Was regelt Paragraf 475b Absatz 2 BGB?
Paragraf 475b Absatz 2 BGB regelt, wann eine Ware mit digitalen Elementen als frei von Sachmängeln gilt. Die Vorschrift ist Teil des Verbrauchsgüterkaufs und betrifft insbesondere Produkte, bei denen digitale Komponenten eine zentrale Rolle spielen, etwa Smart-Home-Geräte, vernetzte Fahrzeuge oder moderne Haushaltsgeräte mit Softwareanbindung.
Eine Ware mit digitalen Elementen ist nur dann mangelfrei, wenn sie bei Gefahrübergang und hinsichtlich der Aktualisierungspflicht während des maßgeblichen Zeitraums den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen sowie den Montage- und Installationsanforderungen entspricht.
Der Wortlaut der Vorschrift ist wie folgt:
(2) Eine Ware mit digitalen Elementen ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang und in Bezug auf eine Aktualisierungspflicht auch während des Zeitraums nach Absatz 3 Nummer 2 und Absatz 4 Nummer 2 den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen, den Montageanforderungen und den Installationsanforderungen entspricht.
Die subjektiven Anforderungen ergeben sich aus dem Vertrag zwischen Käufer und Verkäufer. Sie umfassen insbesondere die vereinbarte Beschaffenheit und die im Kaufvertrag zugesicherten Eigenschaften der Ware, einschließlich der digitalen Elemente. Dazu zählt auch die Pflicht zur Bereitstellung der im Vertrag vereinbarten Aktualisierungen während des maßgeblichen Zeitraums.
Zitat aus der Kommentarliteratur:
„Der Unternehmer hat die im Kaufvertrag vereinbarten Aktualisierungen während des nach dem Vertrag maßgeblichen Zeitraums bereitzustellen. […] Es ist stets zu berücksichtigen, dass eine von den objektiven Anforderungen abweichende Vereinbarung nur unter Beachtung der Voraussetzungen des Paragraf 476 Abs. 1 BGB möglich ist.“ (Staudinger/Artz, Neues Kaufrecht und Verträge über digitale Produkte, Rn. 159).
Die objektiven Anforderungen sind gesetzlich festgelegt und gelten unabhängig vom Vertrag. Sie umfassen die gewöhnliche Verwendung der Ware, die übliche Beschaffenheit vergleichbarer Waren und die Erwartungen eines durchschnittlichen Käufers. Für digitale Elemente bedeutet dies insbesondere, dass während eines angemessenen Zeitraums Aktualisierungen bereitgestellt werden müssen, die für den Erhalt der Vertragsmäßigkeit erforderlich sind, und dass der Käufer über diese informiert wird.
Zitat aus der Kommentarliteratur:
„Die Aktualisierung muss dazu dienen, die Vertragsmäßigkeit der Ware zu erhalten. Dies umfasst funktionserhaltende Updates, vor allem Sicherheitsupdates, nicht aber funktionserweiternde Upgrades.“ (Staudinger/Artz, Neues Kaufrecht und Verträge über digitale Produkte, Rn. 165).
Die Ware muss auch den Montage- und Installationsanforderungen genügen. Das bedeutet, dass die Montage und Installation – soweit erforderlich – sachgemäß durchgeführt werden müssen. Fehler bei der Montage oder Installation, die auf den Unternehmer oder eine fehlerhafte Anleitung zurückzuführen sind, führen zu einem Sachmangel.
Paragraf 475b Abs. 2 BGB stellt klar, dass die Mangelfreiheit nicht nur im Zeitpunkt des Gefahrübergangs, sondern auch während des Aktualisierungszeitraums zu prüfen ist. Der Unternehmer muss also auch nach Übergabe der Ware erforderliche Updates bereitstellen, um die Vertragsmäßigkeit zu erhalten.
Rechtsprechung:
Das OLG Düsseldorf betont: „Ein Sachmangel ist in Bezug auf die Aktualisierungspflicht nicht nur dann gegeben, wenn eine Aktualisierung unterbleibt, sondern auch dann, wenn durch eine fehlerhafte oder unpassende Aktualisierung die bis dahin bestehende Funktionstüchtigkeit der Ware beeinträchtigt wird.“ (BeckRS 2025, 32678, Rn. 73)
Die Literatur ist sich einig, dass Paragraf 475b Abs. 2 BGB einen kumulativen Maßstab setzt: Es müssen sowohl die subjektiven als auch die objektiven Anforderungen sowie die Montage- und Installationsanforderungen erfüllt sein.
Die Kommentarliteratur betont, dass von den objektiven Anforderungen nur unter den engen Voraussetzungen des Paragraf 476 BGB abgewichen werden kann
MüKoBGB formuliert dazu:
„Von den objektiven Anforderungen nach Abs. 4 kann – ebenso wie vom allgemeinen objektiven Fehlerbegriff nach Paragraf 434 Abs. 3 – nur nach Maßgabe von Paragraf 476 Abs. 1 S. 2 vertraglich abgewichen werden.“ (MüKoBGB, BGB Paragraf 475b Rn. 6)
Die Rechtsprechung folgt dieser Linie und stellt klar, dass sowohl das Unterlassen als auch die fehlerhafte Durchführung von Aktualisierungen einen Sachmangel begründen können, sofern die Voraussetzungen des Paragraf 475b Abs. 2 BGB nicht erfüllt sind
Ein Sachmangel liegt vor, wenn die Ware bei Gefahrübergang oder während des Aktualisierungszeitraums nicht den subjektiven oder objektiven Anforderungen oder den Montage- und Installationsanforderungen entspricht
Aktualisierungen sind zentral: Sie müssen bereitgestellt werden, um die Vertragsmäßigkeit zu erhalten. Fehlen notwendige Updates, liegt ein Sachmangel vor
Eine Abweichung von den objektiven Anforderungen ist nur unter den strengen Voraussetzungen des Paragraf 476 BGB möglich. Der Käufer muss ausdrücklich und gesondert über die Abweichung informiert werden
Unterlässt der Käufer die Installation einer bereitgestellten Aktualisierung, haftet der Unternehmer nicht für daraus resultierende Mängel, sofern der Käufer ordnungsgemäß informiert wurde und keine fehlerhafte Anleitung vorlag
Auch eine fehlerhafte oder unpassende Aktualisierung kann einen Sachmangel begründen, wenn sie die Funktionstüchtigkeit der Ware beeinträchtigt
Die Dauer richtet sich nach der Art und dem Zweck der Ware, den Umständen des Vertrags und der berechtigten Erwartung des Käufers. Bei hochwertigen Waren kann dies mehrere Jahre umfassen 3.
Ein Käufer erwirbt einen Smart-TV. Nach einem Jahr stellt der Hersteller keine Sicherheitsupdates mehr bereit. Der Fernseher ist dadurch anfällig für Schadsoftware. Da die Aktualisierungspflicht nicht erfüllt wurde, liegt ein Sachmangel vor
Ein Hersteller spielt ein Update auf eine smarte Waschmaschine auf, das zu längeren Waschzeiten führt. Die Funktionalität ist beeinträchtigt. Nach der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf kann dies einen Sachmangel darstellen
Eine smarte Heizungssteuerung funktioniert nicht, weil die Installationsanleitung fehlerhaft war. Die Montageanforderungen sind nicht erfüllt, sodass ein Sachmangel vorliegt
Paragraf 475b Abs. 2 BGB setzt einen hohen Standard für die Mangelfreiheit von Waren mit digitalen Elementen. Neben der Beschaffenheit bei Gefahrübergang sind auch die Erfüllung der Aktualisierungspflicht und die Einhaltung von Montage- und Installationsanforderungen entscheidend. Die Vorschrift schützt Käufer umfassend und trägt der zunehmenden Digitalisierung von Produkten Rechnung.
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