die während der Besitzzeit des Wiederverkäufers anfallen, müssen nicht herausgegeben werden. Sie verbleiben beim Wiederverkäufer, da das Gesetz keine Pflicht zur Herausgabe vorsieht und auch keine Verzinsung des Kaufpreises verlangt.

4. Haftung und Mängel

4.1. Haftung für Verschlechterungen

Für Verschlechterungen, Untergang oder Unmöglichkeit der Herausgabe vor Ausübung des Wiederkaufsrechts haftet der Wiederverkäufer nur nach Maßgabe des Paragraf 457 Abs. 2 BGB, also grundsätzlich nur bei Verschulden.

4.2. Haftung für Sach- und Rechtsmängel

Der Wiederverkäufer muss den Gegenstand nicht frei von Sach- und Rechtsmängeln herausgeben. Er haftet nur für den Zustand, in dem sich der Gegenstand bei Ausübung des Wiederkaufsrechts befindet.

Was regelt Paragraf 457 Absatz 1 BGB?

Für zwischenzeitliche Mängel gilt die spezielle Haftungsregelung des Paragraf 457 Abs. 2 BGB 

5. Meinungsstand in Literatur und Rechtsprechung

5.1. Vorherrschende Meinung

Die herrschende Meinung sieht in Paragraf 457 Abs. 1 BGB eine Pflicht zur Eigentums- und Besitzverschaffung an dem im Zeitpunkt der Ausübung des Wiederkaufsrechts vorhandenen Gegenstand und Zubehör. Die Haftung für Mängel ist auf Fälle des Verschuldens beschränkt, was den Unterschied zum normalen Kaufvertrag ausmacht 

5.2. Abweichende Auffassungen

Einzelne Stimmen fordern eine weitergehende Haftung des Wiederverkäufers, insbesondere hinsichtlich des Zubehörs, das nach dem Erstverkauf angeschafft wurde. Die überwiegende Literatur lehnt dies jedoch ab, da der Gesetzeszweck auf eine praktikable Rückabwicklung abzielt 

5.3. Rechtsprechung

Die Rechtsprechung folgt im Wesentlichen der herrschenden Meinung und betont die schuldrechtliche Struktur des Wiederkaufsverhältnisses. Die Herausgabepflicht wird als umfassende Rückübertragungspflicht verstanden, die aber keine verschärfte Mängelhaftung begründet 

6. Klassische Fragen und Antworten zu Paragraf 457 Abs. 1 BGB

6.1. Was ist der Unterschied zwischen Herausgabe und Übereignung?

Die Herausgabepflicht nach Paragraf 457 Abs. 1 BGB umfasst sowohl die Verschaffung des Besitzes als auch des Eigentums am Gegenstand und Zubehör, wie beim normalen Kaufvertrag 

6.2. Muss der Wiederverkäufer auch Zubehör herausgeben, das er nach dem Erstverkauf erworben hat?

Ja, alles Zubehör, das bei Ausübung des Wiederkaufsrechts vorhanden ist, ist herauszugeben, auch wenn es erst nach dem Erstverkauf angeschafft wurde 

6.3. Muss der Wiederverkäufer für Mängel haften?

Nein, der Wiederverkäufer haftet nicht für Sach- und Rechtsmängel, sondern nur für den Zustand bei Ausübung des Wiederkaufsrechts. Eine Haftung für Verschlechterungen besteht nur bei Verschulden nach Paragraf 457 Abs. 2 BGB 

6.4. Was passiert, wenn Zubehör verloren geht?

Geht Zubehör vor Ausübung des Wiederkaufsrechts verloren, gelten die Haftungsmaßstäbe des Paragraf 457 Abs. 2 BGB. Der Wiederverkäufer haftet nur bei Verschulden 

6.5. Kann der Wiederkäufer zurücktreten, wenn der Wiederverkäufer nicht herausgibt?

Ja, unter den Voraussetzungen des Paragraf 323 BGB kann der Wiederkäufer vom Vertrag zurücktreten, wenn der Wiederverkäufer seine Pflichten nicht erfüllt 

6.6. Gilt Paragraf 457 Abs. 1 BGB auch für den Wiederverkauf von Grundstücken?

Nein, die Vorschrift gilt nur für bewegliche Sachen. Für Grundstücke gelten besondere Vorschriften 

7. Fallbeispiele

7.1. Fall 1: Zubehör nach dem Erstverkauf angeschafft

A verkauft B eine Maschine und behält sich das Wiederkaufsrecht vor. B kauft später ein spezielles Werkzeug als Zubehör zur Maschine. Übt A das Wiederkaufsrecht aus, muss B auch das Werkzeug herausgeben, sofern es bei Ausübung des Rechts noch vorhanden ist 

7.2. Fall 2: Verschlechterung ohne Verschulden

A verkauft B ein Auto mit Wiederkaufsrecht. Vor Ausübung des Rechts wird das Auto durch einen Sturm beschädigt. Da B kein Verschulden trifft, muss er das Auto im beschädigten Zustand herausgeben; eine Minderung des Wiederkaufpreises kann A nicht verlangen 

7.3. Fall 3: Verlust von Zubehör durch Verschulden

A verkauft B eine Kamera mit Wiederkaufsrecht. B verliert das mitverkaufte Objektiv durch eigene Fahrlässigkeit. Übt A das Wiederkaufsrecht aus, haftet B für den Verlust des Objektivs nach Paragraf 457 Abs. 2 BGB 

8. Zusammenfassung

Paragraf 457 Abs. 1 BGB regelt die zentrale Pflicht des Wiederverkäufers, dem Wiederkäufer den gekauften Gegenstand und das Zubehör herauszugeben. Die Vorschrift stellt auf den Zustand bei Ausübung des Wiederkaufsrechts ab und begrenzt die Haftung für Mängel und Verschlechterungen auf Fälle des Verschuldens. Die Literatur und Rechtsprechung betonen die schuldrechtliche Struktur und die Orientierung an den allgemeinen kaufrechtlichen Grundsätzen, insbesondere an Paragraf 433 BGB 

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