Was regelt Paragraf 558 BGB? Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete einfach erklärt

Juni 17, 2026

Ein Brief vom Vermieter liegt im Kasten: Die Miete soll steigen. Viele Mieter fühlen sich dann hilflos, weil sie nicht wissen, ob das Verlangen rechtens ist. Genau hier setzt Paragraf 558 BGB an – er regelt, wann und wie weit ein Vermieter die Miete anheben darf, ohne dass der Mieter zustimmen muss. Wir zeigen Ihnen, worauf es ankommt, damit Sie Ihre Rechte kennen und gelassen reagieren können.

Das Gesetz stellt zwei Schutzmechanismen auf: die ortsübliche Vergleichsmiete als objektive Obergrenze und die Kappungsgrenze, die den Anstieg binnen drei Jahren auf 20 Prozent begrenzt (in angespannten Wohnungsmärkten sogar auf 15 Prozent). Hinzu kommen formale Hürden wie die 15-monatige Wartefrist und die einjährige Sperrfrist. Wer diese Regeln kennt, erkennt unzulässige Forderungen schnell und kann sich wirksam wehren.

Zusammenfassung für den eiligen Leser

  • Anspruchsgrundlage: Der Vermieter darf die Zustimmung zu einer Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn die Miete seit 15 Monaten unverändert ist (Paragraf 558 Abs. 1 BGB).
  • Zwei Obergrenzen: Die neue Miete darf weder die ortsübliche Vergleichsmiete überschreiten noch die Kappungsgrenze von 20 % (bzw. 15 % in angespannten Märkten) binnen drei Jahren verletzen (Paragraf 558 Abs. 2 und 3 BGB).
  • Form & Begründung: Das Verlangen muss in Textform erfolgen und begründet werden – etwa durch Mietspiegel, Mietdatenbank, Sachverständigengutachten oder drei benannte Vergleichswohnungen (Paragraf 558a BGB).
  • Sonderregeln: Früher preisgebundener Wohnraum unterliegt der Kappungsgrenze, sofern nicht die Ausnahmen des Paragraf 558 Abs. 4 BGB greifen. Drittmittel (z. B. Förderzuschüsse) mindern die Vergleichsmiete um 8 % jährlich (Paragraf 558 Abs. 5 BGB).
  • Ihre Rechte: Sie haben eine Überlegungsfrist bis zum Ablauf des übernächsten Monats. Lehnen Sie ab, muss der Vermieter klagen. Ein Sonderkündigungsrecht nach Paragraf 561 BGB besteht zusätzlich.

Die rechtlichen Voraussetzungen im Detail

Die 15-Monats-Wartefrist und die Jahressperrfrist

Der Vermieter kann das Erhöhungsverlangen erst stellen, wenn die Miete zum gewünschten Wirksamkeitszeitpunkt seit 15 Monaten unverändert geblieben ist. Erhöhungen nach Paragraf 559 BGB (Modernisierung) und Paragraf 560 BGB (Betriebskosten) bleiben außen vor. Zusätzlich gilt eine Sperrfrist von einem Jahr seit der letzten Mieterhöhung – auch hier werden Modernisierungs- und Betriebskostenerhöhungen nicht mitgezählt. Beide Fristen laufen parallel; der spätere Zeitpunkt entscheidet.

Die ortsübliche Vergleichsmiete als harte Deckelung

Die ortsübliche Vergleichsmiete bildet sich aus den Entgelten, die in der Gemeinde (oder einer vergleichbaren) in den letzten sechs Jahren für vergleichbaren Wohnraum vereinbart oder geändert wurden (Paragraf 558 Abs. 2 BGB). Vergleichbar heißt: gleiche Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit, Lage und energetische Qualität. Preisgebundener Wohnraum (Sozialwohnungen) bleibt außen vor. Die Vergleichsmiete ist keine Punktzahl, sondern eine Spannbreite – der Vermieter darf bis zum oberen Rand fordern, nicht darüber.

Die Kappungsgrenze: 20 % oder 15 % in drei Jahren

Unabhängig von der Vergleichsmiete darf die Miete binnen drei Jahren um maximal 20 % steigen (Paragraf 558 Abs. 3 Satz 1 BGB). Liegt die Wohnung in einem Gebiet, das die Landesregierung per Verordnung als angespannten Wohnungsmarkt ausgewiesen hat, sinkt die Grenze auf 15 % (Satz 2 und 3). Maßgeblicher Stichtag für die Berechnung ist der Wirksamkeitszeitpunkt des Erhöhungsverlangens; die Ausgangsmiete ist die vor drei Jahren geschuldete Miete. Modernisierungs- und Betriebskostenerhöhungen bleiben bei der Rechnung unberücksichtigt.

Begründungspflicht und zulässige Begründungsmittel

Das Verlangen muss in Textform (z. B. E-Mail, Brief) erfolgen und begründet werden (Paragraf 558a Abs. 1 BGB). Der Vermieter muss Tatsachen liefern, die dem Mieter die Prüfung ermöglichen. Erlaubte Mittel sind: Mietspiegel (einfach oder qualifiziert), Mietdatenbanköffentlich bestelltes Sachverständigengutachten oder die Benennung von drei Vergleichswohnungen mit Adresse und Quadratmeterpreis (Paragraf 558a Abs. 2 BGB). Bei qualifiziertem Mietspiegel muss der Vermieter das zutreffende Mietspiegelfeld angeben, auch wenn er sich auf ein anderes Mittel stützt (Paragraf 558a Abs. 3 BGB).


Beispielsfall 1: Die Standarderhöhung mit Mietspiegel

Frau Müller wohnt seit vier Jahren in einer 75 m² großen Wohnung in Köln. Die Nettokaltmiete beträgt 650 €. Der Vermieter schickt ein Erhöhungsverlangen auf 780 € und verweist auf den aktuellen Kölner Mietspiegel, der für ihre Wohnlage eine Spanne von 9,50 € bis 11,50 €/m² ausweist. Die geforderte Miete entspricht 10,40 €/m² und liegt damit innerhalb der Spanne. Die letzte Erhöhung liegt 18 Monate zurück, die Miete war 15 Monate unverändert. Lösung: Das Verlangen ist formell wirksam. Die Kappungsgrenze erlaubt einen Anstieg um 20 % auf 780 € (650 € × 1,20 = 780 €). Die ortsübliche Vergleichsmiete wird nicht überschritten. Frau Müller muss bis zum Ablauf des übernächsten Monats zustimmen oder der Vermieter klagt auf Zustimmung.

Beispielsfall 2: Kappungsgrenze greift bei ehemaliger Sozialwohnung

Herr Schmidt mietet eine 60 m² Wohnung in Berlin, die vor zwei Jahren aus der Preisbindung fiel. Die Miete beträgt 400 €, die ortsübliche Vergleichsmiete liegt bei 600 €. Der Vermieter verlangt 600 €. Lösung: Obwohl die Vergleichsmiete 600 € beträgt, greift die Kappungsgrenze von 15 % (Berlin hat eine entsprechende Verordnung erlassen). Innerhalb von drei Jahren darf die Miete nur auf 460 € steigen (400 € × 1,15). Der Vermieter kann also nur 460 € verlangen. Die Differenz zur Vergleichsmiete bleibt vorerst ungenutzt; in den Folgejahren kann er weitere Erhöhungen bis zur Vergleichsmiete fordern, jeweils unter Beachtung der Kappungsgrenze.

Beispielsfall 3: Formfehler macht das Verlangen unwirksam

Familie Öztürk erhält ein Erhöhungsschreiben per WhatsApp. Der Vermieter nennt keinen Mietspiegel, keine Datenbank, kein Gutachten und keine Vergleichswohnungen – er schreibt nur: „Die Miete ist zu niedrig, ich fordere 100 € mehr.“ Lösung: Das Verlangen ist unwirksam. WhatsApp genügt zwar der Textform (Paragraf 126b BGB), aber die Begründung fehlt vollständig. Ohne Tatsachenvortrag kann die Familie die Berechtigung nicht prüfen. Sie muss nicht zustimmen. Der Vermieter muss ein neues, ordnungsgemäß begründetes Verlangen stellen; die Fristen beginnen erst dann neu zu laufen.


Jetzt rechtssicher handeln – wir begleiten Sie

Mieterhöhungsverlangen sind oft fehlerhaft: Fristen werden falsch berechnet, die Kappungsgrenze ignoriert, die Begründung ist lückenhaft oder der Mietspiegel wird fehlerhaft angewendet. Als Mieter riskieren Sie, zu viel zu zahlen; als Vermieter verlieren Sie Zeit und Geld, wenn das Verlangen vor Gericht scheitert. Die Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr prüft Ihr Schreiben bundesweit, berechnet die zulässige Miete exakt und vertritt Sie notfalls vor Gericht. Kontaktieren Sie uns für eine erste Einschätzung – wir sorgen für Klarheit und Rechtssicherheit.


Häufige Fragen (FAQ)

Was passiert, wenn ich der Mieterhöhung nicht zustimme?

Lehnen Sie ab oder reagieren Sie nicht bis zum Ablauf der Überlegungsfrist (Ende des übernächsten Monats nach Zugang), muss der Vermieter Zustimmungsklage erheben. Erst ein rechtskräftiges Urteil verpflichtet Sie zur Zahlung der höheren Miete. Bis dahin zahlen Sie die alte Miete weiter.

Darf der Vermieter die Miete per E-Mail erhöhen?

Ja. Seit der Reform 2013 genügt Textform (Paragraf 558a Abs. 1 BGB). Eine E-Mail, ein Fax oder eine Nachricht über ein Mieterportal reicht aus – sofern das Erhöhungsverlangen begründet ist. Ein einfacher Hinweis „Miete steigt“ ohne Begründung ist unwirksam.

Wie berechne ich die Kappungsgrenze richtig?

Nehmen Sie die Miete, die vor drei Jahren zum Wirksamkeitszeitpunkt des aktuellen Verlangens galt (Ausgangsmiete). Rechnen Sie 20 % (bzw. 15 % in Gebieten mit abgesenkter Kappungsgrenze) hinzu. Modernisierungs- und Betriebskostenerhöhungen in diesem Zeitraum bleiben außen vor. Das Ergebnis ist die maximal zulässige Miete – sofern die ortsübliche Vergleichsmiete nicht niedriger liegt.

Was ist ein qualifizierter Mietspiegel und worin liegt der Vorteil?

Ein qualifizierter Mietspiegel wird nach wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt und von Gemeinde sowie Interessenvertretern der Vermieter und Mieter anerkannt. Er wird alle zwei Jahre angepasst, alle vier Jahre neu erstellt. Im Prozess gilt eine widerlegbare Vermutung, dass seine Werte die ortsübliche Vergleichsmiete richtig wiedergeben (Paragraf 558d BGB). Das erleichtert die Durchsetzung erheblich.

Gilt die Kappungsgrenze auch bei Staffelmiete oder Indexmiete?

Nein. Bei Staffelmiete (Paragraf 557a BGB) und Indexmiete (Paragraf 557b BGB) ist die Miethöhe vertraglich vorgegeben. Paragraf 558 BGB findet keine Anwendung. Die Kappungsgrenze begrenzt nur einseitige Erhöhungsverlangen des Vermieters bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete.


RA und Notar Krau

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