Was regelt Paragraf 473 BGB?
Die Unübertragbarkeit des Vorkaufsrechts nach Paragraf 473 BGB – Inhalt, Ausnahmen und praktische Bedeutung
Paragraf 473 BGB bestimmt, dass das Vorkaufsrecht grundsätzlich nicht übertragbar ist und auch nicht auf die Erben des Berechtigten übergeht, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Ist das Vorkaufsrecht jedoch auf eine bestimmte Zeit beschränkt, gilt es im Zweifel als vererblich
Der Wortlaut des Paragraf 473 BGB lautet:
„Das Vorkaufsrecht ist nicht übertragbar und geht nicht auf die Erben des Berechtigten über, sofern nicht ein anderes bestimmt ist. Ist das Recht auf eine bestimmte Zeit beschränkt, so ist es im Zweifel vererblich.“
Der Gesetzgeber wollte mit Paragraf 473 BGB verhindern, dass das Vorkaufsrecht beliebig weitergegeben wird. Das Vorkaufsrecht soll meist persönliche Interessen schützen. Es ist auf die Person des Berechtigten zugeschnitten. Deshalb ist es grundsätzlich unübertragbar und unvererblich .
„Zugrunde liegt der Gedanke, dass das Vorkaufsrecht im Allgemeinen persönlichen Interessen des Berechtigten dienen soll“ (BeckOK BGB/Weidenkaff, Paragraf 473 Rn. 1).
Das Vorkaufsrecht kann nicht durch Rechtsgeschäft auf andere Personen übertragen werden. Das gilt sowohl für schuldrechtliche als auch für dingliche Vorkaufsrechte, soweit Paragraf 473 BGB anwendbar ist
Das Vorkaufsrecht geht im Grundsatz nicht auf die Erben des Berechtigten über. Nur wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, kann das Recht vererblich sein
Ist das Vorkaufsrecht auf eine bestimmte Zeit eingeräumt, gilt es im Zweifel als vererblich. Diese Regel ist eine Auslegungsregel und kann durch Vereinbarung ausgeschlossen werden
Die Unübertragbarkeit ist dispositiv. Die Parteien können also vereinbaren, dass das Vorkaufsrecht übertragbar oder vererblich sein soll. Die Literatur ist sich darüber einig, dass eine solche Abrede möglich ist, sie muss aber klar getroffen werden
Zitat:
„S. 1 ist eine Regel des dispositiven Rechts […]; S. 2 eine Auslegungsregel.“ (BeckOK BGB/Weidenkaff, Paragraf 473 Rn. 1)
Nicht übertragbar und vererblich ist nur das Vorkaufsrecht als solches. Ansprüche, die nach Ausübung des Vorkaufsrechts entstehen (z. B. auf Übereignung), können hingegen übertragen oder vererbt werden
Zitat:
„Für die Ansprüche, die nach der Ausübung des Vorkaufsrechts entstehen, gelten dagegen die allgemeinen Regeln.“ (BeckOK BGB/Weidenkaff, Paragraf 473 Rn. 2)
Nach herrschender Meinung kann das Vorkaufsrecht mit Zustimmung des Verpflichteten übertragen werden. Die Zustimmung kann formfrei erfolgen
Zitat:
„So kann der Berechtigte seine Vorkaufsrechte durchaus auf Dritte übertragen, was dann allerdings voraussetzt, dass der Vorkaufsverpflichtete mit einer solchen Übertragung einverstanden ist.“ (BeckRS 2016, 126516)
Für dingliche Vorkaufsrechte gelten die Regeln des Paragraf 473 BGB grundsätzlich entsprechend, soweit nicht das Gesetz (z. B. Paragraf 1098 BGB) etwas anderes vorsieht
Bei juristischen Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften kann das Vorkaufsrecht grundsätzlich übergehen, da die Identität des Rechtsträgers erhalten bleibt, auch wenn sich die Gesellschafterzusammensetzung ändert
Nein, grundsätzlich ist das Vorkaufsrecht nicht übertragbar. Eine Übertragung ist nur möglich, wenn alle Beteiligten, insbesondere der Verpflichtete, ausdrücklich zustimmen
Im Grundsatz nicht. Das Vorkaufsrecht erlischt mit dem Tod des Berechtigten, es sei denn, die Parteien haben ausdrücklich die Vererblichkeit vereinbart oder das Recht ist zeitlich befristet und damit nach Paragraf 473 Satz 2 BGB im Zweifel vererblich
Ist das Vorkaufsrecht auf eine bestimmte Zeit beschränkt, gilt es im Zweifel als vererblich. Die Parteien können aber auch hier ausdrücklich die Unvererblichkeit vereinbaren
Ja. Die Ansprüche, die nach Ausübung des Vorkaufsrechts entstehen (z. B. auf Übereignung oder Schadensersatz), sind übertragbar und vererblich, da sie nicht mehr das eigentliche Vorkaufsrecht betreffen
Nein, für das gesetzliche Vorkaufsrecht der Miterben nach Paragraf 2034 Abs. 2 Satz 2 BGB gilt ausdrücklich die Vererblichkeit. Paragraf 473 BGB ist hier nicht anwendbar
Nicht jede Gestaltung, die einem Dritten Vorteile verschafft, ist eine unzulässige Umgehung. So kann sich der Berechtigte verpflichten, das Vorkaufsrecht auf Weisung eines Dritten auszuüben und die daraus entstehenden Ansprüche abzutreten
A hat ein Vorkaufsrecht an einem Grundstück des B. A möchte das Recht auf C übertragen. B stimmt der Übertragung ausdrücklich zu. In diesem Fall kann das Vorkaufsrecht wirksam auf C übertragen werden
A hat ein unbefristetes Vorkaufsrecht an einem Grundstück des B. A verstirbt. Das Vorkaufsrecht erlischt, da es nicht auf die Erben übergeht und keine abweichende Vereinbarung besteht
A hat für fünf Jahre ein Vorkaufsrecht an einem Grundstück des B. Nach drei Jahren verstirbt A. Da das Recht befristet ist, geht es im Zweifel auf die Erben über, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde
Paragraf 473 BGB schützt die persönliche Bindung des Vorkaufsrechts. Die Vorschrift ist dispositiv, sodass abweichende Vereinbarungen möglich sind. Die Unübertragbarkeit und Unvererblichkeit gelten nicht absolut, sondern können durch Vereinbarung oder Zustimmung des Verpflichteten durchbrochen werden. Für juristische Personen und Personengesellschaften gelten Besonderheiten. Die Rechtsprechung und Literatur betonen die Flexibilität der Norm und die Möglichkeit, interessengerechte Lösungen zu finden
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