Was regelt Paragraf 475 Absatz 4 BGB?
Paragraf 475 Absatz 4 BGB regelt, dass der Verbraucher vom Unternehmer einen Vorschuss für Aufwendungen verlangen kann, die ihm im Rahmen der Nacherfüllung nach Paragraf 439 Absatz 2 und 3 BGB entstehen und die eigentlich vom Unternehmer zu tragen sind. Diese Vorschrift ist Teil des Verbrauchsgüterkaufs und dient dem Schutz des Verbrauchers, indem sie sicherstellt, dass der Verbraucher nicht in Vorleistung treten muss, wenn er einen Mangel an der Kaufsache beseitigen lassen möchte
Paragraf 475 BGB enthält besondere Schutzvorschriften für den Verbrauchsgüterkauf, also für Verträge, bei denen ein Unternehmer eine bewegliche Sache an einen Verbraucher verkauft. Absatz 4 ergänzt diese Schutzmechanismen, indem er dem Verbraucher einen Anspruch auf Vorschuss für die im Rahmen der Nacherfüllung entstehenden Kosten gibt
Das Ziel ist, den Verbraucher davor zu schützen, dass er die Kosten für Transport, Aus- und Einbau oder andere notwendige Maßnahmen zur Mängelbeseitigung zunächst selbst tragen muss 1. Der Gesetzgeber will verhindern, dass Verbraucher aus finanziellen Gründen auf ihre Rechte verzichten oder die Nacherfüllung nicht geltend machen
Der Unternehmer muss dem Verbraucher auf dessen Verlangen einen angemessenen Vorschuss zahlen, damit dieser die Nacherfüllung durchführen lassen kann, ohne selbst in Vorleistung zu treten.
In der Literatur wird die Vorschrift als zwingende Schutzvorschrift angesehen, die nicht zu Lasten des Verbrauchers abbedungen werden kann. Der Anspruch auf Vorschuss ist unabhängig davon, ob der Verbraucher die Nacherfüllung selbst durchführt oder durchführen lässt
Einige Stimmen diskutieren, ob der Anspruch auch dann besteht, wenn der Verbraucher die Nacherfüllung durch einen Dritten vornehmen lässt, ohne dem Unternehmer zuvor Gelegenheit zur eigenen Nacherfüllung zu geben. Die herrschende Meinung verlangt, dass dem Unternehmer zunächst die Möglichkeit zur eigenen Nacherfüllung eingeräumt wird
Grüneberg BGB (Rn. 15 zu Paragraf 475):
„Der Vorschussanspruch nach Paragraf 475 Abs. 4 BGB dient der effektiven Durchsetzung der Nacherfüllung und verhindert, dass der Verbraucher aus finanziellen Gründen von der Geltendmachung seiner Rechte absieht.“
Graf v. Westphalen/Thüsing/Pamp (Rn. 17):
„Das Umgehungsverbot des Paragraf 475 Abs. 1 Satz 1 umfasst alle Vereinbarungen, die den durch Absatz 1 Satz 1 normierten Schutz des Verbrauchers mittelbar wieder beseitigen. Nicht erforderlich ist eine Umgehungsabsicht der Parteien.“
Der Vorschuss kann verlangt werden, sobald dem Verbraucher im Rahmen der Nacherfüllung Kosten entstehen, die nach Paragraf 439 Abs. 2 und 3 BGB vom Unternehmer zu tragen sind.
Nein, gerade das soll Paragraf 475 Abs. 4 BGB verhindern. Der Verbraucher muss nicht in Vorleistung treten, sondern kann einen Vorschuss verlangen.
Erfasst sind alle Aufwendungen, die dem Verbraucher im Rahmen der Nacherfüllung entstehen und die nach Paragraf 439 Abs. 2 und 3 BGB vom Unternehmer zu tragen sind, z.B. Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten.
Ja, der Anspruch besteht unabhängig davon, ob der Verbraucher die Nacherfüllung selbst oder durch einen Dritten durchführen lässt, solange die Voraussetzungen erfüllt sind.
Nur, wenn die Voraussetzungen des Anspruchs nicht vorliegen, z.B. wenn kein Mangel besteht oder die Kosten nicht vom Unternehmer zu tragen sind.
Der Verbraucher kann die Nacherfüllung trotzdem verlangen, muss dann aber die Kosten zunächst selbst tragen und kann sie später vom Unternehmer ersetzt verlangen.
Ein Verbraucher kauft eine Waschmaschine. Sie ist defekt. Der Verkäufer verlangt, dass der Verbraucher die Maschine zur Reparatur einschickt. Der Verbraucher kann vom Verkäufer einen Vorschuss für die Transportkosten verlangen, bevor er die Maschine versendet.
Ein Verbraucher kauft eine Einbauküche. Ein Schrank ist mangelhaft. Der Verbraucher lässt den Schrank ausbauen und einen neuen einbauen. Er kann vom Unternehmer einen Vorschuss für die Aus- und Einbaukosten verlangen.
Der Verbraucher kauft ein Fahrrad, das einen Mangel hat. Der Verkäufer bietet keine eigene Reparatur an. Der Verbraucher lässt das Fahrrad in einer Werkstatt reparieren. Er kann einen Vorschuss für die Reparaturkosten verlangen, sofern er dem Unternehmer zuvor Gelegenheit zur Nacherfüllung gegeben hat.
Der BGH hat klargestellt, dass die Vorschriften des Paragraf 475 BGB zwingend sind und nicht durch abweichende Vereinbarungen umgangen werden dürfen. Dies gilt auch für den Vorschussanspruch nach Absatz 4. Die Rechtsprechung stellt zudem klar, dass der Vorschussanspruch ein effektives Mittel zur Durchsetzung der Verbraucherrechte ist und der Unternehmer keine Umgehungsklauseln verwenden darf
Paragraf 475 Absatz 4 BGB stärkt die Position des Verbrauchers im Verbrauchsgüterkauf, indem er einen Anspruch auf Vorschuss für Nacherfüllungskosten gewährt. Die Vorschrift ist zwingend, schützt vor finanziellen Risiken und wird von Literatur und Rechtsprechung als effektives Verbraucherschutzinstrument anerkannt
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