Was regelt Paragraf 563 BGB? – Das Eintrittsrecht bei Tod des Mieters einfach erklärt

Juni 19, 2026

Der Tod eines geliebten Menschen reißt ein Loch in den Alltag – und oft kommen dann auch noch rechtliche Fragen zur Mietwohnung hinzu. Paragraf 563 BGB schützt genau in dieser Situation: Er regelt, wer nach dem Tod des Mieters automatisch in das Mietverhältnis eintritt und die Wohnung behalten darf. Das Gesetz stellt sicher, dass Ehegatten, Lebenspartner, Kinder und enge Haushaltsangehörige nicht plötzlich vor verschlossener Tür stehen. Wir zeigen Ihnen, wie das Eintrittsrecht funktioniert, welche Fristen Sie beachten müssen und worauf es in der Praxis ankommt.

Viele Betroffene wissen nicht, dass der Mietvertrag nicht mit dem Tod des Mieters endet. Stattdessen greift eine gesetzliche Sonderrechtsnachfolge: Bestimmte nahestehende Personen rücken automatisch an die Stelle des Verstorbenen. Das gibt Sicherheit in einer ohnehin belastenden Zeit. Doch die Regelung hat ihre Tücken – von der Rangfolge der Eintrittsberechtigten über die einmonatige Ablehnungsfrist bis hin zum außerordentlichen Kündigungsrecht des Vermieters. Lesen Sie weiter, um Ihre Rechte und Pflichten genau zu kennen.

Zusammenfassung für den eiligen Leser

  • Automatischer Eintritt: Ehegatte, eingetragener Lebenspartner, Kinder und weitere Haushaltsangehörige treten kraft Gesetzes in den Mietvertrag ein – ohne eigene Erklärung.
  • Rangfolge beachten: Der Ehegatte oder Lebenspartner hat Vorrang vor Kindern; diese wiederum vor anderen Familienangehörigen und Haushaltsgemeinschaften.
  • Gemeinsamer Haushalt als Voraussetzung: Wer eintritt, muss bis zum Tod mit dem Mieter einen gemeinsamen Haushalt geführt haben (bei Kindern genügt das „Leben im Haushalt“).
  • Ablehnungsrecht binnen eines Monats: Eintrittsberechtigte können dem Vermieter innerhalb eines Monats nach Kenntnis vom Tod erklären, dass sie den Mietvertrag nicht fortsetzen wollen.
  • Vermieterkündigung bei wichtigem Grund: Der Vermieter darf innerhalb eines Monats nach endgültigem Eintritt außerordentlich kündigen, wenn in der Person des Eingetretenen ein wichtiger Grund vorliegt (z. B. nachweisbare Zahlungsunfähigkeit).

Wer tritt wann ein? – Die Rangfolge im Überblick

Paragraf 563 BGB kennt eine klare Stufenordnung. An erster Stelle steht der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner, sofern er mit dem Verstorbenen einen gemeinsamen Haushalt führte. Dieser „Ehegattenprivileg“ schließt alle anderen Berechtigten aus – auch gemeinsame Kinder. Erst wenn kein Ehegatte oder Lebenspartner eintritt (oder dieser die Fortsetzung ablehnt), rücken die Kinder des Mieters nach. Sie müssen im Haushalt des Verstorbenen gelebt haben; eine eigene Haushaltsführung ist nicht erforderlich. Auf der dritten Stufe folgen andere Familienangehörige (Eltern, Geschwister, Großeltern, Pflegekinder) sowie Personen mit auf Dauer angelegtem gemeinsamen Haushalt (z. B. nichteheliche Lebensgefährten ohne Trauschein). Diese Gruppen sind untereinander gleichrangig – es können also mehrere Personen gleichzeitig eintreten.

Die gemeinsame Haushaltsführung ist das zentrale Tatbestandsmerkmal. Sie setzt eine häusliche Gemeinschaft und gemeinsame Wirtschaftsführung voraus. Ein bloßes Zusammenwohnen in einer Wohngemeinschaft reicht nicht aus. Der Bundesgerichtshof verlangt ein „in gewisser Weise arbeitsteiliges Zusammenwirken bei der Lebensführung“ (BGH, Urteil vom 22.06.2022 – VIII ZR 356/20). Für Kinder genügt hingegen bereits das „Leben im Haushalt“ – sie müssen den Haushalt nicht aktiv mitführen. Entscheidend ist der Zeitpunkt des Todes: Spätere Veränderungen (z. B. Auszug) spielen für das Entstehen des Eintrittsrechts keine Rolle.

Das Ablehnungsrecht – Sie haben die Wahl

Der Eintritt erfolgt automatisch mit dem Tod des Mieters. Niemand muss einen Antrag stellen oder einen Vertrag unterschreiben. Doch das Gesetz gibt den Eintrittsberechtigten eine Überlegungsfrist von einem Monat (Paragraf 563 Abs. 3 BGB). Die Frist beginnt mit der Kenntnis vom Tod – nicht mit der Beerdigung oder der Testamentseröffnung. Innerhalb dieser Frist können Sie dem Vermieter formlos (auch per E-Mail oder WhatsApp, sofern der Zugang bewiesen werden kann) mitteilen, dass Sie das Mietverhältnis nicht fortsetzen wollen. Der Eintritt gilt dann als nicht erfolgt. Für Minderjährige oder geschäftsunfähige Personen gilt die verlängerte Frist des Paragraf 210 BGB: Sie beginnt erst mit Eintritt der Volljährigkeit oder Bestellung eines gesetzlichen Vertreters.

Wichtig: Lehnt der vorrangig Berechtigte (Ehegatte/Lebenspartner) ab, rücken die nachrangigen Personen (Kinder, sonstige Angehörige) nach. Auch diese haben dann wieder eine eigene Monatsfrist ab Kenntnis der Ablehnung. Erklären mehrere Personen den Eintritt (z. B. mehrere Kinder), wird jeder alleiniger Mieter – sie haften dann als Gesamtschuldner für die Miete. Jeder kann die Ablehnung für sich allein erklären.

Das Kündigungsrecht des Vermieters – eng begrenzt

Der Vermieter ist nicht machtlos. Paragraf 563 Abs. 4 BGB gewährt ihm ein außerordentliches Kündigungsrecht mit gesetzlicher Frist (in der Regel drei Monate). Voraussetzung: In der Person des Eingetretenen liegt ein wichtiger Grund. Das bloße Fehlen einer Bonitätsprüfung oder ein geringeres Einkommen reichen nicht. Der BGH verlangt konkrete Anhaltspunkte für eine feststehende oder drohende finanzielle Leistungsunfähigkeit, die dem Vermieter ein Zuwarten bis zum Zahlungsverzug unzumutbar machen (BGH, Urteil vom 31.01.2018 – VIII ZR 105/17). Auch persönliche Feindschaft oder unsittlicher Lebenswandel können einen wichtigen Grund darstellen. Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat ab Kenntnis des endgültigen Eintritts – also nachdem alle Ablehnungsfristen abgelaufen sind. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und das berechtigte Interesse darlegen (Paragraf 568, Paragraf 573 Abs. 3 BGB).

Haftung und Kaution – was auf die Neuen Mieter zukommt

Nach Paragraf 563b BGB haften die eingetretenen Personen neben dem Erben für alle bis zum Tod entstandenen Verbindlichkeiten als Gesamtschuldner. Im Innenverhältnis haftet allein der Erbe. Hat der Verstorbene Miete für einen Zeitraum nach seinem Tod im Voraus gezahlt, müssen die Eingetretenen dem Erben den ersparten Betrag herausgeben. Fehlte bisher eine Mietkaution, kann der Vermieter nach Paragraf 551 BGB eine Sicherheit von bis zu drei Nettokaltmieten verlangen – auch von den neu eingetretenen Mietern.


Beispielsfall 1: Die Witwe möchte in der Wohnung bleiben

Ausgangslage: Herr Müller stirbt unerwartet. Er war alleiniger Mieter der 3-Zimmer-Wohnung in München. Seine Ehefrau Frau Müller lebte seit 20 Jahren mit ihm dort. Das gemeinsame erwachsene Kind ist längst ausgezogen. Frau Müller erfährt am Todestag vom Ableben ihres Mannes.

Rechtliche Lösung: Frau Müller tritt kraft Gesetzes gemäß Paragraf 563 Abs. 1 BGB in das Mietverhältnis ein. Sie führte einen gemeinsamen Haushalt mit dem Verstorbenen – die Ehewohnung war ihr gemeinsamer Lebensmittelpunkt. Sie muss nichts aktiv tun. Möchte sie bleiben, schweigt sie einfach. Die einmonatige Ablehnungsfrist läuft ab Kenntnis vom Tod. Erklärt sie nichts, wird sie alleinige Mieterin. Der Vermieter kann nur bei einem wichtigen Grund in ihrer Person (z. B. nachweisbare Zahlungsunfähigkeit) innerhalb eines Monats nach endgültigem Eintritt außerordentlich kündigen.


Beispielsfall 2: Kinder treten ein, weil die Witwe ablehnt

Ausgangslage: Herr Schmidt stirbt. Er war alleiniger Mieter. Seine Ehefrau lebt seit zwei Jahren getrennt in einer eigenen Wohnung – der gemeinsame Haushalt wurde aufgegeben. In der Mietwohnung leben noch die beiden minderjährigen Kinder (14 und 16 Jahre). Die Ehefrau erfährt eine Woche nach dem Tod vom Ableben.

Rechtliche Lösung: Da die Ehefrau keinen gemeinsamen Haushalt mehr führte, scheidet ihr Eintrittsrecht aus (Paragraf 563 Abs. 1 BGB). Die Kinder leben im Haushalt des Verstorbenen – sie treten gemäß Paragraf 563 Abs. 2 S. 1 BGB gleichrangig ein. Die gesetzlichen Vertreter (hier die Mutter als Sorgeberechtigte) können für die Kinder innerhalb eines Monats ab Kenntnis vom Tod die Fortsetzung ablehnen. Erklären sie nichts, werden beide Kinder Mieter. Sie haften als Gesamtschuldner für die Miete. Der Vermieter kann gegenüber beiden nur einheitlich kündigen.


Beispielsfall 3: Lebensgefährte ohne Trauschein – Eintritt als Haushaltsangehöriger

Ausgangslage: Frau Weber stirbt. Sie war alleinige Mieterin. Ihr Lebensgefährte Herr Becker lebte seit acht Jahren mit ihr in der Wohnung – ohne Trauschein, ohne eingetragene Lebenspartnerschaft. Keine Kinder, keine anderen Angehörigen im Haushalt. Herr Becker erfährt zwei Tage nach dem Tod vom Ableben.

Rechtliche Lösung: Herr Becker ist kein Ehegatte und kein Lebenspartner im Sinne des LPartG. Er kann aber gemäß Paragraf 563 Abs. 2 S. 3 BGB als Person mit auf Dauer angelegtem gemeinsamen Haushalt eintreten. Die achtjährige gemeinsame Haushaltsführung mit gemeinsamer Wirtschaftsführung (gemeinsames Konto, geteilte Miete, gemeinsamer Alltag) belegt den „auf Dauer angelegten“ Haushalt. Er tritt automatisch ein. Lehnt er nicht binnen eines Monats ab, wird er Mieter. Der Vermieter prüft seine Bonität – bei konkreten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit kann er außerordentlich kündigen.


Brauchen Sie rechtssichere Begleitung? Wir sind für Sie da.

Die Fallbeispiele zeigen: Paragraf 563 BGB wirkt automatisch, aber die Details entscheiden über Ihr Wohnrecht. Fristen laufen unbarmherzig, Formfehler bei der Ablehnung oder Kündigung sind riskant, und die Haftung als Gesamtschuldner wiegt schwer. Gerade in der emotionalen Ausnahmesituation nach einem Todesfall fallen rechtliche Prüfungen schwer. Die Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr begleitet Sie bundesweit kompetent und empathisch – von der Prüfung Ihres Eintrittsrechts über die fristgerechte Ablehnungserklärung bis zur Abwehr unberechtigter Vermieterkündigungen. Kontaktieren Sie uns jetzt für eine unverbindliche Ersteinschätzung – wir sichern Ihr Zuhause rechtlich ab.

Häufige Fragen (FAQ)

Endet der Mietvertrag automatisch mit dem Tod des Mieters?

Nein. Der Mietvertrag endet nicht mit dem Tod. Gemäß Paragraf 563 BGB treten bestimmte nahestehende Personen (Ehegatte, Lebenspartner, Kinder, weitere Haushaltsangehörige) kraft Gesetzes in das Mietverhältnis ein. Erst wenn niemand eintrittsberechtigt ist oder alle die Fortsetzung ablehnen, geht das Mietverhältnis auf den Erben über (Paragraf 564 BGB).

Was passiert, wenn der Ehegatte die Wohnung ablehnt – haben die Kinder dann ein Recht?

Ja. Lehnt der vorrangig berechtigte Ehegatte oder Lebenspartner die Fortsetzung fristgerecht ab (Paragraf 563 Abs. 3 BGB), rücken die Kinder nach (Paragraf 563 Abs. 2 S. 1 BGB). Sie treten dann an seine Stelle. Auch sie haben ein eigenes Ablehnungsrecht binnen eines Monats ab Kenntnis der Ablehnung des Ehegatten. Gleiches gilt für sonstige Familienangehörige und Haushaltsgemeinschaften auf der dritten Stufe.

Muss ich als eingetretener Mieter die alten Mietschulden bezahlen?

Ja, aber mit wichtiger Einschränkung. Nach Paragraf 563b Abs. 1 BGB haften Sie neben dem Erben als Gesamtschuldner für bis zum Tod entstandene Verbindlichkeiten (z. B. Mietrückstände). Im Innenverhältnis muss jedoch allein der Erbe für diese Schulden aufkommen. Für Mieten, die nach dem Tod fällig werden, haften Sie als neuer Mieter selbst.

Kann der Vermieter mich kündigen, weil ich weniger verdiene als der verstorbene Mieter?

Nicht allein wegen des geringeren Einkommens. Ein wichtiger Grund zur Kündigung nach Paragraf 563 Abs. 4 BGB liegt nur vor, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine feststehende oder drohende Zahlungsunfähigkeit bestehen (BGH, Urteil vom 31.01.2018 – VIII ZR 105/17). Der Vermieter muss darlegen, dass ihm ein Zuwarten bis zum tatsächlichen Zahlungsverzug unzumutbar ist. Staatsleistungen, Ersparnisse oder Bürgschaften können die Prognose entkräften.

Wie lange habe ich Zeit, um die Wohnung abzugeben, wenn ich nicht einziehen will?

Ein Monat ab Kenntnis vom Tod. Innerhalb dieser Frist müssen Sie dem Vermieter erklären, dass Sie das Mietverhältnis nicht fortsetzen wollen (Paragraf 563 Abs. 3 BGB). Die Erklärung ist formlos möglich, sollte aber schriftlich und nachweisbar (Einschreiben, Boten, E-Mail mit Lesebestätigung) erfolgen. Versäumen Sie die Frist, sind Sie Mieter – eine spätere Kündigung ist nur noch ordentlich mit der gesetzlichen Frist möglich.


RA und Notar Krau

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