Was regelt Paragraf 566c BGB? – Mieterschutz beim Eigentümerwechsel

Juni 19, 2026

Zusammenfassung für den eiligen Leser

  • Paragraf 566c BGB schützt Mieter, die in gutem Glauben an den alten Vermieter Miete zahlen oder Vereinbarungen treffen, bevor sie vom Eigentümerwechsel erfahren.
  • Zahlungen und Vereinbarungen vor Kenntnis sind dem Erwerber gegenüber wirksam – aber nur bis zum Kalendermonat der Kenntniserlangung (bzw. bis zum Folgemonat bei Kenntnis nach dem 15.).
  • Nach dem Eigentumsübergang getroffene Vereinbarungen sind unwirksam, wenn der Mieter zu diesem Zeitpunkt bereits vom Wechsel wusste.
  • Positive Kenntnis ist entscheidend – bloße Vermutungen oder eine Verkaufsanzeige reichen nicht; der Erwerber muss die Kenntnis beweisen.
  • Betroffen sind zweiseitige Rechtsgeschäfte über die Miete (Zahlung, Stundung, Erlass, Aufrechnungsvertrag), nicht aber einseitige Erklärungen wie Kündigungen.

Ein Eigentümerwechsel wirbelt das Mietverhältnis oft durcheinander. Sie haben Ihre Miete jahrelang zuverlässig an den bisherigen Vermieter überwiesen – plötzlich soll ein fremder Erwerber der neue Ansprechpartner sein. Was passiert, wenn Sie in der Übergangsphase noch an den alten Vermieter gezahlt haben? Oder wenn Sie eine Stundung mit ihm vereinbart haben, ohne vom Verkauf zu wissen? Genau hier setzt Paragraf 566c BGB an. Die Vorschrift schafft Klarheit und schützt Sie als Mieter vor der Gefahr, doppelt zahlen zu müssen – einmal an den alten, einmal an den neuen Vermieter.

Der Gesetzgeber stellt dabei auf den Moment Ihrer tatsächlichen Kenntnis vom Eigentumsübergang ab. Nicht der notarielle Kaufvertrag, nicht die Grundbucheintragung und nicht einmal die bloße Mitteilung über den geplanten Verkauf sind entscheidend. Erst wenn Sie positiv wissen, dass das Eigentum übergegangen ist, endet der Schutzzeitraum. Diese Regelung wirkt auf den ersten Blick technisch, hat aber enorme praktische Auswirkungen: Sie bestimmt, ob Ihre Vorauszahlung beim alten Vermieter „verloren“ ist oder ob der Erwerber sie gegen sich gelten lassen muss. Wir erklären Ihnen die Fallstricke und zeigen, worauf Sie achten müssen.

Der rechtliche Rahmen: Was Paragraf 566c BGB im Detail regelt

Paragraf 566c BGB ist eine Mieterschutzvorschrift im Kontext des Eigentümerwechsels. Nach Paragraf 566 BGB tritt der Erwerber eines Grundstücks in die Rechte und Pflichten des Vermieters ein – aber was gilt für Rechtsgeschäfte, die der Mieter vorher mit dem alten Vermieter getroffen hat? Genau diese Lücke schließt Paragraf 566c BGB. Er erfasst zweiseitige Rechtsgeschäfte zwischen Mieter und Veräußerer über die Mietforderung: die Entrichtung der MieteStundungsvereinbarungenMieterlass und Aufrechnungsverträge. Einseitige Erklärungen (etwa Kündigungen) oder dauerhafte Vertragsänderungen (z. B. Mietminderungsvereinbarungen) fallen nicht darunter.

Der Kernmechanismus ist zeitlich gestaffelt: Satz 1 begrenzt die Wirksamkeit vor dem Eigentumsübergang getroffener Vereinbarungen auf den Kalendermonat, in dem der Mieter positive Kenntnis vom Übergang erlangt. Satz 2 gewährt eine Schonfrist: Erlangt der Mieter die Kenntnis erst nach dem 15. des Monats, wirkt die Vereinbarung auch noch für den Folgemonat. Satz 3 regelt den umgekehrten Fall: Wird das Rechtsgeschäft nach dem Eigentumsübergang geschlossen, ist es unwirksam, wenn der Mieter bei Vornahme bereits vom Wechsel wusste. Entscheidend ist also stets der Kenntniszeitpunkt des Mieters – nicht der Eigentumsübergang selbst.

Die Rechtsprechung stellt hohe Anforderungen an diese „Kenntnis“. Eine bloße Veräußerungsanzeige (z. B. „Ich habe das Haus verkauft“) genügt nicht, weil der Eigentumsübergang damit noch nicht sicher ist. Auch kennen müssen oder grob fahrlässige Unkenntnis reichen nicht aus – der Mieter muss positiv wissen, dass das Eigentum übergegangen ist. Der Erwerber trägt die Beweislast für diese Kenntnis. Verschließt sich der Mieter aber einer sich aufdrängenden Kenntnis (z. B. weil der neue Eigentümer persönlich die Miete fordert und der Mieter dies ignoriert), wird ihm Kenntnis zugerechnet.

Beispielsfall 1: Vorauszahlung an den alten Vermieter

Frau Müller zahlt im Januar die Miete für das gesamte erste Halbjahr (Januar bis Juni) an ihren Vermieter Herrn Schmidt im Voraus. Am 10. März wird das Grundstück an Herrn Meier übereignet und im Grundbuch eingetragen. Frau Müller erfährt davon erst am 20. März durch ein Schreiben von Herrn Meier. Lösung: Die Vorauszahlung ist dem Erwerber gegenüber wirksam für Januar, Februar und März (Kenntnismonat). Da Frau Müller die Kenntnis nach dem 15. März erlangte, wirkt die Zahlung auch noch für April (Paragraf 566c S. 2 BGB). Für Mai und Juni muss sie erneut an Herrn Meier zahlen – kann aber die zu viel gezahlte Miete von Herrn Schmidt zurückfordern (Paragraf 812 BGB).

Beispielsfall 2: Stundungsvereinbarung ohne Kenntnis vom Verkauf

Herr Becker gerät in finanzielle Not und vereinbart mit seinem Vermieter Frau König am 5. April eine Stundung der Miete für April bis Juni. Am 12. April geht das Eigentum auf Herrn Weber über. Herr Becker erfährt davon erst am 3. Mai. Lösung: Die Stundungsvereinbarung ist ein Rechtsgeschäft i.S.d. Paragraf 566c BGB. Da sie vor dem Eigentumsübergang getroffen wurde und Herr Becker die Kenntnis erst am 3. Mai (nach dem 15. des Monats) erlangte, wirkt sie gegenüber Herrn Weber für April, Mai und Juni. Herr Weber kann die Miete für diese Monate nicht einfordern – die Stundung bindet ihn.

Beispielsfall 3: Zahlung nach Eigentumsübergang an den alten Vermieter

Frau Lange überweist die Mai-Miete am 3. Mai wie gewohnt an den bisherigen Vermieter Herrn Bauer. Tatsächlich war das Eigentum bereits am 28. April auf Frau Stein übergegangen. Frau Lange wusste davon nichts – sie erhielt erst am 10. Mai Post von Frau Stein. Lösung: Das Rechtsgeschäft (Zahlung) wurde nach dem Eigentumsübergang vorgenommen. Da Frau Lange bei der Überweisung keine Kenntnis vom Übergang hatte, greift Paragraf 566c S. 3 BGB i.V.m. S. 1 und 2: Die Zahlung ist wirksam für den Kalendermonat der Kenntniserlangung (Mai) und – weil die Kenntnis nach dem 15. Mai kam – auch für Juni. Frau Stein muss die Zahlung gegen sich gelten lassen.

Wann Sie anwaltliche Hilfe brauchen

Die Fallstricke liegen im Detail: Wann genau haben Sie „positive Kenntnis“ erlangt? Reicht die E-Mail der Hausverwaltung? Was, wenn der Erwerber die Miete fordert, Sie aber noch an den alten Vermieter gezahlt haben? Und wie setzen Sie Rückzahlungsansprüche gegen den Veräußerer durch, wenn dieser zahlungsunfähig wird? Gerade bei Vorauszahlungen, Stundungen oder Aufrechnungsvereinbarungen entscheidet der genaue Kenntniszeitpunkt über Wohl und Wehe. Auch die Beweislastverteilung kann in der Praxis zur Hürde werden. Lassen Sie sich nicht auf Unsicherheiten ein. Die Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr prüft Ihren Fall bundesweit, sichert Ihre Rechte und vertritt Sie gegenüber dem Erwerber – kompetent, lösungsorientiert und mit dem nötigen Fingerspitzengefühl. Kontaktieren Sie uns jetzt für eine rechtssichere Erstberatung.

Häufige Fragen (FAQ)

Was bedeutet „positive Kenntnis“ vom Eigentumsübergang?

Positive Kenntnis bedeutet, dass Sie tatsächlich wissen, dass das Eigentum auf den Erwerber übergegangen ist – also z. B. durch Eintragung ins Grundbuch. Eine bloße Verkaufsanzeige, ein notarieller Kaufvertrag oder die Mitteilung „ich habe das Haus verkauft“ reichen nicht aus, weil der Übergang damit noch nicht sicher vollzogen ist. Auch „kennen müssen“ oder grobe Fahrlässigkeit genügen nicht; Sie müssen den Übergang positiv wissen.

Gilt Paragraf 566c BGB auch für gewerbliche Mietverhältnisse?

Ja. Die Vorschrift gilt uneingeschränkt für Wohnraum-, Geschäftsraum- und Grundstücksmiete. Der Schutzmechanismus ist identisch – entscheidend ist allein der Kenntniszeitpunkt des Mieters vom Eigentumsübergang.

Was passiert, wenn ich die Miete nach dem Eigentumsübergang noch an den alten Vermieter zahle?

Wenn Sie bei der Zahlung keine Kenntnis vom Eigentumsübergang hatten, ist die Zahlung gemäß Paragraf 566c S. 3 BGB i.V.m. S. 1 und 2 wirksam – und zwar für den Kalendermonat Ihrer Kenntniserlangung (bzw. plus Folgemonat bei Kenntnis nach dem 15.). Der Erwerber muss diese Zahlung gegen sich gelten lassen und kann die Miete für diesen Zeitraum nicht noch einmal fordern.

Muss der Erwerber beweisen, dass ich vom Eigentumsübergang wusste?

Ja. Der Erwerber trägt die Darlegungs- und Beweislast für Ihre positive Kenntnis. In der Praxis führt das oft dazu, dass der Erwerber schriftlich nachweist, wann er Sie informiert hat (z. B. per Einschreiben mit Rückschein). Ohne solchen Nachweis gilt die Vermutung, dass Sie keine Kenntnis hatten – die Vereinbarungen bleiben wirksam.

Kann ich mich auf Paragraf 566c BGB berufen, wenn ich die Miete gemindert habe?

Nein. Paragraf 566c BGB erfasst nur zweiseitige Rechtsgeschäfte über die Mietforderung (Zahlung, Stundung, Erlass, Aufrechnungsvertrag). Einseitige Minderungserklärungen oder dauerhafte Vertragsänderungen (z. B. Mietsenkungsvereinbarungen) fallen nicht darunter. Für diese gilt der Grundsatz des Paragraf 566 BGB: Der Erwerber tritt in den Vertrag ein, wie er im Zeitpunkt des Eigentumsübergangs besteht.


RA und Notar Krau

Dieser Beitrag wurde von Anwalts- und Notarkanzlei Krau aus Hohenahr im Lahn-Dill-Kreis erstellt. Die Kanzlei berät Mandantinnen und Mandanten in Mittelhessen, insbesondere in der Region Wetzlar, Gießen und Marburg.

Schlagworte

Anfrage Mandat

    Starten Sie jetzt Ihre Anfrage.

    Die Beauftragung erfolgt erst nach erfolgreichem Interessenkonflikt-Check.
    Über die Vergütung informieren wir Sie transparent vor Beginn der anwaltlichen Tätigkeit.

    Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

    Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

    Rechtliche Hinweise zur Nutzung der Website und Haftungsausschluss

    Die auf dieser Homepage bereitgestellten rechtlichen Hinweise und Fachaufsätze stellen einen sorgfältig ausgewählten, jedoch nur ausschnitthaften Überblick über die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte dar. Aufgrund der kontinuierlichen Fortentwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung kann für die stetige Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen keine Gewähr übernommen werden, da ältere Entscheidungen zwischenzeitlich im Instanzenzug abgeändert, durch neuere obergerichtliche Urteile überholt oder durch gesetzliche Neuregelungen gegenstandslos geworden sein können.

    Die Wiedergabe dieser Entscheidungen sowie alle sonstigen Beiträge auf dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information der Rechtsuchenden und sind als gedankliche Anregungen zur vertieften Recherche zu verstehen. Sie können und sollen eine individuelle, auf den konkreten Sachverhalt abgestimmte juristische Beratung keinesfalls ersetzen.

    Durch den Abruf dieser Informationen wird kein Mandatsverhältnis begründet, und es entsteht kein vertraglicher Anspruch auf Rechtsauskunft.

    Um Missverständnissen vorzubeugen, stellt die Kanzlei Krau klar, dass die hier veröffentlichten Entscheidungen – sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet – nicht von der Kanzlei Krau selbst erstritten wurden. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Öffentlichkeit.

    Die Kanzlei Krau haftet für die von ihr bereitgestellten eigenen Informationen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die durch den fehlerhaften juristischen Gebrauch der auf dieser Website bereitgestellten Informationen durch Dritte außerhalb eines aktiven Mandatsverhältnisses entstehen, ist die Haftung der Kanzlei Krau für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Die Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt hiervon unberührt.

    Um komplexe rechtliche Sachverhalte für juristische Laien leicht verständlich aufzubereiten, kommt bei der Erstellung meiner Beiträge Künstliche Intelligenz zum Einsatz. Jeder Text wird vor der Veröffentlichung auf fachliche Richtigkeit und rechtliche Präzision geprüft. Die redaktionelle Verantwortung liegt vollständig bei der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr.

    Letzte Beiträge