Paragraf 459 BGB regelt den Anspruch des Wiederverkäufers auf Ersatz von Verwendungen, die er auf den gekauften Gegenstand vor dem Wiederkauf gemacht hat. Außerdem gibt die Norm dem Wiederverkäufer das Recht, eine von ihm angebrachte Einrichtung wegzunehmen. Die Vorschrift ist Teil des besonderen Kaufrechts und betrifft insbesondere den sogenannten Wiederkauf, also die Rückabwicklung eines Kaufvertrags, wenn sich die Parteien ein Wiederkaufsrecht vorbehalten haben.
Der Ersatzanspruch besteht nur für Verwendungen, die der Wiederverkäufer vor Ausübung des Wiederkaufsrechts gemacht hat. Für spätere Verwendungen gelten die allgemeinen Regeln, insbesondere die Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA).
Unter „Verwendungen“ versteht man Aufwendungen, die der Sache zugutekommen und ihrer Erhaltung oder Verbesserung dienen. Der Begriff entspricht dem der Paragrafen 994, 996 BGB. Es wird unterschieden zwischen werterhaltenden und werterhöhenden Verwendungen. Nur werterhöhende Verwendungen sind nach Paragraf 459 BGB ersatzfähig, da dem Wiederverkäufer die Nutzungen aus der Sache verbleiben.
Der Ersatzanspruch besteht nur insoweit, als der Wert des Gegenstands durch die Verwendung tatsächlich erhöht ist. Die Kosten der Verwendung sind also nur bis zur Höhe der Wertsteigerung zu ersetzen. Eine darüber hinausgehende Wertsteigerung kommt dem Wiederkäufer zugute.
Verwendungen, die zu einer wesentlichen Veränderung des Kaufgegenstands führen, sind nicht zu ersetzen. Dies ergibt sich aus Paragraf 457 Abs. 2 S. 1 BGB, der dem Wiederverkäufer solche Veränderungen untersagt.
Paragraf 459 S. 2 BGB gewährt dem Wiederverkäufer ein Wegnahmerecht für von ihm angebrachte Einrichtungen. Dieses Recht besteht unabhängig davon, ob die Einrichtung werterhöhend war oder zu einer wesentlichen Veränderung geführt hat. Das Wegnahmerecht geht der Pflicht zur Herausgabe von Zubehör nach Paragraf 457 Abs. 1 BGB vor.
Die Kommentarliteratur ist sich weitgehend einig, dass Paragraf 459 BGB einen eigenständigen Verwendungsersatzanspruch für den Wiederverkäufer schafft, der sich von den allgemeinen Regeln der Paragrafen 994 ff. BGB unterscheidet. Grüneberg/Herrler betonen: „Paragraf 459 gibt dem Wiederverkäufer einen Anspruch auf Verwendungsersatz und ein Wegnahmerecht.“. MüKoBGB/Maultzsch hebt hervor: „Werterhaltende Verwendungen sind nicht auszugleichen, da dem Wiederverkäufer auch die Nutzungen verbleiben, die er aus der Sache zieht.“.
Umstritten ist, ob die Werterhöhung objektiv zu bestimmen ist oder ob die Grundsätze über die aufgedrängte Bereicherung Anwendung finden. Grüneberg/Herrler vertreten die Anwendung der Grundsätze über die aufgedrängte Bereicherung, während MüKoBGB/Raff dies ablehnt.
Die Rechtsprechung orientiert sich bei der Bestimmung des Begriffs der Verwendung und des Umfangs des Ersatzes an den Grundsätzen der Paragrafen 994 ff. BGB. Der BGH hat klargestellt, dass der Ersatzanspruch auf notwendige und nützliche Verwendungen beschränkt ist und die Geltendmachung nach den Vorschriften über die GoA erfolgt, wenn keine spezielle Regelung wie Paragraf 459 BGB greift
Nur der Wiederverkäufer, also derjenige, der die Sache ursprünglich verkauft und sich ein Wiederkaufsrecht vorbehalten hat, kann Ersatz verlangen
Ersatzfähig sind nur solche Verwendungen, die den Wert des Gegenstands tatsächlich erhöht haben. Werterhaltende Verwendungen sind nicht ersatzfähig, da dem Wiederverkäufer die Nutzungen verbleiben
Umstritten ist, ob die Werterhöhung objektiv zu bestimmen ist oder ob die Grundsätze über die aufgedrängte Bereicherung gelten. Die herrschende Meinung in der Literatur tendiert zur objektiven Bestimmung
Verwendungen, die zu einer wesentlichen Veränderung führen, sind nicht ersatzfähig. Der Wiederverkäufer ist zu solchen Veränderungen nicht berechtigt
Der Wiederverkäufer kann eine von ihm angebrachte Einrichtung wegnehmen, unabhängig davon, ob sie den Wert erhöht hat oder nicht
Paragraf 459 S. 1 BGB gilt beim Wiederverkaufsrecht nicht, da sonst der Wiederverkäufer dem Wiederkäufer Verwendungen aufdrängen könnte. Das Wegnahmerecht nach Satz 2 bleibt aber bestehen
A verkauft B ein Haus und behält sich ein Wiederkaufsrecht vor. B baut eine neue, hochwertige Heizungsanlage ein. Nach Ausübung des Wiederkaufsrechts kann B Ersatz für die Kosten verlangen, soweit der Wert des Hauses durch die neue Heizung tatsächlich gestiegen ist
A verkauft B ein Auto mit Wiederkaufsrecht. B lässt eine kaputte Glühbirne austauschen. Da dies nur dem Werterhalt dient, erhält B keinen Ersatz, da ihm die Nutzung des Autos zugutekam
A verkauft B eine Wohnung mit Wiederkaufsrecht. B installiert eine Einbauküche. Nach Ausübung des Wiederkaufsrechts kann B die Küche ausbauen und mitnehmen, auch wenn sie den Wert der Wohnung nicht erhöht hat
Die Rechtsprechung betont, dass der Ersatzanspruch auf notwendige und nützliche Verwendungen beschränkt ist und die Geltendmachung nach den Vorschriften über die GoA erfolgt, wenn keine spezielle Regelung wie Paragraf 459 BGB greift
Paragraf 459 BGB regelt den Ersatz von Verwendungen des Wiederverkäufers auf den Kaufgegenstand vor Ausübung des Wiederkaufsrechts. Ersatzfähig sind nur werterhöhende Verwendungen, nicht aber werterhaltende oder solche, die zu wesentlichen Veränderungen führen. Der Wiederverkäufer hat zudem ein Wegnahmerecht für von ihm angebrachte Einrichtungen. Die Meinungsbreite in Literatur und Rechtsprechung betrifft insbesondere die Bestimmung der Werterhöhung und die Anwendung der Grundsätze über die aufgedrängte Bereicherung.
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