Was regelt Paragraf 468 Absatz 2 BGB?
Die Ausnahme von der Sicherheitsleistung beim gestundeten Kaufpreis im Vorkaufsfall nach Paragraf 468 Absatz 2 BGB
Paragraf 468 Absatz 2 BGB regelt eine wichtige Ausnahme von der Pflicht zur Sicherheitsleistung beim gestundeten Kaufpreis, wenn ein Grundstück, ein eingetragenes Schiff oder ein Schiffsbauwerk Gegenstand des Vorkaufs ist.
Der Gesetzgeber schützt damit die Interessen des Verkäufers (Vorkaufsverpflichteten), ohne den Vorkaufsberechtigten unangemessen zu belasten.
Die Norm ist dispositiv, kann also durch Vereinbarung abbedungen werden. Sie gilt auch für dingliche Vorkaufsrechte über die Verweisung in Paragraf 1098 Abs. 1 Satz 1 BGB und ist auf Sicherungsgrundschulden entsprechend anwendbar.
Wird dem Käufer im Erstvertrag der Kaufpreis gestundet, kann der Vorkaufsberechtigte diese Stundung nur in Anspruch nehmen, wenn er für den gestundeten Betrag Sicherheit leistet (Paragraf 468 Abs. 1 BGB). Dies dient dem Schutz des Verkäufers vor Bonitätsrisiken des Vorkaufsberechtigten.
Die Art der Sicherheitsleistung richtet sich nach den Paragrafen 232 ff. BGB. Lehnt der Vorkaufsberechtigte die Sicherheitsleistung ab, kann der Verkäufer nach Fristsetzung zurücktreten (Paragraf 323 Abs. 1 BGB).
Die Pflicht zur Sicherheitsleistung entfällt, „insoweit“ wie für den gestundeten Kaufpreis die Bestellung einer Hypothek am Grundstück vereinbart oder eine entsprechende Schuld übernommen wurde. Dies gilt entsprechend für eingetragene Schiffe und Schiffsbauwerke.
Die Norm trägt dem Umstand Rechnung, dass Grundpfandrechte und Schiffshypotheken dem Verkäufer eine gleichwertige Sicherheit bieten wie eine gesonderte Sicherheitsleistung.
Die Ausnahme gilt nur „insoweit“, wie das Grundpfandrecht den gestundeten Kaufpreis summenmäßig abdeckt. Ist der Kaufpreis höher als die Hypothek, muss für den Differenzbetrag Sicherheit geleistet werden. Ob das Grundpfandrecht im Einzelfall eine effektive Sicherheit darstellt (z.B. hinsichtlich des Beleihungswerts), ist unerheblich, da der Verkäufer die Abrede selbst getroffen hat.
Für eingetragene Schiffe und Schiffsbauwerke gilt die Regelung entsprechend, da Schiffshypotheken nach dem SchiffRG vergleichbare Sicherungsmöglichkeiten bieten. Gleiches gilt für eingetragene Luftfahrzeuge nach Paragraf 98 Abs. 2 Satz 1 LuftRG.
Die herrschende Meinung in der Literatur sieht in Paragraf 468 Abs. 2 BGB eine sachgerechte Ausnahme vom Grundsatz der Sicherheitsleistung, da Grundpfandrechte und Schiffshypotheken eine gleichwertige Sicherheit bieten.
Der Münchener Kommentar betont:
„Paragraf 468 Abs. 2 S. 1 enthält eine Ausnahme von dem Erfordernis gesonderter Sicherheitsleistung bei Inanspruchnahme der Stundung durch den Berechtigten, wenn sich der Vorkauf auf ein Grundstück bezieht und zugunsten des Verpflichteten im Hinblick auf den Kaufpreis eine grundpfandrechtliche Sicherung besteht.“.
Divergierende Meinungen, die eine weitergehende Prüfung der Werthaltigkeit des Grundpfandrechts fordern, haben sich nicht durchgesetzt.
Zur Anwendung auf Sicherungsgrundschulden heißt es:
„Paragraf 468 Abs. 2 ist über Paragraf 1192 Abs. 1 auch auf Sicherungsgrundschulden anzuwenden.“.
Die Rechtsprechung folgt dieser Linie und stellt auf die formale Existenz des Grundpfandrechts ab, nicht auf dessen wirtschaftlichen Wert.
Die Pflicht entfällt, wenn für den gestundeten Kaufpreis eine Hypothek am Grundstück bestellt oder eine entsprechende Schuld übernommen wurde. Dies gilt auch für eingetragene Schiffe und Schiffsbauwerke.
Nein, es genügt, dass die Bestellung einer Hypothek vereinbart wurde. Die Eintragung kann auch noch vom Vorkaufsberechtigten bewilligt werden.
Die Ausnahme greift nur „insoweit“, wie die Hypothek den gestundeten Kaufpreis abdeckt. Für den Restbetrag ist eine Sicherheitsleistung zu erbringen.
Ja, Paragraf 468 Abs. 2 BGB ist über Paragraf 1192 Abs. 1 BGB auch auf Sicherungsgrundschulden anwendbar.
Leistet der Vorkaufsberechtigte keine Sicherheit und will auch nicht auf die Stundung verzichten, kann der Verkäufer nach Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten (Paragraf 323 Abs. 1 BGB).
Ja, Paragraf 468 BGB ist dispositiv. Die Parteien können abweichende Vereinbarungen treffen, insbesondere wenn der Vorkaufsberechtigte als kreditwürdig gilt.
A verkauft ein Grundstück an B. Der Kaufpreis wird gestundet, und B bestellt eine Hypothek zugunsten von A. C übt sein Vorkaufsrecht aus. C muss keine weitere Sicherheit leisten, da die Hypothek bereits als Sicherheit dient.
A verkauft ein Grundstück an B. B übernimmt eine Schuld, für die eine Hypothek auf dem Grundstück besteht. C macht sein Vorkaufsrecht geltend. Auch hier entfällt die Pflicht zur Sicherheitsleistung, weil die Hypothek als Sicherheit für den Verkäufer dient.
A verkauft ein Grundstück an B. Der Kaufpreis beträgt 500.000 €, die Hypothek sichert aber nur 300.000 €. C übt das Vorkaufsrecht aus. Für die restlichen 200.000 € muss C eine Sicherheit leisten.
Paragraf 468 Absatz 2 BGB schafft eine praxisgerechte Ausnahme von der Pflicht zur Sicherheitsleistung beim gestundeten Kaufpreis im Vorkaufsfall, wenn ein Grundpfandrecht oder eine Schiffshypothek den Kaufpreis absichert. Die Regelung ist dispositiv, auf Sicherungsgrundschulden anwendbar und wird von Literatur und Rechtsprechung als sachgerecht anerkannt.
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