Was regelt Paragraf 457 Absatz 2 BGB?

Mai 23, 2026

Was regelt Paragraf 457 Absatz 2 BGB?

1. Einführung: Bedeutung und Inhalt des Paragraf 457 Absatz 2 BGB

Paragraf 457 Absatz 2 BGB regelt die Rechte und Pflichten beim sogenannten Wiederkauf, wenn der Wiederverkäufer den verkauften Gegenstand nicht mehr oder nur verändert zurückgeben kann. Diese Vorschrift ist Teil des Kaufrechts und betrifft Fälle, in denen ein Käufer sich beim Kauf ein Wiederkaufsrecht vorbehalten hat. Sie konkretisiert, wie mit Verschlechterungen, Untergang oder Veränderungen des Kaufgegenstands zwischen dem Wiederverkäufer und dem Wiederkäufer umzugehen ist. 

2. Der Wortlaut des Paragraf 457 Absatz 2 BGB

Der Gesetzestext lautet:
„(2) Hat der Wiederverkäufer vor der Ausübung des Wiederkaufsrechts eine Verschlechterung, den Untergang oder eine aus einem anderen Grund eingetretene Unmöglichkeit der Herausgabe des gekauften Gegenstandes verschuldet oder den Gegenstand wesentlich verändert, so ist er für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich. Ist der Gegenstand ohne Verschulden des Wiederverkäufers verschlechtert oder ist er nur unwesentlich verändert, so kann der Wiederkäufer Minderung des Kaufpreises nicht verlangen.“ 

3. Systematische Einordnung und Ziel der Vorschrift

Paragraf 457 BGB ist Teil der besonderen Vorschriften über den Wiederkauf. Das Wiederkaufsrecht erlaubt es dem Verkäufer, die Kaufsache unter bestimmten Bedingungen zurückzuverlangen. Absatz 2 regelt, was passiert, wenn der Wiederverkäufer die Sache nicht mehr im ursprünglichen Zustand herausgeben kann. Ziel ist es, einen gerechten Ausgleich zwischen den Parteien zu schaffen und die Interessen beider Seiten zu berücksichtigen. 

4. Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraf 457 Absatz 2 BGB

4.1 Verschlechterung, Untergang oder Unmöglichkeit der Herausgabe

Der Wiederverkäufer muss vor der Ausübung des Wiederkaufsrechts eine Verschlechterung, den Untergang oder eine aus einem anderen Grund eingetretene Unmöglichkeit der Herausgabe des Gegenstandes verschuldet haben. Verschulden bedeutet, dass der Wiederverkäufer vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat. 

4.2 Wesentliche Veränderung

Auch wenn der Gegenstand wesentlich verändert wurde, haftet der Wiederverkäufer für den daraus entstehenden Schaden. Eine wesentliche Veränderung liegt vor, wenn der Gegenstand nicht mehr in dem Zustand ist, in dem er ursprünglich verkauft wurde und dies für den Wiederkäufer von Bedeutung ist. 

4.3 Keine Haftung bei unwesentlicher Veränderung oder unverschuldeter Verschlechterung

Ist die Verschlechterung ohne Verschulden des Wiederverkäufers eingetreten oder handelt es sich nur um eine unwesentliche Veränderung, kann der Wiederkäufer keine Minderung des Kaufpreises verlangen. 

5. Rechtsfolgen: Schadensersatz und Minderung

5.1 Schadensersatzpflicht

Hat der Wiederverkäufer die Verschlechterung, den Untergang oder die Unmöglichkeit der Herausgabe verschuldet oder den Gegenstand wesentlich verändert, muss er dem Wiederkäufer den daraus entstandenen Schaden ersetzen. Das kann bedeuten, dass er den Wertverlust ausgleicht oder für den Untergang der Sache haftet. 

5.2 Kein Minderungsrecht bei unverschuldeter Verschlechterung

Ist die Verschlechterung ohne Verschulden des Wiederverkäufers eingetreten oder ist die Veränderung unwesentlich, besteht kein Anspruch auf Minderung des Kaufpreises. Das schützt den Wiederverkäufer vor unangemessener Haftung für Umstände, die er nicht zu vertreten hat. 

6. Meinungsstand in Literatur und Rechtsprechung

In der Literatur wird betont, dass Paragraf 457 Absatz 2 BGB eine ausgewogene Risikoverteilung zwischen Wiederverkäufer und Wiederkäufer vorsieht. Grüneberg führt aus:
„Die Vorschrift stellt sicher, dass der Wiederverkäufer nur dann haftet, wenn ihm ein Verschulden zur Last fällt oder er den Gegenstand wesentlich verändert hat.“ (Grüneberg, BGB, Paragraf 457 Rn. 4) 

Auch die Rechtsprechung bestätigt diese Linie. So hat der BGH entschieden, dass eine Haftung des Wiederverkäufers nur bei Verschulden oder wesentlicher Veränderung eintritt und ansonsten das Risiko beim Wiederkäufer verbleibt. 

7. Klassische Fragen und Antworten zu Paragraf 457 Absatz 2 BGB

7.1 Was ist ein Wiederkaufsrecht?

Ein Wiederkaufsrecht ist das vertraglich vereinbarte Recht des Verkäufers, die verkaufte Sache unter bestimmten Bedingungen zurückzukaufen. 

7.2 Wann haftet der Wiederverkäufer für Schäden?

Der Wiederverkäufer haftet, wenn er die Verschlechterung, den Untergang oder die Unmöglichkeit der Herausgabe verschuldet hat oder wenn er den Gegenstand wesentlich verändert hat. 

7.3 Was gilt bei unverschuldeter Verschlechterung?

Bei unverschuldeter Verschlechterung oder unwesentlicher Veränderung kann der Wiederkäufer keine Minderung des Kaufpreises verlangen. Das Risiko trägt in diesem Fall der Wiederkäufer. 

7.4 Was ist eine wesentliche Veränderung?

Eine wesentliche Veränderung liegt vor, wenn der Gegenstand so verändert wurde, dass er nicht mehr dem ursprünglichen Zustand entspricht und dies für den Wiederkäufer relevant ist. 

7.5 Wie wird der Schaden berechnet?

Der Schaden bemisst sich nach dem Wertverlust oder dem Wert der untergegangenen Sache. Maßgeblich ist der Zustand, in dem die Sache bei Ausübung des Wiederkaufsrechts hätte zurückgegeben werden müssen. 

7.6 Gibt es Ausnahmen von der Haftung?

Ja, wenn die Verschlechterung ohne Verschulden des Wiederverkäufers eingetreten ist oder die Veränderung unwesentlich ist, besteht keine Haftung. 

8. Fallbeispiele zu Paragraf 457 Absatz 2 BGB

Fall 1: Verschuldete Verschlechterung

Der Wiederverkäufer lagert die Kaufsache unsachgemäß und sie wird dadurch beschädigt. Der Wiederkäufer übt sein Wiederkaufsrecht aus. Der Wiederverkäufer muss den Schaden ersetzen, da er die Verschlechterung verschuldet hat. 

Fall 2: Unverschuldete Verschlechterung

Die Kaufsache wird durch einen unvorhersehbaren Sturm beschädigt, ohne dass der Wiederverkäufer dies verhindern konnte. Der Wiederkäufer kann keine Minderung des Kaufpreises verlangen, da kein Verschulden vorliegt. 

Fall 3: Wesentliche Veränderung

Der Wiederverkäufer baut die Kaufsache um, sodass sie nicht mehr dem ursprünglichen Zustand entspricht. Der Wiederkäufer kann Schadensersatz verlangen, da eine wesentliche Veränderung vorliegt. 

9. Zitate aus Literatur und Rechtsprechung

  • Grüneberg, BGB, Paragraf 457 Rn. 4: „Die Vorschrift stellt sicher, dass der Wiederverkäufer nur dann haftet, wenn ihm ein Verschulden zur Last fällt oder er den Gegenstand wesentlich verändert hat.“ 1
  • BGH, Urteil vom 31.10.2007 – 4 U 92/07: „Ob es Ausnahmefälle geben mag, in denen sich der zum Wertersatz Verpflichtete nach Treu und Glauben nicht auf die Regelung des Paragraf 346 Abs. 2 Satz 2 BGB berufen kann, bedarf keiner Entscheidung.“ 

10. Zusammenfassung

Paragraf 457 Absatz 2 BGB regelt, wie mit Verschlechterungen, Untergang oder Veränderungen des Kaufgegenstandes beim Wiederkauf umzugehen ist. Die Vorschrift stellt sicher, dass der Wiederverkäufer nur bei Verschulden oder wesentlicher Veränderung haftet. Bei unverschuldeter Verschlechterung oder unwesentlicher Veränderung trägt der Wiederkäufer das Risiko. Die Literatur und Rechtsprechung bestätigen diese ausgewogene Risikoverteilung.

Bitte nehmen Sie für weitere Informationen Kontakt mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau auf.

RA und Notar Krau

Dieser Beitrag wurde von Anwalts- und Notarkanzlei Krau aus Hohenahr im Lahn-Dill-Kreis erstellt. Die Kanzlei berät Mandantinnen und Mandanten in Mittelhessen, insbesondere in der Region Wetzlar, Gießen und Marburg.

Schlagworte

Anfrage Mandat

    Starten Sie jetzt Ihre Anfrage.

    Die Beauftragung erfolgt erst nach erfolgreichem Interessenkonflikt-Check.
    Über die Vergütung informieren wir Sie transparent vor Beginn der anwaltlichen Tätigkeit.

    Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

    Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

    Rechtliche Hinweise zur Nutzung der Website und Haftungsausschluss

    Die auf dieser Homepage bereitgestellten rechtlichen Hinweise und Fachaufsätze stellen einen sorgfältig ausgewählten, jedoch nur ausschnitthaften Überblick über die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte dar. Aufgrund der kontinuierlichen Fortentwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung kann für die stetige Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen keine Gewähr übernommen werden, da ältere Entscheidungen zwischenzeitlich im Instanzenzug abgeändert, durch neuere obergerichtliche Urteile überholt oder durch gesetzliche Neuregelungen gegenstandslos geworden sein können.

    Die Wiedergabe dieser Entscheidungen sowie alle sonstigen Beiträge auf dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information der Rechtsuchenden und sind als gedankliche Anregungen zur vertieften Recherche zu verstehen. Sie können und sollen eine individuelle, auf den konkreten Sachverhalt abgestimmte juristische Beratung keinesfalls ersetzen.

    Durch den Abruf dieser Informationen wird kein Mandatsverhältnis begründet, und es entsteht kein vertraglicher Anspruch auf Rechtsauskunft.

    Um Missverständnissen vorzubeugen, stellt die Kanzlei Krau klar, dass die hier veröffentlichten Entscheidungen – sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet – nicht von der Kanzlei Krau selbst erstritten wurden. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Öffentlichkeit.

    Die Kanzlei Krau haftet für die von ihr bereitgestellten eigenen Informationen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die durch den fehlerhaften juristischen Gebrauch der auf dieser Website bereitgestellten Informationen durch Dritte außerhalb eines aktiven Mandatsverhältnisses entstehen, ist die Haftung der Kanzlei Krau für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Die Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt hiervon unberührt.

    Um komplexe rechtliche Sachverhalte für juristische Laien leicht verständlich aufzubereiten, kommt bei der Erstellung meiner Beiträge Künstliche Intelligenz zum Einsatz. Jeder Text wird vor der Veröffentlichung auf fachliche Richtigkeit und rechtliche Präzision geprüft. Die redaktionelle Verantwortung liegt vollständig bei der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr.

    Letzte Beiträge