Was regelt Paragraf 566d BGB? – Aufrechnung des Mieters beim Eigentümerwechsel

Juni 19, 2026

Ein Eigentümerwechsel der vermieteten Immobilie verunsichert viele Mieter. Plötzlich fordert ein fremder Erwerber die Miete, während offene Forderungen gegen den alten Vermieter – etwa aus nicht durchgeführten Reparaturen oder zu viel gezahlten Nebenkosten – noch bestehen. Genau hier setzt Paragraf 566d BGB an: Er schützt Ihr Aufrechnungsrecht, damit Sie nicht auf Ihren Ansprüchen sitzenbleiben, nur weil das Haus den Besitzer gewechselt hat.

Die Vorschrift knüpft an Paragraf 566c BGB an. Solange Sie die Miete noch wirksam an den alten Vermieter zahlen dürfen, dürfen Sie auch mit Forderungen gegen diesen gegenüber dem neuen Eigentümer aufrechnen. Das Gesetz stellt damit sicher, dass ein Eigentümerwechsel Ihre rechtliche Position nicht verschlechtert. Wer die Regeln kennt, vermeidet Zahlungsrückstände und sichert sich handlungsfähig.

Zusammenfassung für den eiligen Leser

  • Schutz der Aufrechnung: Paragraf 566d BGB erlaubt Mietern, gegen Mietforderungen des Erwerbers mit Forderungen gegen den Veräußerer aufzurechnen – aber nur solange Paragraf 566c BGB die Zahlung an den alten Vermieter noch für wirksam erklärt.
  • Zeitliche Grenze: Die Aufrechnung ist nur für den laufenden Kalendermonat (bzw. bei Kenntnis nach dem 15. auch für den Folgemonat) möglich, in dem Sie vom Eigentumsübergang erfahren.
  • Ausschlusstatbestände: Erwirben Sie die Gegenforderung erst nach Kenntnis des Eigentümerwechsels, oder wird sie erst nach diesem Zeitpunkt und nach Fälligkeit der Miete fällig, ist die Aufrechnung ausgeschlossen.
  • Keine Abkopplungsklausel: Haben Sie im Mietvertrag wirksam auf das Aufrechnungsrecht verzichtet (sogenannte Abkopplungsklausel), greift Paragraf 566d BGB nicht.
  • Erklärung gegenüber dem Erwerber: Die Aufrechnungserklärung muss dem neuen Eigentümer zugehen; eine Erklärung gegenüber dem alten Vermieter reicht nicht aus.

Rechtliche Hintergründe: Wie Paragraf 566d BGB funktioniert

Paragraf 566d BGB ist dem Paragraf 406 BGB nachgebildet, der bei Forderungsabtretungen die Aufrechnung regelt. Der Gesetzgeber wollte verhindern, dass der Mieter durch den Eigentumswechsel seine einmal erworbene Aufrechnungsmöglichkeit verliert. Die Vorschrift greift aber nur, wenn die Aufrechnungslage – also Fälligkeit und Gleichartigkeit der Forderungen – bereits vor Ihrer Kenntnis vom Eigentumsübergang bestand.

Wichtig: Die Aufrechnung richtet sich gegen die Mietforderung des Erwerbers. Ihre Gegenforderung kann aus jedem Rechtsgrund gegen den Veräußerer stammen – nicht nur aus dem Mietvertrag. Auch Schadensersatzansprüche, Aufwendungsersatz oder Rückzahlungsansprüche aus Nebenkostenabrechnungen kommen in Betracht. Die Forderung muss lediglich fällig und gleichartig (meist Geld) sein.

Die zeitliche Begrenzung übernimmt Paragraf 566d BGB von Paragraf 566c BGB: Erfahren Sie bis zum 15. eines Monats vom Verkauf, können Sie nur für diesen Monat aufrechnen. Erfahren Sie es danach, auch für den folgenden Monat. Ab dem übernächsten Monat muss die Miete an den Erwerber fließen – eine Aufrechnung mit Altforderungen ist dann ausgeschlossen.

Beispielsfall 1: Nicht durchgeführte Reparatur vor dem Verkauf

Frau Müller wohnt seit Jahren in einer Eigentumswohnung, die der Vermieter Herr Schmidt nun an Frau Bauer verkauft. Frau Müller hat Herrn Schmidt vor dem Verkauf schriftlich aufgefordert, das undichte Badezimmerfenster zu reparieren. Er hat nichts getan. Frau Müller hat die Reparatur selbst beauftragt und 1.200 € gezahlt. Der Eigentumsübergang erfolgt am 10. März. Frau Müller erfährt am 12. März davon. Sie rechnet die 1.200 € gegen die März-Miete (800 €) und die April-Miete (800 €) auf.

Lösung: Die Aufrechnung ist für März und April wirksam. Die Gegenforderung (Aufwendungsersatz) entstand vor Kenntnis des Eigentümerwechsels und war bereits fällig. Da Frau Müller vor dem 15. März Kenntnis erlangte, darf sie nach Paragraf 566c, Paragraf 566d BGB für März und April aufrechnen. Ab Mai muss sie die Miete an Frau Bauer zahlen.

Beispielsfall 2: Nebenkostenguthaben entsteht erst nach dem Verkauf

Herr König mietet ein Haus von Frau Weber. Diese verkauft an Herrn Dorn. Der Eigentumsübergang ist am 20. April. Herr König erfährt am 22. April davon. Die Nebenkostenabrechnung für 2023 erstellt Frau Weber erst im Juni – sie ergibt ein Guthaben von 600 € für Herrn König. Dieser will mit diesem Guthaben gegen die Juni-Miete aufrechnen.

Lösung: Die Aufrechnung scheitert. Das Guthaben wurde erst nach Kenntnis des Eigentümerwechsels (22. April) und nach Fälligkeit der Juni-Miete (1. Juni) fällig. Paragraf 566d Satz 2 Fall 2 BGB schließt die Aufrechnung aus. Herr König muss die Juni-Miete an Herrn Dorn zahlen und das Guthaben gesondert von Frau Weber einfordern.

Beispielsfall 3: Abkopplungsklausel im Gewerbemietvertrag

Eine GmbH mietet Gewerbeflächen von einem Vermieter, der das Objekt an einen Investor verkauft. Der Mietvertrag enthält eine Klausel: „Der Mieter verzichtet auf das Recht zur Aufrechnung, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.“ Die GmbH hat Schadensersatzansprüche wegen Wasserschadens gegen den alten Vermieter und will gegen die Mietforderung des Erwerbers aufrechnen.

Lösung: Die Aufrechnung ist unwirksam. Die Abkopplungsklausel ist im Gewerberaummietrecht grundsätzlich zulässig und entzieht Paragraf 566d BGB die Anwendungsgrundlage. Die GmbH muss die Miete an den Erwerber zahlen und ihre Schadensersatzansprüche separat gegen den Veräußerer durchsetzen.

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Die Fallstricke bei Paragraf 566d BGB liegen im Detail: Fristen, Fälligkeiten, formelle Anforderungen an die Aufrechnungserklärung und mögliche vertragliche Ausschlüsse entscheiden über Erfolg oder Misserfolg. Ein Fehler kann Sie Mietzahlungen kosten, die Sie rechtlich nicht schulden – oder Sie in Zahlungsverzug bringen.

Die Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr prüft Ihre individuelle Situation bundesweit. Wir klären, ob und in welcher Höhe Sie aufrechnen dürfen, formulieren die Erklärung rechtssicher und vertreten Ihre Interessen gegenüber dem Erwerber. Vereinbaren Sie jetzt ein Beratungsgespräch – telefonisch, per Videocall oder vor Ort. Ihr gutes Recht verdient professionelle Begleitung.

Häufige Fragen (FAQ)

Was passiert, wenn ich die Aufrechnung gegenüber dem alten Vermieter erkläre?

Die Aufrechnungserklärung muss dem Erwerber zugehen. Eine Erklärung gegenüber dem Veräußerer wirkt nicht gegen den neuen Eigentümer, da dieser Inhaber der Mietforderung ist. Erklären Sie die Aufrechnung daher immer schriftlich und nachweisbar (Einschreiben, Boten) direkt an den Erwerber.

Kann ich mit jeder Forderung gegen den alten Vermieter aufrechnen?

Ja, der Rechtsgrund ist egal. Schadensersatz, Aufwendungsersatz, Rückzahlung von Kaution oder Nebenkostenguthaben – alles geht, solange die Forderung fällig und gleichartig (Geld) ist. Ausgenommen sind nur Forderungen, die Sie erst nach Kenntnis des Eigentümerwechsels erworben haben oder die erst danach fällig wurden.

Gilt Paragraf 566d BGB auch bei Erbschaft oder Zwangsversteigerung?

Ja. „Erwerber“ im Sinne der Vorschrift ist jeder neue Eigentümer – egal ob durch Kauf, Erbschaft, Schenkung oder Zwangsversteigerung. Die Schutzvorschrift knüpft an den Eigentumsübergang an, nicht an die Art des Erwerbs.

Was ist, wenn der Mietvertrag eine Aufrechnungsverzichtsklausel enthält?

Im Wohnraummietrecht sind pauschale Aufrechnungsverzichte nach Paragraf 309 Nr. 3 BGB meist unwirksam. Im Gewerberaummietrecht sind sie dagegen oft zulässig (sogenannte Abkopplungsklauseln). Lassen Sie den Vertrag im Zweifel anwaltlich prüfen – die Grenze ist schmal.

Muss ich die Aufrechnung begründen?

Rechtlich genügt die Erklärung der Aufrechnung gegenüber dem Erwerber. Sie müssen die Gegenforderung aber bezeichnen (was, wann, wie viel). Praktisch empfiehlt sich eine kurze Begründung mit Belegkopien, um Diskussionen zu vermeiden und Beweissicherheit zu schaffen.


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