Was regelt Paragraf 567 BGB? – Wenn der Vermieter die Wohnung belastet

Juni 19, 2026

Sie wohnen seit Jahren in Ihrer Mietwohnung und plötzlich erfährt Sie: Der Vermieter hat das Grundstück mit einem Nießbrauch oder einem Erbbaurecht belastet. Die Sorge ist berechtigt, denn ein Dritter könnte nun Rechte an Ihrer Wohnung geltend machen. Genau hier greift Paragraf 567 BGB als Schutzschild für Mieter.

Das Gesetz stellt sicher, dass Ihr Mietverhältnis nicht durch nachträgliche Belastungen des Vermieters gefährdet wird. Ob Nießbrauch, Erbbaurecht oder dingliches Wohnrecht – die Vorschrift regelt klar, wer wann in Ihre Vermieterstellung eintritt und welche Rechte Sie gegen störende Dritte haben. Dieser Beitrag erklärt Ihnen die Rechtslage verständlich und zeigt, worauf es in der Praxis ankommt.

Zusammenfassung für den eiligen Leser

  • Schutz vor nachträglichen Belastungen: Paragraf 567 BGB erweitert den Mieterkauf-Schutz (Paragraf 566 BGB) auf Fälle, in denen der Vermieter die Wohnung nach Mietbeginn mit Rechten Dritter belastet.
  • Zwei Schutzstufen: Entzieht das Recht dem Mieter den Gebrauch vollständig (z. B. Nießbrauch, Erbbaurecht), tritt der Berechtigte als neuer Vermieter in den Vertrag ein. Beschränkt es den Gebrauch nur (z. B. Grunddienstbarkeit), hat der Mieter einen Unterlassungsanspruch gegen den Dritten.
  • Miete fließt an den Berechtigten: Bei gebrauchsentziehenden Rechten zahlt der Mieter die Miete künftig an den Nießbraucher oder Erbbauberechtigten, nicht mehr an den Eigentümer.
  • Eintragung im Grundbuch entscheidend: Der Schutz greift ab dem Zeitpunkt der Eintragung der Belastung im Grundbuch – nicht schon bei notarieller Bestellung.
  • Vertragsfreiheit begrenzt: Die Parteien können Paragraf 567 BGB durch Individualvereinbarung abbedingen, nicht aber durch Formularklauseln zu Lasten des Mieters.

Wie Paragraf 567 BGB Ihren Mietschutz sichert

Der Gesetzgeber hat erkannt: Eine Belastung der Mietsache mit Rechten Dritter kann für den Mieter genauso bedrohlich sein wie ein Eigentümerwechsel. Paragraf 567 BGB knüpft daher an Paragraf 566 BGB an – die bekannte Vorschrift „Kauf bricht nicht Miete“ – und überträgt deren Schutzmechanismen auf nachträgliche Belastungen. Entscheidend ist der Zeitpunkt: Die Belastung muss nach der Überlassung der Wohnung an den Mieter erfolgen. Wurde das Recht bereits vorher bestellt, greift Paragraf 567a BGB mit anderen Voraussetzungen.

Die Vorschrift unterscheidet zwei Fallgruppen. Bei gebrauchsentziehenden Rechten – also Rechten, die dem Berechtigten die Nutzung der Wohnung ganz oder teilweise entziehen – tritt der Berechtigte kraft Gesetzes in das Mietverhältnis ein (Paragraf 567 Satz 1 BGB). Er wird zum Vermieter, erhält die Miete und muss die Wohnung instand halten. Der Eigentümer tritt während der Dauer des Rechts vollständig zurück. Zu diesen Rechten zählen Nießbrauch (Paragraf 1030 BGB), Erbbaurecht (Paragrafen 1 ff. ErbbauRG), Dauerwohnrecht (Paragraf 31 WEG) und dingliches Wohnrecht (Paragraf 1093 BGB), sofern es sich auf die gesamte Wohnung bezieht.

Bei gebrauchsbeschränkenden Rechten – also Rechten, die den Mieter nur in seiner Nutzung einschränken, ohne ihn ganz zu verdrängen – gilt Paragraf 567 Satz 2 BGB. Der Berechtigte (etwa Inhaber einer Grunddienstbarkeit oder beschränkt persönlichen Dienstbarkeit) wird nicht Vermieter. Der Mieter kann aber verlangen, dass der Dritte sein Recht nicht so ausübt, dass der vertragsgemäße Gebrauch beeinträchtigt wird. Parallel haftet der Vermieter für Störungen aus Paragraf 536 Abs. 3 BGB. Eine Hypothek oder Grundschuld fällt nicht unter Paragraf 567 BGB, da sie den Besitz und Gebrauch des Mieters nicht berührt.

Beispielsfall 1: Nießbrauch zu Gunsten der Eltern

Ausgangslage: Frau Müller vermietet ihre Eigentumswohnung an Herrn Schmidt. Zwei Jahre später überträgt sie das Eigentum an ihre Tochter und bestellt sich selbst einen lebenslangen Nießbrauch an der Wohnung. Die Eintragung im Grundbuch erfolgt.

Rechtliche Bewertung: Durch den Nießbrauch entzieht Frau Müller dem Mieter den vertragsgemäßen Gebrauch – sie darf die Wohnung selbst nutzen oder die Miete vereinnahmen. Nach Paragraf 567 Satz 1 BGB tritt sie als Nießbrauchsberechtigte in das Mietverhältnis ein. Herr Schmidt muss die Miete künftig an Frau Müller zahlen. Die Tochter als Eigentümerin tritt während des Nießbrauchs vollständig aus der Vermieterstellung zurück. Endet der Nießbrauch (etwa durch Tod), tritt die Tochter wieder als Vermieterin ein (Paragraf 1056 BGB entsprechend).

Beispielsfall 2: Erbbaurecht für einen Investor

Ausgangslage: Ein Vermieter verpachtet sein Grundstück mit einem Mehrfamilienhaus für 99 Jahre an einen Investor als Erbbaurecht. Die Mieter in den Wohnungen haben laufende Mietverträge.

Rechtliche Bewertung: Das Erbbaurecht ist ein gebrauchsentziehendes Recht. Der Erbbauberechtigte tritt gemäß Paragraf 567 Satz 1 BGB in alle Rechte und Pflichten aus den Mietverträgen ein. Er wird neuer Vermieter, kassiert die Mieten und muss Instandhaltungen durchführen. Der Grundstückseigentümer haftet noch gemäß Paragraf 566 Abs. 2 BGB für Verpflichtungen aus der Zeit vor dem Eintritt, kann sich aber exkulpieren. Für die Mieter ändert sich praktisch nur der Zahlungsempfänger – ihr Kündigungsschutz bleibt voll erhalten.

Beispielsfall 3: Funkmast auf dem Dach – Grunddienstbarkeit

Ausgangslage: Der Vermieter bestellt zu Gunsten eines Mobilfunkanbieters eine Grunddienstbarkeit für die Errichtung und den Betrieb eines Sendemasts auf dem Dach des Mietshauses. Ein Mieter nutzt das Dachgeschoss als Atelier und wird durch die Baumaßnahmen und Strahlung beeinträchtigt.

Rechtliche Bewertung: Die Grunddienstbarkeit ist ein gebrauchsbeschränkendes Recht. Der Mobilfunkanbieter wird nicht Vermieter. Der Mieter hat aber nach Paragraf 567 Satz 2 BGB einen Unterlassungsanspruch gegen den Betreiber, soweit die Ausübung des Rechts seinen vertragsgemäßen Gebrauch (ruhige Nutzung des Ateliers) beeinträchtigt. Gleichzeitig kann er vom Vermieter Mietminderung oder Beseitigung der Störung verlangen (Paragraf 536 Abs. 3 BGB). Wäre der Mast bereits vor Mietbeginn genehmigt und errichtet gewesen, müsste der Mieter die Beeinträchtigung hinnehmen – die Belastung wäre dann „vorher“ entstanden.

Jetzt rechtssicher handeln – Ihre Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr

Die Fallstricke bei nachträglichen Belastungen sind vielfältig: Wann genau greift der Schutz? Welche Rechte sind gebrauchsentziehend, welche nur beschränkend? Wie verhält es sich mit Teilrechten, die nur einen Raum betreffen? Und wie setzen Sie Unterlassungsansprüche gegen mächtige Dritte (Energieversorger, Telekommunikationsanbieter) praktisch durch? Hier hilft keine Internetrecherche, sondern anwaltliche Expertise. Die Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr prüft Ihre individuelle Situation, verhandelt mit Berechtigten und Vermietern und setzt Ihre Rechte notfalls gerichtlich durch – bundesweit. Vereinbaren Sie noch heute ein Erstgespräch und schützen Sie Ihr Zuhause effektiv.

Häufige Fragen (FAQ)

Was ist der Unterschied zwischen Paragraf 566 und Paragraf 567 BGB?

Paragraf 566 BGB regelt den Eigentümerwechsel („Kauf bricht nicht Miete“): Der Erwerber tritt in den Mietvertrag ein. Paragraf 567 BGB erweitert diesen Schutz auf nachträgliche Belastungen mit Rechten Dritter (Nießbrauch, Erbbaurecht, Wohnrecht). Der Berechtigte tritt an die Stelle des Vermieters, solange sein Recht besteht. Der Eigentümer tritt zurück.

Muss ich die Miete an den Nießbraucher zahlen, wenn der Eigentümer mir etwas anderes sagt?

Ja. Tritt der Nießbrauchsberechtigte gemäß Paragraf 567 Satz 1 BGB in den Mietvertrag ein, wird er Ihr neuer Vermieter. Die Miete ist an ihn zu zahlen (Paragraf 535 BGB). Zahlt der Mieter weiterhin an den Eigentümer, leistet er nicht schuldbefreiend. Der Nießbraucher kann die Miete noch einmal fordern.

Kann der Vermieter den Mietvertrag kündigen, weil er ein Erbbaurecht bestellt hat?

Nein. Die Bestellung eines Erbbaurechts berechtigt den Vermieter nicht zur Kündigung. Der Erbbauberechtigte tritt in den Vertrag ein (Paragraf 567 Satz 1 BGB). Der Mieter genießt vollen Kündigungsschutz. Nur der Erbbauberechtigte könnte unter den gesetzlichen Voraussetzungen (Paragraf 573 BGB) kündigen – nicht der Eigentümer.

Was passiert, wenn das dingliche Recht nur einen Teil der Wohnung betrifft?

Betrifft das Recht (z. B. dingliches Wohnrecht) nur einen Teil der Mietsache, werden Eigentümer und Berechtigte gemeinsame Vermieter (Mitvermieter). Der Mieter hat dann zwei Ansprechpartner. Die Miete ist anteilig zu zahlen. Dies folgt aus der analogen Anwendung der Grundsätze zu Paragraf 566 BGB auf Teilbereiche.

Kann ich Paragraf 567 BGB im Mietvertrag ausschließen lassen?

Paragraf 567 BGB ist abdingbar, aber nur durch Individualvereinbarung (ausdrückliche, individuell ausgehandelte Klausel). Formularklauseln in Allgemeine Geschäftsbedingungen, die den Schutz des Paragraf 567 BGB zu Lasten des Mieters einschränken, sind nach Paragraf 307 BGB unwirksam. Ein notarieller Vertrag bietet hier Rechtssicherheit für beide Seiten.


RA und Notar Krau

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