Ein Brief vom Vermieter liegt auf dem Tisch: Die Miete soll steigen. Paragrafen 558, 558a BGB bilden die formale Grundlage, doch Paragraf 558b BGB entscheidet, was danach passiert. Genau hier setzen viele Mieter und Vermieter falsch an – mit teuren Folgen. Wir zeigen Ihnen, welche Fristen laufen, wie Sie richtig reagieren und worauf es bei der Zustimmung wirklich ankommt.
Das Gesetz gibt Ihnen als Mieter eine Überlegungsfrist von zwei Monaten. Verstreicht sie ungenutzt, darf der Vermieter binnen weiterer drei Monate auf Zustimmung klagen. Wer diese Fristen verpasst oder formale Fehler macht, verschenkt Rechte oder riskiert Zahlungsrückstände. Unser Beitrag führt Sie sicher durch das Verfahren – praxisnah, verständlich und rechtssicher.
Paragraf 558b BGB knüpft direkt an das formelle Erhöhungsverlangen nach Paragraf 558a BGB an. Der Vermieter unterbreitet mit seinem Schreiben einen Vertragsantrag auf Änderung des Mietvertrags. Nimmt der Mieter diesen Antrag an, kommt die Mieterhöhung einvernehmlich zustande. Das Gesetz regelt dabei drei zentrale Aspekte: den Wirkungseintritt, die Reaktionsfristen und die Rechtsfolge bei Ausbleiben der Zustimmung.
Entscheidend ist: Die Zustimmung des Mieters ist formfrei möglich. Anders als das Erhöhungsverlangen (Paragraf 558a Abs. 1 BGB: Textform) schreibt Paragraf 558b BGB keine Schriftform vor. Eine mündliche Zusage, eine E-Mail oder – wie die Rechtsprechung bestätigt – die vorbehaltlose Zahlung der neuen Miete genügen (BGH VIII ZB 74/16123). Einzige Ausnahme: Der ursprüngliche Mietvertrag verlangt Schriftform für Änderungen (Paragraf 550 BGB). Dann muss auch die Zustimmung schriftlich erfolgen, sonst gilt der Vertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen.
Frau Müller erhält am 15. Januar ein Mieterhöhungsverlangen über 80 € monatlich. Sie zahlt ab Februar dreimal hintereinander die erhöhte Miete ohne Vorbehalt. Im März fordert der Vermieter eine schriftliche Bestätigung.
Lösung: Frau Müller hat durch die dreimalige vorbehaltlose Zahlung konkludent zugestimmt. Ein Anspruch auf schriftliche Bestätigung besteht nicht, solange der Mietvertrag keine konstitutive Schriftformklausel enthält (BGH VIII ZB 74/164). Die Mieterhöhung wirkt ab April (dritter Kalendermonat nach Zugang im Januar).
Herr Schmidt erhält ein Verlangen über 120 € Erhöhung. Er hält 90 € für gerechtfertigt, zahlt diesen Betrag ab dem dritten Monat und teilt dem Vermieter mit, er stimme nur insoweit zu. Der Vermieter klagt vier Monate nach Zugang auf die restlichen 30 €.
Lösung: Die Teilzustimmung ist wirksam (Paragraf 558b Abs. 1 BGB: „soweit“). Die Erhöhung um 90 € gilt einvernehmlich. Für die restlichen 30 € muss der Vermieter innerhalb der drei Monatsfrist nach Ablauf der Überlegungsfrist klagen. Versäumt er diese Frist, kann er den Restbetrag erst nach Ablauf der Jahressperrfrist (Paragraf 558 Abs. 1 BGB) neu geltend machen (BGH VIII ZR 219/2056).
Die Vermieterin verlangt im Januar eine Erhöhung zum 1. August (statt zum 1. April nach Paragraf 558b Abs. 1 BGB). Der Mieter stimmt zu, macht aber geltend, die vorzeitige Ankündigung verkürze seine Kündigungsfrist nach Paragraf 561 BGB.
Lösung: Ein späterer Wirksamkeitszeitpunkt ist zulässig und benachteiligt den Mieter nicht (BGH VIII ZR 280/1278). Die Kündigungsfrist nach Paragraf 561 BGB bemisst sich nach dem Zugang des Verlangens, nicht nach dem Wirksamwerden der Erhöhung. Der Mieter hatte die volle Überlegungs- und Kündigungsfrist.
Die Fallstricke liegen im Detail: War das Erhöhungsverlangen formell ordnungsgemäß (Paragraf 558a BGB)? Liegt ein qualifizierter Mietspiegel vor? Greift die Kappungsgrenze? Wurde die Klagefrist gewahrt? Fehler hier sind oft nicht heilbar. Gerade bei formellen Mängeln des Verlangens kann der Vermieter im Prozess nachbessern (Paragraf 558b Abs. 3 BGB) – aber nur, wenn er die Fristen einhält. Als Mieter sollten Sie prüfen, ob die Vergleichsmiete tatsächlich überschritten wird. Als Vermieter müssen Sie Beweis führen können.
Die Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr prüft Ihr Erhöhungsverlangen oder Ihre Reaktion darauf bundesweit auf Herz und Nieren. Wir sichern Ihre Rechte, wahren Fristen und vermeiden teure Formfehler. Vereinbaren Sie jetzt ein unverbindliches Erstgespräch – telefonisch, per Video oder vor Ort.
Schweigen gilt nicht als Zustimmung. Der Vermieter muss binnen drei Monaten nach Ablauf der zweimonatigen Überlegungsfrist Klage auf Zustimmung erheben. Tut er das nicht, verfällt der Anspruch – die Miete bleibt unverändert.
Ja. Solange der Vermieter das Verlangen nicht zurückgenommen hat oder die Klagefrist nicht fruchtlos verstrichen ist, können Sie auch noch während des laufenden Prozesses zustimmen (BGH, st. Rspr.). Der Rechtsstreit erledigt sich dann in der Hauptsache.
Nein. Die Zahlungspflicht entsteht erst mit Wirksamwerden der Zustimmung (ab dem dritten Kalendermonat nach Zugang des Verlangens). Zahlt der Mieter vorher die höhere Miete vorbehaltlos, kann dies aber als konkludente Zustimmung ausgelegt werden.
Fehlt die Begründung nach Paragraf 558a Abs. 2 BGB oder ist der Mietspiegel nicht beigefügt, ist das Verlangen formell unwirksam. Der Vermieter kann die Mängel im Prozess nachholen (Paragraf 558b Abs. 3 BGB). Der Mieter erhält dann erneut die volle Überlegungsfrist.
Nur die wirksame Erhöhung löst die Sperrfrist aus (Paragraf 558 Abs. 1 BGB). Eine Teilzustimmung des Mieters zieht die Sperrfrist nicht nach sich (BGH VIII ZR 141/09). Der Vermieter kann den Restbetrag weiterverfolgen, ohne ein Jahr zu warten.
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