Paragraf 475b Absatz 3 BGB regelt die subjektiven Anforderungen an eine Ware mit digitalen Elementen. Das bedeutet: Die Ware entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie den Anforderungen des Paragraf 434 Absatz 2 BGB genügt und für die digitalen Elemente die im Kaufvertrag vereinbarten Aktualisierungen während des maßgeblichen Zeitraums bereitgestellt werden.
Diese Vorschrift ist Teil des Verbrauchsgüterkaufrechts und betrifft insbesondere „smarte“ Produkte, also Waren, die ohne digitale Elemente nicht funktionieren würden, wie etwa Smartphones, Smart-TVs oder moderne Haushaltsgeräte mit Softwarekomponenten.
Der Wortlaut der Vorschrift ist wie folgt:
(3) Eine Ware mit digitalen Elementen entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn
Der Wortlaut von Paragraf 475b Abs. 3 BGB lautet:
„Eine Ware mit digitalen Elementen entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn
Damit verweist die Norm auf zwei zentrale Aspekte:
Neben den subjektiven Anforderungen gibt es objektive Anforderungen (Paragraf 475b Abs. 4 BGB), die unabhängig vom Vertrag gelten und sich an einem durchschnittlichen Erwartungshorizont orientieren. Die subjektiven Anforderungen können durch ausdrückliche Vereinbarung im Vertrag von den objektiven Anforderungen abweichen, allerdings nur unter strengen Voraussetzungen nach Paragraf 476 BGB.
Die Ware muss die im Vertrag vereinbarte Beschaffenheit aufweisen, für den vereinbarten Zweck geeignet sein und das vereinbarte Zubehör sowie Anleitungen enthalten
Ein Zitat aus Staudinger/Artz verdeutlicht dies:
„Im Unterschied zu Paragraf 434 Abs. 1 S. 1 BGB aF kommt der subjektiven Beschaffenheit kein Vorrang mehr zu. Gemäß Paragraf 434 Abs. 2 S. 1 BGB sind wie nach bisherigem Recht die vereinbarte Beschaffenheit (Nr. 1), die Eignung für den vertraglich vorausgesetzten Zweck (Nr. 2) sowie die neu aufgenommene Übergabe des vereinbarten Zubehörs und der vereinbarten Anleitungen, einschließlich solcher für Montage und Installation (Nr. 3), maßgeblich.“
Der Verkäufer muss die im Vertrag vereinbarten Aktualisierungen für die digitalen Elemente bereitstellen. Das kann sowohl funktionserhaltende Updates (z.B. Sicherheitsupdates) als auch funktionserweiternde Upgrades umfassen, wenn diese ausdrücklich vereinbart wurden. Die Dauer und der Umfang der Aktualisierungspflicht richten sich nach dem Vertrag.
Wörtlich heißt es im Kommentar:
„Die Pflicht des Unternehmers erstreckt sich auf die vereinbarten Aktualisierungen, die sowohl bezüglich des Umfangs als auch der Dauer der Aktualisierungspflicht vertraglich bestimmt sind. Anders als im Falle der objektiven Anforderungen an die Aktualisierungsverpflichtung können daher durchaus auch funktionserweiternde, nicht nur funktionserhaltende Updates vertraglich geschuldet sein, sog. Upgrades.“
Eine Abweichung von den objektiven Anforderungen ist nur möglich, wenn der Verbraucher vor Vertragsschluss ausdrücklich und gesondert auf die Abweichung hingewiesen wurde und diese im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde (Paragraf 476 BGB). Ohne diese Voraussetzungen gilt die objektive Pflicht zur Bereitstellung von Aktualisierungen.
Die Rechtsprechung bestätigt, dass ein Sachmangel nicht nur dann vorliegt, wenn eine Aktualisierung unterbleibt, sondern auch dann, wenn eine fehlerhafte oder unpassende Aktualisierung die Funktionstüchtigkeit der Ware beeinträchtigt
Das OLG Düsseldorf formuliert dazu:
„Ein Sachmangel ist in Bezug auf die Aktualisierungspflicht nicht nur dann gegeben, wenn eine Aktualisierung unterbleibt, sondern auch dann, wenn durch eine fehlerhafte oder unpassende Aktualisierung die bis dahin bestehende Funktionstüchtigkeit der Ware beeinträchtigt wird.“
Die Literatur betont, dass die subjektiven Anforderungen durch den Vertrag konkretisiert werden und der Unternehmer sich durch entsprechende Gestaltungsmöglichkeiten von bestimmten Pflichten befreien kann, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen eingehalten werden.
Eine Ware mit digitalen Elementen ist ein Produkt, das ohne digitale Komponenten seine Hauptfunktion nicht erfüllen kann, z.B. ein Smartphone oder eine smarte Waschmaschine.
Subjektive Anforderungen sind die im Vertrag vereinbarten Eigenschaften und Zwecke der Ware sowie die Pflicht zur Bereitstellung vereinbarter Aktualisierungen für digitale Elemente.
Ein Sachmangel liegt vor, wenn die Ware nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat oder die vereinbarten Aktualisierungen nicht bereitgestellt werden.
Ja, aber nur, wenn der Verbraucher vor Vertragsschluss ausdrücklich und gesondert auf die Abweichung hingewiesen wurde und diese im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde (Paragraf 476 BGB).
Auch eine fehlerhafte oder unpassende Aktualisierung kann einen Sachmangel begründen, wenn dadurch die Funktion der Ware beeinträchtigt wird.
Die Dauer richtet sich nach dem Vertrag. Ohne ausdrückliche Vereinbarung gelten die objektiven Anforderungen, die sich an der zu erwartenden Nutzungsdauer orientieren.
Ein Käufer erwirbt einen Smart-TV. Im Vertrag ist vereinbart, dass die Netflix-App für drei Jahre verfügbar bleibt. Nach zwei Jahren wird die App nicht mehr aktualisiert und funktioniert nicht mehr.
Ergebnis: Die subjektiven Anforderungen sind verletzt, da die vereinbarte Aktualisierung nicht erfolgt ist; ein Sachmangel liegt vor.
Eine smarte Waschmaschine erhält ein Update, das neue Funktionen hinzufügt, aber die bisherige Steuerung verschlechtert.
Ergebnis: Ein Sachmangel liegt vor, wenn die Funktionstüchtigkeit beeinträchtigt wird, auch wenn ein Update bereitgestellt wurde.
Im Vertrag wird ausdrücklich vereinbart, dass keine weiteren Updates für die digitale Steuerung einer smarten Lampe erfolgen. Der Käufer wird vor Vertragsschluss darauf hingewiesen.
Ergebnis: Die Abweichung ist wirksam, wenn die Voraussetzungen des Paragraf 476 BGB eingehalten wurden. Kein Sachmangel, wenn keine Updates bereitgestellt werden.
Paragraf 475b Abs. 3 BGB konkretisiert die subjektiven Anforderungen an Waren mit digitalen Elementen. Entscheidend ist, dass die Ware die vereinbarte Beschaffenheit hat und die vereinbarten Aktualisierungen für die digitalen Elemente bereitgestellt werden.
Die Rechtsprechung und Literatur betonen die Bedeutung der vertraglichen Gestaltung und die Möglichkeit, von den objektiven Anforderungen abzuweichen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen eingehalten werden. Fehlerhafte oder unterlassene Aktualisierungen können einen Sachmangel begründen.
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