Was regelt Paragraf 467 BGB?
Paragraf 467 BGB regelt, wie das Vorkaufsrecht ausgeübt wird, wenn der Gegenstand, auf den sich das Vorkaufsrecht bezieht, zusammen mit anderen Gegenständen zu einem Gesamtpreis verkauft wurde. Der Vorkaufsberechtigte muss dann einen verhältnismäßigen Teil des Gesamtpreises zahlen. Außerdem kann der Verkäufer verlangen, dass der Vorkauf auf alle Sachen erstreckt wird, die nicht ohne Nachteil für ihn getrennt werden können.
Der Zweck von Paragraf 467 BGB ist es, den Fall eines sogenannten Mengenkaufs zu regeln. Das ist der Fall, wenn ein Vorkaufsrecht nur für einen Teil der verkauften Gegenstände besteht. Die Vorschrift soll verhindern, dass das Vorkaufsrecht durch einen Gesamtverkauf ausgehöhlt wird. Gleichzeitig soll aber auch verhindert werden, dass wirtschaftliche Einheiten unnötig getrennt werden.
Paragraf 467 BGB gilt sowohl für schuldrechtliche als auch für dingliche Vorkaufsrechte. Über die Verweisung des Paragraf 1098 Abs. 1 Satz 1 BGB gilt die Norm auch für dingliche Vorkaufsrechte, etwa im Grundstücksverkehr.
Hat der Dritte mehrere Gegenstände zu einem Gesamtpreis gekauft, muss der Vorkaufsberechtigte einen anteiligen Preis zahlen. Dieser Anteil richtet sich nach dem objektiven Wert des einzelnen Gegenstands im Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts. Maßgeblich ist der Wert, den der Gegenstand hätte, wenn er ohne die anderen verkauft würde.
Zitat:
„Grds. ist der Gesamtpreis nach dem objektiven Wert der verkauften Gegenstände im Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts […] aufzuteilen; maßgeblich ist dabei jeweils der Wert, den der eine Gegenstand hat, wenn er ohne den anderen verkauft wird.“ (Grüneberg/Weidenkaff, BGB, Paragraf 467 Rn. 2)
Der Verkäufer kann verlangen, dass der Vorkauf auf alle Sachen erstreckt wird, die nicht ohne Nachteil für ihn getrennt werden können. Ein Nachteil liegt nicht schon darin, dass der Gesamtverkauf für den Verkäufer vorteilhafter ist. Ein Nachteil kann aber vorliegen, wenn die übrigen Gegenstände einzeln nicht zu einem angemessenen Preis verkauft werden können.
Zitat:
„Der Verpflichtete kann die Erstreckung des Vorkaufs auf andere Gegenstände als diejenigen, auf die sich das Vorkaufsrecht bezieht, nicht schon deshalb verlangen, weil ein Verkauf im ‚Paket‘ für ihn vorteilhaft ist, sondern nur dann, wenn sich infolge der Trennung der vorkaufsbelasteten Sache kein adäquater Preis für die verbleibenden Gegenstände erzielen lässt.“ (BGH, Urteil vom 27.01.2012 – V ZR 272/10)5
Die Literatur ist sich einig, dass Paragraf 467 BGB eine Ausnahme vom Grundsatz des Konditionengleichlaufs (Paragraf 464 Abs. 2 BGB) darstellt. Diskutiert wird, wie restriktiv die Erstreckung des Vorkaufsrechts zu handhaben ist. Teilweise wird vertreten, dass der Vorkaufsberechtigte nicht gezwungen werden darf, mehr zu kaufen, als sein Recht umfasst. Andere Stimmen betonen die Schutzwürdigkeit wirtschaftlicher Einheiten.
Die Rechtsprechung, insbesondere der Bundesgerichtshof, verlangt für die Erstreckung des Vorkaufsrechts einen echten wirtschaftlichen Nachteil. Die bloße Vorteilhaftigkeit eines Paketverkaufs reicht nicht aus. Die Beweislast für den Nachteil trägt der Verkäufer.
Paragraf 467 BGB ist anwendbar, wenn der Verkäufer mehrere Gegenstände, von denen nur einer dem Vorkaufsrecht unterliegt, zu einem Gesamtpreis verkauft.
Der anteilige Preis richtet sich nach dem objektiven Wert des einzelnen Gegenstands im Verhältnis zum Gesamtwert aller verkauften Gegenstände.
Ja, aber nur, wenn eine Trennung der Gegenstände für den Verkäufer einen Nachteil bedeuten würde, etwa weil die übrigen Sachen einzeln nicht sinnvoll verkauft werden können.
Der Vorkaufsberechtigte kann wählen, ob er das gesamte Paket kauft oder gar nichts. Er ist nicht gezwungen, mehr zu erwerben, als sein Vorkaufsrecht umfasst.
Ja, über Paragraf 1098 Abs. 1 Satz 1 BGB gilt Paragraf 467 BGB auch für dingliche Vorkaufsrechte an Grundstücken.
Ja, in der Literatur wird eine analoge Anwendung auf ähnliche Fallgestaltungen, etwa bei Gesellschaftsanteilen oder Teilflächen von Grundstücken, befürwortet.
Ein Unternehmer verkauft drei Maschinen zu einem Gesamtpreis von 90.000 €. Für eine der Maschinen besteht ein Vorkaufsrecht. Der Vorkaufsberechtigte kann sein Recht ausüben und zahlt dann den anteiligen Wert, etwa 30.000 €, wenn die Maschinen gleichwertig sind.
Ein Grundstück mit Gartenhaus wird für 500.000 € verkauft. Das Vorkaufsrecht bezieht sich nur auf das Grundstück. Der Vorkaufsberechtigte zahlt den Wert des Grundstücks ohne Gartenhaus, wenn die Werte getrennt werden können. Ist das Gartenhaus aber untrennbar mit dem Grundstück verbunden, kann der Verkäufer verlangen, dass der Vorkaufsberechtigte beides übernimmt.
Mehrere Gesellschafter verkaufen ihre Anteile gemeinsam zu einem Gesamtpreis. Ein Vorkaufsrecht besteht nur für einen Anteil. Der Vorkaufsberechtigte kann den Anteil zum anteiligen Preis erwerben. Wenn aber der Käufer nur das gesamte Paket erwerben wollte und die Einzelveräußerung für die Verkäufer nachteilig wäre, kann die Erstreckung des Vorkaufsrechts auf alle Anteile verlangt werden.
Paragraf 467 BGB schützt das Vorkaufsrecht auch bei Paketverkäufen. Der Vorkaufsberechtigte zahlt einen anteiligen Preis. Der Verkäufer kann unter engen Voraussetzungen verlangen, dass der Vorkauf auf alle Gegenstände erstreckt wird. Die Rechtsprechung verlangt dafür einen echten wirtschaftlichen Nachteil. Die Meinungen in Literatur und Rechtsprechung stimmen darin überein, dass die Vorschrift restriktiv auszulegen ist.
Wörtliches Zitat aus der Kommentarliteratur:
„Das Gesetz erklärt zu Recht ein eventuelles Interesse des Berechtigten, auch Gegenstände zu erwerben, die nicht dem Vorkaufsrecht unterliegen, für nicht schutzwürdig. Das Vorkaufsrecht entfaltet prinzipiell nur Wirkungen hinsichtlich derjenigen Gegenstände, auf die es sich bezieht.“ (BeckOK BGB, Paragraf 467 Rn. 1)
Wörtliches Zitat aus der Rechtsprechung:
„Kein Nachteil im Sinne dieser Vorschrift ist es, wenn der Mengenverkauf für den Vorkaufsverpflichteten vorteilhafter war als ein Einzelverkauf; denn mit der Auflösung des ‚Pakets‘ musste der Verpflichtete angesichts des Vorkaufsrechts von vornherein rechnen.“ (BGH, Urteil vom 27.01.2012 – V ZR 272/10)
Wenn Sie zu Paragraf 467 BGB oder zu Vorkaufsrechten im Allgemeinen Fragen haben, nehmen Sie Kontakt mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau auf.
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