Was regelt Paragraf 475 Absatz 2 BGB?

Mai 24, 2026

Was regelt Paragraf 475 Absatz 2 BGB?

Gefahrübergang beim Verbrauchsgüterkauf im Versendungskauf nach Paragraf 475 Absatz 2 BGB

1. Einleitung und gesetzliche Grundlage

Paragraf 475 Absatz 2 BGB regelt den Gefahrübergang beim Versendungskauf im Rahmen des Verbrauchsgüterkaufs.

Die Vorschrift lautet:

„Paragraf 447 Absatz 1 gilt mit der Maßgabe, dass die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung nur dann auf den Käufer übergeht, wenn der Käufer den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt mit der Ausführung beauftragt hat und der Unternehmer dem Käufer diese Person oder Anstalt nicht zuvor benannt hat.“.

2. Hintergrund: Allgemeiner Gefahrübergang beim Versendungskauf

Nach Paragraf 447 Abs. 1 BGB geht beim Versendungskauf die Gefahr normalerweise auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache an den Spediteur, Frachtführer oder eine andere zur Versendung bestimmte Person übergibt. Das bedeutet: Geht die Ware danach zufällig verloren oder wird sie beschädigt, trägt der Käufer das Risiko und muss trotzdem zahlen.

3. Sonderregelung für Verbrauchsgüterkäufe

Paragraf 475 Abs. 2 BGB schränkt diese allgemeine Regel für Verbrauchsgüterkäufe erheblich ein. Ziel ist es, Verbraucher besser zu schützen, da sie typischerweise weniger Einfluss auf die Auswahl des Transporteurs haben und das Transportrisiko nicht beherrschen können.

Der Gefahrübergang auf den Käufer findet beim Verbrauchsgüterkauf im Versendungskauf grundsätzlich nicht statt, solange der Unternehmer den Transport organisiert. Nur wenn der Käufer selbst den Transporteur beauftragt und der Unternehmer diesen nicht zuvor benannt hat, geht die Gefahr bereits mit Übergabe an den Transporteur auf den Käufer über.

4. Klassische Fragen und Antworten zu Paragraf 475 Abs. 2 BGB

4.1 Wann trägt der Käufer beim Verbrauchsgüterkauf das Transportrisiko?

Nur dann, wenn der Käufer selbst einen Spediteur, Frachtführer oder eine andere Transportperson beauftragt und der Unternehmer diese Person nicht zuvor benannt hat. In allen anderen Fällen bleibt das Risiko beim Unternehmer bis zur Übergabe an den Käufer.

4.2 Was passiert, wenn die Ware auf dem Versandweg verloren geht?

Geht die Ware auf dem Versandweg verloren oder wird sie beschädigt, ohne dass der Käufer den Transporteur selbst ausgesucht hat, muss der Unternehmer erneut liefern oder haftet für den Schaden. Der Käufer muss nicht zahlen.

4.3 Gilt das auch bei Versand ins Ausland?

Ja, Paragraf 475 Abs. 2 BGB gilt auch bei grenzüberschreitenden Verbrauchsgüterkäufen, solange deutsches Recht anwendbar ist. Die Vorschrift setzt unionsrechtliche Vorgaben um und ist zwingend.

4.4 Kann der Unternehmer die Gefahrtragung auf den Käufer abwälzen?

Nein, Paragraf 475 Abs. 2 BGB ist zwingendes Recht. Eine abweichende Vereinbarung zum Nachteil des Verbrauchers ist unwirksam. Das gilt auch für Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB).

4.5 Welche Rolle spielt die Auswahl des Transporteurs?

Nur wenn der Käufer eigenständig und ohne Einfluss des Unternehmers den Transporteur auswählt und beauftragt, geht das Risiko auf ihn über.

Was regelt Paragraf 475 Absatz 2 BGB?

Hat der Unternehmer den Transporteur vorgeschlagen oder benannt, bleibt das Risiko beim Unternehmer.

4.6 Was ist, wenn der Käufer eine Transportversicherung abschließt?

Die Regelung des Paragraf 475 Abs. 2 BGB bleibt unberührt. Der Abschluss einer Transportversicherung durch den Käufer ist wirtschaftlich meist sinnlos, da das Risiko ohnehin beim Unternehmer liegt.

5. Meinungsstand in Literatur und Rechtsprechung

Die herrschende Meinung in Literatur und Rechtsprechung sieht Paragraf 475 Abs. 2 BGB als nahezu vollständigen Ausschluss des Gefahrübergangs auf den Verbraucher beim Versendungskauf an. Die Ausnahmefälle, in denen der Käufer das Risiko trägt, sind in der Praxis selten 3.

Zitat aus dem Münchener Kommentar (MüKoBGB):

„Die Anwendung von Paragraf 447 Abs. 1 beim Verbrauchsgüterkauf setzt nämlich voraus, dass der Verbraucher/Käufer die zum Transport bestimmte Person oder Anstalt selbst beauftragt hat, ohne dass diese Beauftragung auf eine Benennung durch den Unternehmer/Verkäufer zurückgeht. […] Da eine Schickschuld aber voraussetzt, dass die Versendung nach der vertraglichen Abrede zum Pflichtenkreis des Verkäufers gehört, dürfte es in der Praxis nicht vorstellbar sein, dass eine solche auch dann vorliegt, wenn die nach Abs. 2 für die Anwendung von Paragraf 447 erforderliche vollkommen autarke Beauftragung eines Transporteurs durch den Verbraucher vorliegt.“.

Zitat aus Graf v. Westphalen/Thüsing/Pamp:

„Soweit Paragraf 447 BGB beim Verbrauchsgüterkauf nicht anwendbar ist, kann dies gem. Paragraf 476 Abs. 1 S. 1 BGB als ‚Vorschrift dieses Untertitels‘ nicht wirksam abbedungen werden.“.

Auch die Rechtsprechung bestätigt diese Sichtweise:

„Nach dieser Vorschrift ist die Anwendung des Paragraf 447 BGB auf Verbrauchsgüterkaufverträge – zwingend (Paragraf 475 I BGB) – ausgeschlossen.“ (BeckRS 2003, 8299).

6. Fallbeispiele zur Veranschaulichung

Fall 1: Unternehmer organisiert den Versand

Ein Verbraucher bestellt einen Fernseher bei einem Online-Händler. Der Händler beauftragt einen Paketdienst. Das Paket geht unterwegs verloren.

Lösung: Das Risiko trägt der Unternehmer. Er muss erneut liefern oder haftet für den Schaden.

Fall 2: Käufer beauftragt eigenen Spediteur

Der Käufer bittet den Unternehmer, die Ware an einen von ihm selbst ausgewählten Spediteur zu übergeben, den der Unternehmer nicht vorgeschlagen hat.

Lösung: Das Risiko geht mit Übergabe an den Spediteur auf den Käufer über.

Fall 3: Unternehmer schlägt Spediteur vor, Käufer beauftragt diesen

Der Unternehmer nennt dem Käufer einen Spediteur, den der Käufer dann beauftragt.

Lösung: Das Risiko bleibt beim Unternehmer, da der Spediteur zuvor vom Unternehmer benannt wurde.

7. Systematische Einordnung und unionsrechtlicher Hintergrund

Paragraf 475 Abs. 2 BGB setzt Art. 20 Satz 2 der Verbraucherrechte-Richtlinie um. Die Vorschrift ist Teil eines umfassenden Verbraucherschutzsystems und zwingend. Sie verhindert, dass Verbraucher das Transportrisiko tragen, wenn sie nicht selbst die Kontrolle über die Auswahl des Transporteurs haben 

8. Divergierende Meinungen und offene Fragen

Einzelne Stimmen in der Literatur diskutieren, ob die Regelung in bestimmten Konstellationen zu Wertungswidersprüchen führt, etwa im Verhältnis zu Paragraf 243 Abs. 2 BGB (Gattungsschuld) und dem Recht auf Nacherfüllung. Teilweise wird vertreten, dass dem Unternehmer ein „Recht zur zweiten Andienung“ zustehen sollte, wenn die Ware auf dem Transportweg untergeht, um Wertungswidersprüche zum Gewährleistungsrecht zu vermeiden 

Die herrschende Meinung lehnt dies jedoch ab und hält an der klaren Gefahrtragungsregel fest.

9. Zusammenfassung

Paragraf 475 Abs. 2 BGB schützt Verbraucher beim Versendungskauf, indem das Transportrisiko grundsätzlich beim Unternehmer bleibt. Nur in seltenen Ausnahmefällen, wenn der Käufer eigenständig einen Transporteur beauftragt, geht das Risiko auf ihn über. Die Vorschrift ist zwingend und kann nicht zu Lasten des Verbrauchers abbedungen werden. Literatur und Rechtsprechung sind sich weitgehend einig, dass dies zu einem effektiven Verbraucherschutz führt und unionsrechtlichen Vorgaben entspricht 

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