Was regelt Paragraf 563a BGB? – Ihr Recht als überlebender Mieter

Juni 19, 2026

Der Tod eines geliebten Menschen reißt ein Loch in den Alltag – und oft auch in den Mietvertrag. Wenn Sie gemeinsam mit Ihrem Partner, Ehegatten oder einem Familienangehörigen eine Wohnung gemietet haben und diese Person verstirbt, stehen Sie plötzlich vor drängenden Fragen: Bleibt der Mietvertrag bestehen? Muss ich ausziehen? Habe ich ein Kündigungsrecht? Genau hier setzt Paragraf 563a BGB an. Die Vorschrift schützt Ihren Lebensmittelpunkt und gibt Ihnen klare Rechte an die Hand. Als erfahrene Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr begleiten wir Sie bundesweit bei allen Fragen rund um Mietrecht und Erbrecht – kompetent, empathisch und rechtssicher.

Zusammenfassung für den eiligen Leser

  • Automatische Fortsetzung: Stirbt einer von mehreren Mietern, die zur privilegierten Personengruppe des Paragraf 563 BGB gehören (Ehegatte, Lebenspartner, Familienangehörige, Haushaltsgemeinschaft), wird das Mietverhältnis kraft Gesetzes mit dem oder den überlebenden Mietern fortgesetzt – ohne neues Vertragsangebot.
  • Sonderkündigungsrecht: Die überlebenden Mieter können innerhalb eines Monats nach Kenntnis vom Tod außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen (Paragraf 563a Abs. 2 BGB). Ein Kündigungsgrund ist nicht erforderlich.
  • Vorrang vor Erben und Paragraf 563 BGB: Die überlebenden Mieter verdrängen sowohl die Erben als auch andere eintrittsberechtigte Personen nach Paragraf 563 BGB (z. B. Kinder, die nicht Mitmieter waren). Der Erbe wird nicht Vertragspartei.
  • Gemeinsame Ausübung: Leben mehrere überlebende Mieter in der Wohnung, müssen sie die Kündigung gemeinsam erklären. Die Monatsfrist beginnt erst mit der Kenntnis des letzten Mieters.
  • Unabdingbarkeit: Vereinbarungen, die das Fortsetzungsrecht oder das Sonderkündigungsrecht zum Nachteil der Mieter einschränken, sind unwirksam (Paragraf 563a Abs. 3 BGB).

Was bedeutet Paragraf 563a BGB im Detail?

Der Gesetzgeber hat Paragraf 563a BGB geschaffen, um den Bestandsschutz von Wohnraummietverhältnissen zu sichern, wenn mehrere enge Angehörige gemeinsam Mieter sind. Die Vorschrift greift nur bei Wohnraummiete und nur, wenn die Mitmieter zu dem in Paragraf 563 BGB genannten Personenkreis gehören: Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder, Eltern oder Personen, die mit dem Verstorbenen einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt geführt haben. Wichtig: Beide müssen den Mietvertrag gemeinsam unterzeichnet haben oder später als Mitmieter eingetreten sein. Bloßes Mitbewohnen reicht nicht aus.

Die automatische Fortsetzung (Paragraf 563a Abs. 1 BGB)

Stirbt einer der Mieter, tritt kein Erbe in den Vertrag ein. Stattdessen wird das Mietverhältnis automatisch mit dem oder den überlebenden Mietern fortgesetzt. Sie werden zu Sonderrechtsnachfolgern in den „Anteil“ des Verstorbenen. Der Vertrag läuft zu denselben Bedingungen weiter – Miete, Kündigungsfristen, Kautionsansprüche bleiben bestehen. Der Bundesgerichtshof bestätigt: Der überlebende Mieter tritt auch beim Kündigungsschutz (z. B. nach Paragraf 577a BGB bei Umwandlung in Eigentumswohnungen) an die Stelle des Verstorbenen (BGH, Urteil vom 22.06.2022 – VIII ZR 356/2012).

Das Sonderkündigungsrecht (Paragraf 563a Abs. 2 BGB)

Der Tod eines Mitmieters ändert oft die wirtschaftliche oder persönliche Situation der Hinterbliebenen. Die Wohnung wird zu groß, zu teuer oder passt nicht mehr zum Lebensentwurf. Deshalb gewährt das Gesetz ein außerordentliches Kündigungsrecht mit gesetzlicher Frist (Paragraf 573d BGB). Das bedeutet: Sie können auch bei befristeten Mietverträgen oder vertraglichem Kündigungsausschluss kündigen. Die Frist beträgt drei Monate zum Monatsende, wobei die Karenzzeit von drei Werktagen (Paragraf 573d Abs. 2 BGB) zu beachten ist. Kein Kündigungsgrund ist erforderlich – der Tod des Mitmieters genügt als Anlass (AG Wetzlar, LSK 2010, 2007753).

Frist und Form

Die Kündigung muss schriftlich (Paragraf 568 BGB) erfolgen und dem Vermieter innerhalb eines Monats nach Kenntnis vom Tod zugehen. Bei mehreren überlebenden Mietern beginnt die Frist erst, wenn der Letzte vom Tod erfahren hat. Alle müssen gemeinsam kündigen – ein einzelner Mieter kann nicht für die anderen entscheiden. Versäumen Sie die Frist, erlischt das Sonderkündigungsrecht; dann gilt nur noch die ordentliche Kündigung nach Paragraf 573 BGB.

Beispielsfall 1: Ehepaar in gemeinsamer Mietwohnung

Ausgangslage: Herr und Frau Müller haben seit 15 Jahren gemeinsam einen unbefristeten Mietvertrag über ihre 90-qm-Wohnung in Frankfurt unterschrieben. Herr Müller verstirbt unerwartet. Frau Müller bezieht eine kleine Rente und kann die Miete allein nicht mehr stemmen. Rechtliche Lösung: Das Mietverhältnis wird gemäß Paragraf 563a Abs. 1 BGB automatisch mit Frau Müller fortgesetzt. Sie kann jedoch innerhalb eines Monats nach Kenntnis vom Tod das Sonderkündigungsrecht nutzen und außerordentlich mit der gesetzlichen Frist (Paragraf 573d BGB) kündigen – obwohl der Vertrag unbefristet ist und kein Kündigungsausschluss besteht. So kann sie in eine kleinere, günstigere Wohnung ziehen, ohne die ordentliche Kündigungsfrist abwarten zu müssen.

Beispielsfall 2: Lebensgefährten mit Kind im Haushalt

Ausgangslage: Frau Schmidt und Herr Becker leben seit zehn Jahren in nichtehelicher Lebensgemeinschaft in einer Mietwohnung in München. Beide haben den Vertrag unterschrieben. Ihr 16-jähriger Sohn Tim lebt im Haushalt. Herr Becker verstirbt. Tim ist Alleinerbe. Rechtliche Lösung: Nach Paragraf 563a Abs. 1 BGB wird der Mietvertrag allein mit Frau Schmidt fortgesetzt. Tim tritt nicht in den Vertrag ein – das Fortsetzungsrecht der überlebenden Mitmieterin geht dem Eintrittsrecht des Kindes nach Paragraf 563 BGB vor (BGH, Beschluss vom 30.04.2020 – I ZB 61/194). Frau Schmidt kann das Sonderkündigungsrecht nutzen. Für Altschulden (z. B. Mietrückstände vor dem Tod) haftet sie dem Vermieter gegenüber neben den Erben als Gesamtschuldnerin (Paragraf 563b BGB), kann aber im Innenverhältnis Regress bei Tim nehmen.

Beispielsfall 3: Wohngemeinschaft ohne gemeinsamen Haushalt

Ausgangslage: Zwei Studierende, Anna und Ben, mieten gemeinsam eine Wohnung in Berlin. Beide stehen im Mietvertrag. Sie führen getrennte Haushalte (keine gemeinsame Wirtschaft, getrennte Kühlschränke, getrennte Finanzen). Ben verstirbt. Seine Eltern werden Erben. Rechtliche Lösung: Da Anna und Ben keinen gemeinsamen Haushalt i. S. d. Paragraf 563 BGB geführt haben, greift Paragraf 563a BGB nicht. Anna bleibt Mieterin, aber die Eltern von Ben treten als Erben in Bens „Anteil“ ein (Paragraf 564, Paragraf 1922 BGB). Anna und die Eltern werden Gesamtmieter. Anna hat kein Sonderkündigungsrecht nach Paragraf 563a Abs. 2 BGB. Sie kann nur ordentlich kündigen (Paragraf 573 BGB) oder eine einvernehmliche Lösung mit den Erben suchen. Dieser Fall zeigt: Gemeinsamer Mietvertrag allein reicht nicht – der gemeinsame Haushalt ist entscheidend.

Wann sollten Sie anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen?

Die Fallstricke liegen im Detail: War der Verstorbene wirklich Mitmieter oder nur Bewohner? Besteht ein gemeinsamer Haushalt? Läuft die Monatsfrist noch? Müssen alle überlebenden Mieter unterschreiben? Wie verhält es sich mit MietrückständenKaution oder Nebenkostenabrechnungen? Gerade bei Uneinigkeit unter den Überlebenden oder mit den Erben, bei komplexen Vermögensfragen oder wenn der Vermieter Druck ausübt, ist frühzeitiger Rat Gold wert. Die Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr prüft Ihren individuellen Fall bundesweit, sichert Ihre Rechte und verhandelt für Sie – notariell beglaubigt, wenn es um Aufhebungsverträge oder Erbauseinandersetzungen geht.

Häufige Fragen (FAQ)

Was passiert, wenn der überlebende Mieter die Monatsfrist versäumt?

Das Sonderkündigungsrecht erlischt. Sie können dann nur noch ordentlich kündigen (Paragraf 573 BGB) – sofern kein Kündigungsausschluss vereinbart ist. Bei befristeten Verträgen oder Kündigungsverzicht bedeutet das: Sie sind an den Vertrag gebunden, bis er endet oder ein wichtiger Grund (Paragraf 543 BGB) vorliegt.

Muss der Vermieter der Fortsetzung zustimmen?

Nein. Die Fortsetzung tritt kraft Gesetzes ein (Paragraf 563a Abs. 1 BGB). Der Vermieter hat kein Widerspruchsrecht und kein Sonderkündigungsrecht. Er muss den überlebenden Mieter als Vertragspartner akzeptieren.

Haften die Erben für Mietschulden des Verstorbenen?

Für Altschulden (bis zum Tod entstandene Rückstände) haften der überlebende Mieter und die Erben dem Vermieter gegenüber als Gesamtschuldner (Paragraf 563b Abs. 1 BGB). Im Innenverhältnis müssen die Erben jedoch allein für diese Schulden einstehen. Der überlebende Mieter kann die Erben entsprechend in Regress nehmen.

Gilt Paragraf 563a BGB auch bei Gewerberaummiete?

Nein. Die Vorschrift gilt ausschließlich für Wohnraummiete. Stirbt ein Gewerbemieter, tritt der Erbe in den Vertrag ein (Paragraf 564, Paragraf 1922 BGB). Sowohl Erbe als auch Vermieter haben dann ein Sonderkündigungsrecht nach Paragraf 580 BGB.

Was ist, wenn mehrere überlebende Mieter uneinig sind über die Kündigung?

Die Kündigung muss einstimmig erfolgen. Ein einzelner Mieter kann die anderen nicht zur Kündigung zwingen – wohl aber auf Zustimmung verklagen, wenn die Fortsetzung für ihn unzumutbar ist. Hier lohnt sich anwaltliche Mediation, um teure Prozesse zu vermeiden.


RA und Notar Krau

Dieser Beitrag wurde von Anwalts- und Notarkanzlei Krau aus Hohenahr im Lahn-Dill-Kreis erstellt. Die Kanzlei berät Mandantinnen und Mandanten in Mittelhessen, insbesondere in der Region Wetzlar, Gießen und Marburg.

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