Was regelt Paragraf 566b BGB? – Vorausverfügungen über die Miete beim Eigentümerwechsel

Juni 19, 2026

Ein Immobilienkauf wirft oft Fragen auf, die Mieter und Käufer gleichermaßen verunsichern. Was passiert, wenn der bisherige Vermieter die Miete schon vor dem Verkauf an Dritte abgetreten oder verpfändet hat? Muss der Mieter doppelt zahlen? Paragraf 566b BGB schafft hier Klarheit und schützt alle Beteiligten vor bösen Überraschungen. Die Vorschrift regelt, wann Vorausverfügungen des Veräußerers über künftige Mietzahlungen gegenüber dem Erwerber wirksam sind – und wann nicht.

Die Antwort liegt im Detail: Der Gesetzgeber hat einen feinen Interessenausgleich geschaffen. Er schützt den Mieter vor einer Doppelzahlung, bewahrt den Erwerber vor dem vollständigen Verlust seiner Mietansprüche und lässt dem Veräußerer noch einen begrenzten Spielraum für Verfügungen über die laufende Miete. Wer diese Regeln kennt, vermeidet Streit und finanzielle Risiken.

Zusammenfassung für den eiligen Leser

  • Paragraf 566b BGB begrenzt die Wirksamkeit von Vorausverfügungen (Abtretung, Verpfändung, Aufrechnung) des alten Vermieters über die Miete nach dem Eigentumsübergang.
  • Zeitliche Grenzen: Geht das Eigentum bis zum 15. eines Monats über, gilt die Verfügung nur für den laufenden Monat. Erfolgt der Übergang danach, auch für den Folgemonat.
  • Kenntnis des Erwerbers: Kennt der Käufer die Verfügung beim Eigentumsübergang, muss er sie uneingeschränkt gegen sich gelten lassen (Paragraf 566b Abs. 2 BGB).
  • Schutz vor Doppelzahlung: Zahlt der Mieter in Unkenntnis an den Verfügungsempfänger, kann er die Zahlung zurückfordern (Paragraf 812 BGB) und muss an den Erwerber zahlen.
  • Anwendungsbereich: Die Norm gilt für Wohnraum-, Geschäftsraum- und Grundstücksmiete sowie bei Zwangsversteigerung, Nießbrauchende und Erbbaurecht.

Wie Paragraf 566b BGB den Interessenausgleich organisiert

Der Grundgedanke von Paragraf 566 BGB ist einfach: Kauf bricht nicht Miete. Der Erwerber tritt in den Mietvertrag ein und erhält alle Rechte – auch den Mietzinsanspruch. Würde der Veräußerer die Miete aber schon vorher an seine Bank abgetreten haben, stünde der Erwerber mit leeren Händen da. Paragraf 566b BGB löst diesen Konflikt. Er unterscheidet strikt zwischen dem Kenntnisstand des Erwerbers und dem Zeitpunkt des Eigentumsübergangs.

Die Vorschrift erfasst einseitige Verfügungen (etwa die Aufrechnung des Vermieters mit Gegenforderungen) ebenso wie zweiseitige Verfügungen mit Dritten (Abtretung, Verpfändung der Mietforderung). Auch die Pfändung durch Gläubiger des Veräußerers wird ihr gleichgestellt. Ausgenommen sind hingegen Vereinbarungen direkt zwischen Vermieter und Mieter – dafür gilt Paragraf 566c BGB. Voraussetzung ist stets, dass die Miete periodisch berechnet wird (monatlich, quartalsweise). Bei einer einmaligen Gesamtmiete ohne periodische Bemessung greift Paragraf 566b nicht.

Beispielsfall 1: Der verfrühte Eigentumsübergang und die Bankabtretung

Frau Müller verkauft ihr vermietetes Mehrfamilienhaus an Herrn Schmidt. Der Eigentumsübergang erfolgt am 10. März. Zuvor hatte Frau Müller die Mieten für März bis Juni an ihre Bank abgetreten, um einen Kredit zu sichern. Herr Schmidt wusste davon nichts. Lösung: Die Abtretung ist nur für den laufenden Monat März wirksam (Paragraf 566b Abs. 1 S. 1 BGB). Für April bis Juni muss der Mieter an Herrn Schmidt zahlen. Zahlt der Mieter trotzdem an die Bank, kann er die Zahlung zurückfordern und muss an Herrn Schmidt leisten. Frau Müller haftet Herrn Schmidt auf Schadensersatz wegen unterlassener Aufklärung.

Beispielsfall 2: Der späte Eigentumsübergang und die verpfändete Miete

Ein Vermieter verpfändet die Mietforderungen für das laufende und die nächsten drei Monate an einen Gläubiger. Das Eigentum geht am 20. April auf den Erwerber über. Der Erwerber kannte die Verpfändung nicht. Lösung: Da der Übergang nach dem 15. des Monats erfolgt, sind Verfügungen für den laufenden Monat und den Folgemonat (Mai) wirksam (Paragraf 566b Abs. 1 S. 2 BGB). Die Verpfändung für Juni und Juli ist gegenüber dem Erwerber unwirksam. Der Mieter zahlt für Juni und Juli an den Erwerber. Der Gläubiger geht leer aus, es sei denn, er kann sich an den Veräußerer halten.

Beispielsfall 3: Der informierte Erwerber und die umfassende Abtretung

Ein Investor kauft ein Geschäftshaus. Im Kaufvertrag versichert der Verkäufer, dass keine Vorausverfügungen bestehen. Tatsächlich hatte der Verkäufer die Mieten für die nächsten zwölf Monate an einen Dritten abgetreten. Der Investor erfährt kurz vor der Übergabe durch einen Hinweis des Mieters von der Abtretung. Lösung: Nach Paragraf 566b Abs. 2 BGB muss der Erwerber die Verfügung vollumfänglich gegen sich gelten lassen, weil er positive Kenntnis beim Eigentumsübergang hatte. Es genügt nicht, dass er sie hätte wissen müssen – er muss sie tatsächlich gekannt haben. Der Mieter zahlt nun an den Dritten. Der Erwerber hat aber Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer wegen arglistiger Täuschung oder Verletzung von Aufklärungspflichten.

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Häufige Fragen (FAQ)

Was genau ist eine „Vorausverfügung“ im Sinne von Paragraf 566b BGB?

Eine Vorausverfügung ist jede Verfügung des Vermieters über die Miete, die vor dem Eigentumsübergang getroffen wird, aber für die Zeit danach Wirkung entfalten soll. Klassische Beispiele sind die Abtretung oder Verpfändung der künftigen Mietforderungen an Dritte (z. B. Banken) sowie die Aufrechnung des Vermieters mit eigenen Gegenforderungen gegen den Mieter. Auch die Pfändung durch Gläubiger des Vermieters wird rechtlich gleichgestellt.

Gilt Paragraf 566b BGB auch bei Zwangsversteigerung oder Erbfall?

Ja. Die Vorschrift wird für die Zwangsversteigerung (Paragraf 57, 57b ZVG), die Zwangsverwaltung, das Erbbaurecht (Paragraf 30 ErbbauRG), den Nießbrauch (Paragraf 1056 BGB) und die Nacherbfolge (Paragraf 2135 BGB) für entsprechend anwendbar erklärt. Der jeweilige Erwerber (Ersteigerer, Erbbauberechtigter, Eigentümer nach Nießbrauchsende) wird dabei wie ein Käufer behandelt. Die zeitlichen Grenzen (15. des Monats) bleiben unverändert.

Was passiert, wenn der Mieter unwissentlich an den „falschen“ Empfänger zahlt?

Zahlt der Mieter in Unkenntnis des Eigentumswechsels an den alten Verfügungsempfänger (z. B. die Bank), hat er nicht wirksam getilgt, wenn die Verfügung nach Paragraf 566b unwirksam war. Der Erwerber kann die Miete erneut fordern. Der Mieter kann die geleistete Zahlung aber vom Empfänger zurückfordern (Kondiktion nach Paragraf 812 BGB) und hat oft auch Schadensersatzansprüche gegen den alten Vermieter. Ein offenes Gespräch mit dem neuen Vermieter klärt die Zahlungsmodalitäten meist schnell.

Muss der Erwerber die Vorausverfügung „kennen“ oder nur „kennen können“?

Paragraf 566b Abs. 2 BGB verlangt positive Kenntnis. Ein bloßes „Kennenmüssen“ oder fahrlässiges Unwissen reicht nicht. Der Erwerber muss die Verfügung tatsächlich gekannt haben im Zeitpunkt des Eigentumsübergangs. Verschließt er sich jedoch vorsätzlich der Kenntnis (etwa indem er gezielt nicht nachfragt), wird ihm die Kenntnis zugerechnet. Die Beweislast für die Kenntnis trägt derjenige, der sich darauf beruft – meist der Verfügungsempfänger oder der Mieter.

Kann man Paragraf 566b BGB im Mietvertrag oder Kaufvertrag abbedingen?

Paragraf 566b BGB enthält nachgiebiges Recht – die Parteien können also abweichende Vereinbarungen treffen. Ein Ausschluss zum Nachteil des Mieters über Allgemeine Geschäftsbedingungen (Formularmietvertrag) ist jedoch nach Paragraf 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Auch Vereinbarungen zu Lasten Dritter (z. B. des Erwerbers) ohne dessen Zustimmung sind nicht möglich. Im Kaufvertrag zwischen Veräußerer und Erwerber werden oft Garantien vereinbart, dass keine Vorausverfügungen bestehen – deren Verletzung löst Schadensersatzansprüche aus.


RA und Notar Krau

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