Was regelt Paragraf 566e BGB? – Ihr Schutz als Mieter beim Eigentümerwechsel

Juni 19, 2026

Ein Eigentümerwechsel wirft für Mieter oft Fragen auf: An wen zahlen Sie die Miete? Was passiert, wenn der Vermieter einen Verkauf ankündigt, dieser aber scheitert? Genau hier greift Paragraf 566e BGB. Die Vorschrift schützt Ihr Vertrauen in die Mitteilung des Vermieters über einen Eigentumsübergang – auch wenn sich diese Mitteilung später als falsch herausstellt. Sie müssen nicht prüfen, ob der Verkauf wirklich wirksam vollzogen wurde. Das Gesetz stellt Sie so, als wäre der angekündigte Eigentümerwechsel tatsächlich erfolgt, soweit es um Ihre Mietzahlungspflicht geht.

Diese Regelung nimmt Ihnen die Unsicherheit und das Risiko, an den „falschen“ Empfänger zu zahlen. Sie können beruhigt an den benannten Erwerber leisten, ohne befürchten zu müssen, dass der alte Vermieter die Miete noch einmal einfordert. Der folgende Beitrag erklärt Ihnen die rechtlichen Hintergründe, zeigt typische Fallstricke an drei Beispielsfällen und beantwortet die häufigsten Fragen.

Zusammenfassung für den eiligen Leser

  • Vertrauensschutz: Teilt der Vermieter mit, das Eigentum sei auf einen Dritten übergegangen, muss er sich diese Mitteilung entgegenhalten lassen – auch wenn der Verkauf nie stattfand oder unwirksam ist.
  • Befreiende Wirkung: Sie zahlen die Miete schuldbefreiend an den benannten „neuen Eigentümer“. Der alte Vermieter kann die Miete nicht noch einmal verlangen.
  • Keine Formvorschrift: Die Mitteilung kann formlos, sogar konkludent (z. B. durch Aufforderung zur Zahlung an den Erwerber) erfolgen. Ein Einschreiben ist nicht zwingend, aber beweislich sinnvoll.
  • Rücknahme nur mit Zustimmung: Der Vermieter kann die Mitteilung nicht einseitig zurückziehen. Er braucht die Zustimmung des als Erwerber benannten Dritten.
  • Nicht abdingbar: Der Schutz des Paragraf 566e BGB kann vertraglich nicht ausgeschlossen werden. Er gilt für Wohnraummiete und per Verweisung auch für Gewerberaum, Pacht und ähnliche Verhältnisse.

Der rechtliche Hintergrund: Warum Paragraf 566e BGB existiert

Der Gesetzgeber hat Paragraf 566e BGB als reine Mieterschutzvorschrift geschaffen. Er ist dem Paragraf 409 BGB (Anzeige einer Forderungsabtretung) nachgebildet. Während die Paragrafen 566b bis 566d BGB vor allem den Erwerber schützen, indem sie dessen Mietzinsforderungen für einen kurzen Zeitraum sichern, dreht Paragraf 566e BGB den Spieß um: Er schützt ausschließlich den Mieter.

Der Mieter ist an den Verhandlungen zwischen Veräußerer und Erwerber nicht beteiligt. Er kennt den Stand der Grundbuchumschreibung nicht. Würde das Gesetz ihn zwingen, den Eigentumsübergang selbst zu prüfen, bevor er an den „neuen“ Vermieter zahlt, wäre er einem unzumutbaren Risiko ausgesetzt. Zahlt er an den alten Vermieter, obwohl das Eigentum bereits übergegangen ist, leistet er nicht schuldbefreiend. Zahlt er an den Erwerber, obwohl das Eigentum noch nicht übergegangen ist, leistet er ebenfalls nicht schuldbefreiend – es sei denn, Paragraf 566e BGB greift.

Die Vorschrift löst dieses Dilemma: Das Vertrauen des Mieters in die Mitteilung des Vermieters wird rechtlich geschützt. Die Mitteilung muss vom Veräußerer (dem alten Vermieter) stammen oder ihm zurechenbar sein (z. B. durch einen bevollmächtigten Vertreter). Eine Information allein durch den Erwerber reicht nicht aus, es sei denn, dieser handelt offen im Namen des Veräußerers. Die Mitteilung ist an keine Form gebunden. Sie kann schriftlich, mündlich oder konkludent (etwa durch Übersendung eines Grundbuchauszugs oder die bloße Zahlungsaufforderung an den Erwerber) erfolgen.

Wichtig: Paragraf 566e BGB begründet keine Kenntnis im Sinne des Paragraf 566c BGB. Er ändert nichts am Eigentumsübergang selbst. Er wirkt nur im Verhältnis zwischen Mieter und Veräußerer bezüglich der Mietforderung. Der Mieter darf an den benannten Erwerber zahlen, er muss es aber nicht. Er kann auch weiterhin an den alten Vermieter leisten. Zahlt er jedoch an den benannten Dritten, wirkt die Zahlung befreiend – selbst wenn der Eigentumsübergang nie stattfand oder unwirksam war.


Beispielsfall 1: Der geplante Verkauf scheitert an der Finanzierung

Ausgangssituation:
Frau Müller mietet eine Wohnung von Herrn Schmidt. Dieser teilt ihr per Brief mit: „Ich habe die Wohnung an Herrn Meier verkauft. Bitte überweisen Sie die Miete ab sofort auf sein Konto.“ Frau Müller zahlt daraufhin drei Monatsmieten an Herrn Meier. Kurz darauf stellt sich heraus: Herr Meier hat die Finanzierung nicht erhalten. Der Kaufvertrag wird rückabgewickelt. Das Eigentum verbleibt bei Herrn Schmidt. Dieser fordert nun die drei Mieten noch einmal von Frau Müller.

Rechtliche Lösung:
Frau Müller muss nicht doppelt zahlen. Durch die Mitteilung des Herrn Schmidt ist Paragraf 566e BGB eingreifend. Herr Schmidt muss sich die mitgeteilte Übertragung entgegenhalten lassen, obwohl sie nicht wirksam erfolgte. Die Zahlungen an Herrn Meier waren schuldbefreiend. Herr Schmidt hat keinen Anspruch mehr auf diese Mieten. Er müsste sich gegebenenfalls an Herrn Meier halten (Innenverhältnis), aber nicht an seine Mieterin.


Beispielsfall 2: Die Mitteilung erfolgt durch den Erwerber – nicht durch den Vermieter

Ausgangssituation:
Herr Bauer erhält ein Schreiben von Frau Weber, in dem sie sich als „neue Eigentümerin“ vorstellt und um Mietzahlung auf ihr Konto bittet. Ein Schreiben des alten Vermieters, Herrn König, liegt nicht vor. Frau Weber legt einen Grundbuchauszug vor, der sie noch nicht als Eigentümerin ausweist. Herr Bauer zahlt vorsichtshalber an Frau Weber. Später stellt sich heraus: Der Kaufvertrag war notariell beurkundet, aber die Auflassung (Eigentumsübertragung) wurde nie erklärt. Herr König fordert die Miete für diesen Zeitraum.

Rechtliche Lösung:
Hier greift Paragraf 566e BGB nicht, weil die Mitteilung nicht vom Veräußerer (Herrn König) stammte. Frau Weber handelte in eigenem Namen, nicht als Vertreterin des Herrn König. Der Schutz des Paragraf 566e BGB setzt eine Mitteilung des Vermieters voraus. Herr Bauer hat daher nicht schuldbefreiend an Frau Weber geleistet. Er schuldet die Miete weiterhin Herrn König.
Hinweis: Hätte Frau Weber einen Grundbuchauszug vorgelegt, der sie bereits als Eigentümerin ausweist, könnte Paragraf 893 BGB (Gutgläubiger Erwerb vom Grundbuch) eingreifen. Das ist aber eine andere Vorschrift mit anderen Voraussetzungen.


Beispielsfall 3: Der Vermieter will die Mitteilung zurückziehen

Ausgangssituation:
Die Vermieterin, Frau Dr. Lorenz, teilt dem Mieter Herrn Jansen mit, sie habe das Haus an ihren Neffen verkauft. Herr Jansen zahlt zwei Monatsmieten an den Neffen. Dann erfährt Frau Dr. Lorenz, dass der Neffe die Grunderwerbsteuer nicht zahlt und die Umschreibung im Grundbuch blockiert ist. Sie schreibt Herrn Jansen: „Die Mitteilung war verfrüht. Bitte zahlen Sie wieder an mich.“ Der Neffe stimmt der Rücknahme nicht zu.

Rechtliche Lösung:
Die Rücknahme der Mitteilung ist unwirksam. Nach Paragraf 566e Abs. 2 BGB kann die Mitteilung nur mit Zustimmung des als Erwerber bezeichneten Dritten zurückgenommen werden. Der Neffe verweigert die Zustimmung. Solange diese fehlt, bleibt der Vertrauensschutz für Herrn Jansen bestehen. Er darf weiterhin schuldbefreiend an den Neffen zahlen. Frau Dr. Lorenz hat einen Anspruch gegen den Neffen auf Zustimmung zur Rücknahme (aus Paragraf 812 BGB), aber das betrifft nur das Innenverhältnis. Gegenüber Herrn Jansen wirkt die Mitteilung fort.


Brauchen Sie rechtssichere Begleitung? Wir sind für Sie da.

Die Fallbeispiele zeigen: Schon kleine Unterschiede – wer die Mitteilung ausspricht, ob ein Grundbuchauszug vorliegt, ob eine Rücknahme wirksam ist – entscheiden über Ihre Zahlungspflicht. In der Praxis überlagern sich oft Paragraf 566e BGBParagraf 566 BGB (gesetzlicher Vermieterwechsel), Paragraf 409 BGB (Abtretungsanzeige) und Paragraf 893 BGB (gutgläubiger Erwerb vom Grundbuch). Ein falscher Zahlungsempfänger kann teuer werden: Sie zahlen doppelt und müssen sich Ihr Geld im Innenverhältnis mühsam zurückholen.

Die Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr prüft Ihre individuelle Situation bundesweit. Wir klären, an wen Sie zahlen müssen, ob eine Mitteilung rechtlich wirkt und wie Sie sich vor Rückforderungen schützen. Als Notare begleiten wir auch die grundbuchliche Abwicklung von Immobilienkäufen – damit Eigentumsübergänge sauber vollzogen werden und Mieter wie Vermieter Rechtssicherheit haben. Kontaktieren Sie uns für eine unverbindliche Ersteinschätzung.


Häufige Fragen (FAQ)

Was passiert, wenn ich nach der Mitteilung trotzdem an den alten Vermieter zahle?

Das ist zulässig. Paragraf 566e BGB gibt Ihnen ein Wahlrecht: Sie dürfen an den benannten Erwerber zahlen, Sie müssen es aber nicht. Zahlen Sie an den alten Vermieter, leisten Sie ebenfalls schuldbefreiend. Der alte Vermieter muss die Mitteilung gegen sich gelten lassen, kann die Miete aber weiterhin annehmen. Erst wenn der Eigentumsübergang wirksam vollzogen ist (Paragraf 566 BGB), wird der Erwerber alleiniger Gläubiger der Miete.

Muss die Mitteilung des Vermieters schriftlich erfolgen?

Nein. Das Gesetz schreibt keine Form vor. Die Mitteilung kann mündlich, schriftlich oder konkludent (durch schlüssiges Verhalten) erfolgen. Zum Beweis ist eine schriftliche Mitteilung (z. B. per Einschreiben mit Rückschein) aber dringend empfohlen. Eine bloße mündliche Zusage lässt sich im Streitfall schwer beweisen.

Gilt Paragraf 566e BGB auch für Gewerberaummietverträge?

Ja, mittelbar. Die Vorschrift gilt unmittelbar nur für Wohnraummiete. Für Gewerberaum verweist Paragraf 578 BGB auf die Vorschriften über den Vermieterwechsel, sodass Paragraf 566e BGB entsprechend anwendbar ist. Gleiches gilt für Pachtverträge (Paragraf 581 Abs. 2 BGB) und andere in den Paragrafen 565 ff. BGB genannte Verhältnisse.

Kann der Vermieter den Schutz des Paragraf 566e BGB im Mietvertrag ausschließen?

Nein. Der Schutz des Paragraf 566e Abs. 1 BGB ist nicht abdingbar. Eine vertragliche Klausel, die dem Mieter das Vertrauen auf die Mitteilung nimmt, wäre unwirksam. Das Zustimmungserfordernis für die Rücknahme (Paragraf 566e Abs. 2 BGB) kann dagegen vertraglich abbedungen werden, da es den Erwerber schützt, nicht den Mieter.

Was gilt, wenn ich weiß, dass der Verkauf gar nicht stattgefunden hat?

Nach herrschender Meinung sind Sie dennoch geschützt, solange die Mitteilung vom Vermieter stammt. Der Wortlaut des Paragraf 566e BGB („auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam ist“) kennt keine Ausnahme für positive Kenntnis des Mieters. Nur bei kollusivem Zusammenwirken mit dem Erwerber zum Nachteil des Vermieters (Paragraf 826 BGB) soll der Schutz entfallen. Sie können also auch dann noch schuldbefreiend an den benannten Dritten zahlen.


RA und Notar Krau

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