Was regelt Paragraf 472 BGB?
Paragraf 472 BGB: Mehrere Vorkaufsberechtigte – Inhalt, Auslegung und Praxis
Paragraf 472 BGB regelt, wie das Vorkaufsrecht auszuüben ist, wenn es mehreren Personen gemeinschaftlich zusteht. Der Gesetzestext lautet: „Steht das Vorkaufsrecht mehreren gemeinschaftlich zu, so kann es nur im Ganzen ausgeübt werden. Ist es für einen der Berechtigten erloschen oder übt einer von ihnen sein Recht nicht aus, so sind die übrigen berechtigt, das Vorkaufsrecht im Ganzen auszuüben.“
Die Norm schützt den Vorkaufsverpflichteten davor, durch eine nur teilweise Ausübung des Vorkaufsrechts in eine Gemeinschaft mit einzelnen Vorkaufsberechtigten zu geraten. Sie stellt damit die Unteilbarkeit des Vorkaufsrechts bei mehreren Berechtigten sicher.
Paragraf 472 BGB findet Anwendung, wenn das Vorkaufsrecht mehreren Personen gemeinschaftlich eingeräumt wurde. Dies kann etwa durch Vertrag, Testament oder Erbfall geschehen. Die Vorschrift ist dispositiv, das heißt, die Parteien können abweichende Regelungen treffen.
Der Zweck ist, den Vorkaufsverpflichteten vor einer Zwangsgemeinschaft mit einzelnen Vorkaufsberechtigten zu schützen. Die gemeinschaftliche Ausübung verhindert, dass mehrere einzelne Kaufverträge entstehen und der Verpflichtete nicht weiß, mit wem er abschließen muss.
Das Vorkaufsrecht kann nur im Ganzen ausgeübt werden. Das bedeutet: Die Berechtigten müssen sich einig sein und gemeinsam handeln. Eine Ausübung durch einzelne ist grundsätzlich unwirksam. Erst wenn einer sein Recht verliert oder nicht ausübt, können die übrigen das Recht im Ganzen wahrnehmen.
„Das Vorkaufsrecht muss nach S. 1 durch übereinstimmende Erklärungen aller Berechtigten ausgeübt werden.“ (BeckOK BGB/Grunewald, Paragraf 472 Rn. 3)
Die Frist zur Ausübung des Vorkaufsrechts läuft für alle gemeinsam, sobald dem letzten Berechtigten die Mitteilung über den Kaufvertrag zugeht (Paragraf 469 Abs. 2 BGB analog).
Übt ein Berechtigter sein Recht nicht aus oder verliert es, können die übrigen das Vorkaufsrecht im Ganzen ausüben. Sie müssen dies ausdrücklich erklären. Passives Verhalten allein reicht nicht aus; es muss eine Frist zur Ausübung gesetzt werden.
Die Berechtigten sind im Außenverhältnis Mitgläubiger (Paragraf 432 BGB) und im Innenverhältnis meist Bruchteilsgemeinschaftler. Sie haften als Gesamtschuldner für den Kaufpreis (Paragrafen 421, 427 BGB).
Bei dinglichen Vorkaufsrechten (z.B. an Grundstücken) gilt Paragraf 472 BGB entsprechend zwingend. Eine Gesamtberechtigung nach Paragraf 428 BGB ist unzulässig.
„Nach dieser Vorschrift haben die Vorkaufsberechtigten das Vorkaufsrecht nicht nur im Ganzen, sondern auch gemeinschaftlich auszuüben.“ (BGH, NJW 2017, 1811)
Die herrschende Meinung in der Literatur sieht die gemeinschaftliche Ausübung als zwingend an. Einzelne Ausnahmen werden für Gesamthandsgemeinschaften (z.B. Erbengemeinschaft) diskutiert, wobei hier die Vertretungsregeln der Gemeinschaft gelten.
Grüneberg/Weidenkaff (BGB, Paragraf 472 Rn. 1) betonen: „Die gemeinschaftliche Ausübung ist zwingend, eine Gesamtberechtigung nach Paragraf 428 BGB unzulässig.“
Der BGH bestätigt die gemeinschaftliche Ausübung und lehnt eine Gesamtberechtigung nach Paragraf 428 BGB ab. Mehrere Kaufverträge durch Einzelberechtigte sind nicht zulässig.
„Nur wenn das Recht der anderen Berechtigten erloschen ist oder nicht ausgeübt wird, ist der verbleibende Berechtigte berechtigt, das Vorkaufsrecht allein auszuüben.“ (BGH, NJW-RR 2009, 1172 Rn. 22)
Die übrigen Berechtigten können das Vorkaufsrecht im Ganzen ausüben, nachdem dem nicht ausübenden Berechtigten eine angemessene Frist gesetzt wurde.
Nein, das Vorkaufsrecht kann nur im Ganzen ausgeübt werden. Eine Teil-Ausübung ist unwirksam.
Für Erbengemeinschaften gilt Paragraf 472 BGB nicht, da hier die Vertretungsregeln der Gesamthandsgemeinschaft maßgeblich sind.
Auch auf der Seite der Verpflichteten ist das Vorkaufsrecht nur einheitlich ausübbar; Paragraf 472 BGB gilt analog.
Eine Ausübung durch nur einen Berechtigten ist unwirksam. Erst wenn die anderen Berechtigten ihr Recht verloren haben oder nicht ausüben, kann der verbleibende Berechtigte allein handeln.
Die Berechtigten sind Mitgläubiger (Paragraf 432 BGB) und Gesamtschuldner (Paragrafen 421, 427 BGB) hinsichtlich des Kaufpreises. Im Innenverhältnis gelten die Regeln der Bruchteilsgemeinschaft.
Zwei Geschwister sind gemeinschaftlich zum Vorkauf berechtigt. Nur einer möchte das Recht ausüben. Dies ist nicht möglich. Erst wenn der andere ausdrücklich verzichtet oder eine Frist verstreichen lässt, kann der verbleibende das Recht allein ausüben.
Nach dem Tod des Vaters sind die Kinder als Erbengemeinschaft Vorkaufsberechtigte. Sie müssen gemeinsam entscheiden. Ein einzelnes Kind kann das Recht nicht allein ausüben, es sei denn, die Gemeinschaft ermächtigt ihn dazu.
Drei Freunde haben ein gemeinsames Vorkaufsrecht. Einer übt sein Recht nicht aus, nachdem ihm eine Frist gesetzt wurde. Die beiden anderen können das Recht im Ganzen ausüben.
Paragraf 472 BGB sorgt für Rechtssicherheit bei mehreren Vorkaufsberechtigten. Die gemeinschaftliche Ausübung verhindert Streitigkeiten und schützt den Verpflichteten vor unübersichtlichen Vertragsverhältnissen. Die Rechtsprechung und Literatur sind sich weitgehend einig, dass eine Gesamtberechtigung nach Paragraf 428 BGB unzulässig ist.
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