Was regelt Paragraf 468 Absatz 1 BGB?
Die Stundung des Kaufpreises beim Vorkaufsrecht nach Paragraf 468 Abs. 1 BGB
Paragraf 468 Absatz 1 BGB regelt, wie mit einer Stundung des Kaufpreises umzugehen ist, wenn ein Vorkaufsberechtigter sein Recht ausübt. Der Gesetzestext lautet:
„Ist dem Dritten in dem Vertrag der Kaufpreis gestundet worden, so kann der Vorkaufsberechtigte die Stundung nur in Anspruch nehmen, wenn er für den gestundeten Betrag Sicherheit leistet.“
Diese Vorschrift ist Teil der Regelungen zum gesetzlichen Vorkaufsrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch und stellt eine wichtige Ausnahme zum Grundsatz dar, dass der Vorkaufsberechtigte in die Rechte und Pflichten des Drittkäufers eintritt.
Der Zweck der Norm ist es, den Verkäufer (Vorkaufsverpflichteten) vor dem Risiko zu schützen, dass der Vorkaufsberechtigte weniger zahlungskräftig ist als der ursprüngliche Käufer. Da eine Stundung des Kaufpreises meist unter Berücksichtigung der Bonität des Käufers gewährt wird, soll der Verkäufer nicht schlechter gestellt werden, wenn der Vorkaufsberechtigte anstelle des Dritten in den Vertrag eintritt.
Zitat aus BeckOK BGB:
„Die Norm trägt damit der Tatsache Rechnung, dass im Hinblick auf eine Stundung des Kaufpreises die Solvenz des Käufers von zentraler Bedeutung ist und sich deshalb die Vereinbarungen des Verpflichteten mit dem Dritten nicht einfach auf den Vorkaufsberechtigten übertragen lassen, wenn eine Gefährdung der Interessen des Verpflichteten vermieden werden soll.“
Paragraf 468 BGB stellt eine Ausnahme zu Paragraf 464 Abs. 2 BGB dar. Während grundsätzlich der Vorkaufsberechtigte in alle Rechte und Pflichten des Drittkäufers eintritt, gilt dies für eine Stundung des Kaufpreises nur unter der Bedingung, dass Sicherheit geleistet wird.
Eine Stundung liegt vor, wenn der Kaufpreis nicht sofort, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt fällig wird. Dies kann durch eine ausdrückliche Vereinbarung oder durch einen Verzicht auf die Zug-um-Zug-Abwicklung geschehen, etwa indem dem Käufer eine Zahlungsfrist eingeräumt wird.
Zitat aus MüKoBGB:
„Die Sicherheitsleistung wird bei einer Stundung des Kaufpreises geschuldet, dh wenn der Kaufpreis erst nach der Erfüllung der Verkäuferpflichten fällig ist.“
Der Vorkaufsberechtigte kann wählen:
Die Art der Sicherheitsleistung richtet sich nach den Paragrafen 232 ff. BGB (z. B. Bürgschaft, Hypothek, Bankgarantie).
Leistet der Vorkaufsberechtigte keine Sicherheit und will dennoch die Stundung, kann der Verpflichtete ihm eine Frist setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurücktreten (Paragraf 323 Abs. 1 BGB).
Die herrschende Meinung in Literatur und Rechtsprechung sieht in Paragraf 468 Abs. 1 BGB eine zwingende Schutzvorschrift für den Verkäufer. Die Regelung ist jedoch dispositiv, das heißt, die Parteien können abweichende Vereinbarungen treffen, insbesondere wenn der Vorkaufsberechtigte ebenfalls als kreditwürdig gilt.
Einzelne Stimmen in der Literatur diskutieren, ob bei einer bereits bestehenden grundpfandrechtlichen Sicherung (z. B. Hypothek) eine zusätzliche Sicherheitsleistung verlangt werden kann. Die überwiegende Meinung lehnt dies ab, da der Verkäufer sich mit der Hypothek bereits zufrieden gegeben hat.
Die Rechtsprechung bestätigt, dass die Bedingungen des Erstvertrags grundsätzlich auf den Vorkaufsberechtigten übergehen, aber der Verkäufer durch Paragraf 468 BGB vor zusätzlichen Risiken geschützt wird.
Zitat aus BGH, BeckRS 2017, 121269:
„Die Bestimmungen des Kaufvertrages zwischen dem Vorkaufsberechtigten und dem Vorkaufsverpflichteten werden nicht zwischen diesen ausgehandelt, sondern sind, wie aus Paragraf 464 Abs. 2 BGB folgt, dem Vertrag des Verpflichteten mit dem Dritten zu entnehmen.“
Eine Stundung liegt vor, wenn der Kaufpreis erst nach vollständiger Erfüllung der Verkäuferpflichten fällig ist, etwa durch eine Zahlungsfrist oder spätere Fälligkeit. Ein Skonto für vorzeitige Zahlung ist keine Stundung.
Nein. Sicherheit muss nur geleistet werden, wenn der Vorkaufsberechtigte die Stundung in Anspruch nehmen will. Zahlt er sofort, entfällt die Pflicht zur Sicherheitsleistung.
Die Art der Sicherheit richtet sich nach den Paragrafen 232 ff. BGB. Möglich sind z. B. Bürgschaft, Hypothek oder Bankgarantie.
Bei Grundstücken ist keine zusätzliche Sicherheit erforderlich, soweit für den gestundeten Kaufpreis eine Hypothek am Grundstück bestellt wurde oder eine entsprechende Schuld übernommen wird (Paragraf 468 Abs. 2 BGB).
Leistet der Vorkaufsberechtigte keine Sicherheit und will dennoch die Stundung, kann der Verkäufer eine Frist setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurücktreten (Paragraf 323 Abs. 1 BGB).
Ja, die Vorschrift ist dispositiv. Die Parteien können abweichende Regelungen treffen, insbesondere wenn der Vorkaufsberechtigte als kreditwürdig angesehen wird.
A verkauft an B ein Grundstück und gewährt B eine Stundung des Kaufpreises um sechs Monate. C übt sein Vorkaufsrecht aus und möchte die Stundung ebenfalls in Anspruch nehmen, ohne Sicherheit zu leisten.
Lösung: C kann die Stundung nur beanspruchen, wenn er für den gestundeten Betrag Sicherheit leistet. Andernfalls muss er sofort zahlen.
A verkauft an B ein Grundstück und vereinbart eine Stundung, die durch eine Hypothek am Grundstück gesichert ist. C übt das Vorkaufsrecht aus.
Lösung: C kann die Stundung in Anspruch nehmen, ohne eine zusätzliche Sicherheit zu leisten, da die Hypothek als Sicherheit ausreicht.
A verkauft an B bewegliche Sachen mit Stundung. C übt das Vorkaufsrecht aus, will aber sofort zahlen.
Lösung: C muss keine Sicherheit leisten, da er auf die Stundung verzichtet und sofort zahlt.
Paragraf 468 Abs. 1 BGB schützt den Verkäufer, wenn der Vorkaufsberechtigte eine Stundung des Kaufpreises beansprucht. Die Norm verlangt dann eine Sicherheitsleistung, es sei denn, eine grundpfandrechtliche Sicherung besteht bereits. Die Vorschrift ist dispositiv, sodass abweichende Vereinbarungen möglich sind. Die Rechtsprechung und Literatur betonen den Schutz des Verkäufers vor Bonitätsrisiken und die Übertragbarkeit der Bedingungen des Erstvertrags auf den Vorkaufsberechtigten.
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