Sie haben einen Mietvertrag unterschrieben, freuen sich auf die neue Wohnung – und plötzlich erfährt Sie, dass der Vermieter das Haus bereits verkauft hat, bevor Sie auch nur einen einzigen Schlüssel in der Hand hielten. Genau hier setzt Paragraf 567a BGB an: Er schließt eine Schutzlücke, die der Gesetzgeber bei der Mietrechtsreform 2001 bewusst adressiert hat. Ohne diese Vorschrift stünden Sie als Mieter oft mit leeren Händen da, weil der Grundsatz „Kauf bricht nicht Miete“ (Paragraf 566 BGB) erst greift, wenn Ihnen die Wohnung bereits überlassen wurde.
Der folgende Beitrag erklärt Ihnen verständlich, wann Paragraf 567a BGB eingreift, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen und was das für Ihre Rechte bedeutet. Anhand dreier praxisnaher Beispielsfälle zeigen wir, wie die Gerichte typische Konstellationen bewerten – und wo Fallstricke lauern, die anwaltliche Begleitung unverzichtbar machen.
Der Gesetzgeber hat Paragraf 567a BGB geschaffen, weil Paragraf 566 BGB („Kauf bricht nicht Miete“) eine entscheidende Voraussetzung stellt: Die Mietsache muss dem Mieter bereits überlassen worden sein. Ist das nicht der Fall – weil der Mietvertrag zwar unterschrieben, der Schlüssel aber noch nicht übergeben wurde –, greift der automatische Vermieterwechsel nicht. Der Mieter bliebe auf Schadensersatzansprüchen gegen den alten Vermieter sitzen, könnte aber nicht verlangen, dass der neue Eigentümer den Mietvertrag erfüllt.
Paragraf 567a BGB schließt diese Lücke. Er verweist auf die Rechtsfolgen des Paragraf 566 Abs. 1 und des Paragraf 567 BGB, wenn der Erwerber dem Veräußerer gegenüber die Erfüllung der mietvertraglichen Pflichten übernimmt. Diese Erfüllungsübernahme ist der Dreh- und Angelpunkt: Sie kann formfrei, auch mündlich, erfolgen und sogar nachträglich – dann wirkt der Eintritt des Erwerbers rückwirkend zum Eigentumsübergang. Wichtig: Die Übernahme muss sämtliche Pflichten aus dem Mietverhältnis umfassen; eine Teilübernahme genügt nicht.
Ausgangslage: Frau Müller unterschreibt im Januar einen Mietvertrag für eine noch im Bau befindliche Eigentumswohnung. Der Einzug ist für April vereinbart. Im Februar verkauft der Bauträger (Vermieter) das gesamte Gebäude an einen Kapitalanleger. Der Kaufvertrag enthält die Klausel: „Der Käufer tritt in alle bestehenden Mietverhältnisse ein.“ Frau Müller erhält keine Nachricht davon.
Rechtliche Bewertung: Die Klausel im Kaufvertrag stellt eine Erfüllungsübernahme i. S. d. Paragraf 567a BGB dar. Der Erwerber hat sich verpflichtet, die Vermieterpflichten zu übernehmen. Mit der Eigentumsumschreibung im Grundbuch (meist bei Kaufpreiszahlung) tritt der Kapitalanleger kraft Gesetzes in den Mietvertrag ein – Frau Müller muss nicht zustimmen, wird aber Mieterin des neuen Eigentümers. Der Bauträger scheidet aus, haftet aber weiter bürgengleich (Paragraf 566 Abs. 2 BGB). Zahlt Frau Müller die Miete irrtümlich noch an den Bauträger, wird sie frei (Paragraf 566b BGB).
Ausgangslage: Herr Schmidt mietet eine Dachgeschosswohnung in einem Mehrfamilienhaus. Vor der Übergabe bestellt der Vermieter zugunsten seiner Mutter ein dingliches Wohnrecht an genau dieser Wohnung. Der Mietvertrag sieht einen Einzugstermin in vier Wochen vor. Die Mutter will die Wohnung selbst nutzen und verweigert Herrn Schmidt den Zutritt.
Rechtliche Bewertung: Paragraf 567a BGB erfasst nicht nur Veräußerungen, sondern auch Belastungen mit dinglichen Rechten (Nießbrauch, Wohnrecht, Erbbaurecht, Grunddienstbarkeiten), die den vertragsgemäßen Gebrauch entziehen oder beschränken. Hat der Vermieter dem Wohnrechtsberechtigten (hier der Mutter) die Erfüllung der Vermieterpflichten auferlegt – was bei dinglichen Rechten regelmäßig stillschweigend anzunehmen ist –, tritt dieser in den Mietvertrag ein. Herr Schmidt kann dann gegen die Mutter als neue Vermieterin vorgehen. Fehlt eine solche Übernahme, bleibt Herr Schmidt auf Schadensersatz gegen den ursprünglichen Vermieter beschränkt (Paragraf 536a BGB).
Ausgangslage: Ein Projektentwickler verkauft ein saniertes Altbauhaus an eine Immobilien-GmbH. Mehrere Wohnungen sind bereits vermietet, die Mieter sollen erst nach Abschluss der Sanierung einziehen. Im notariellen Kaufvertrag fehlt jegliche Klausel zur Übernahme der Mietverträge. Die GmbH verweigert nach der Übergabe die Anerkennung der Mietverträge.
Rechtliche Bewertung: Ohne Erfüllungsübernahme greift Paragraf 567a BGB nicht. Die Mieter haben keine direkten Rechte gegen die GmbH. Sie können nur den ursprünglichen Vermieter (Projektentwickler) auf Schadensersatz oder Erfüllung in Anspruch nehmen (Paragrafen 280 ff., 536a BGB). Das zeigt: Gerade bei Projektentwicklungen ist die vertragliche Absicherung der Erfüllungsübernahme im Kaufvertrag existenziell. Fehlt sie, tragen die Mieter das volle Risiko der Zahlungsunfähigkeit des Verkäufers.
Ob Sie als Mieter Ihre Rechte gegen einen neuen Eigentümer durchsetzen müssen, als Vermieter einen Verkauf planen oder als Erwerber prüfen wollen, welche Mietverträge Sie übernehmen: Die Fallstricke des Paragraf 567a BGB liegen im Detail. Eine notarielle Beurkundung der Übernahmeerklärung im Kaufvertrag schafft Klarheit und Beweissicherheit – und schützt alle Beteiligten vor bösen Überraschungen.
Die Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr begleitet Sie bundesweit bei allen Fragen rund um Vermieterwechsel, Mietvertragsgestaltung und Immobilienkauf. Vereinbaren Sie jetzt ein unverbindliches Erstgespräch – wir prüfen Ihren Fall individuell und entwickeln eine Strategie, die Ihre Interessen rechtssicher wahrt.
Ohne Erfüllungsübernahme tritt der Erwerber nicht in den Mietvertrag ein. Sie als Mieter bleiben an den ursprünglichen Vermieter gebunden und können nur diesen auf Schadensersatz oder Erfüllung verklagen (Paragrafen 280 ff., 536a BGB). Ein direkter Anspruch gegen den neuen Eigentümer besteht nicht.
Nein. Die Übernahmeerklärung ist formfrei möglich – auch mündlich oder konkludent (etwa durch eine entsprechende Klausel im Kaufvertrag). Liegt dem Kaufvertrag jedoch eine Formvorschrift zugrunde (z. B. Paragraf 311b BGB bei Grundstückskauf), erstreckt sich diese Form auch auf die Übernahmeerklärung.
Nein. Anders als bei einer vertraglichen Vertragsübernahme nach Paragraf 415 BGB bedarf es keiner Zustimmung des Mieters. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass der Mieter ein Interesse am Fortbestand des Mietverhältnisses mit dem neuen Eigentümer hat. Der Eintritt erfolgt kraft Gesetzes.
Eine Teilübernahme genügt Paragraf 567a BGB nicht. Die Rechtsprechung verlangt, dass der Erwerber sämtliche Pflichten aus dem Mietverhältnis übernimmt. Wird nur ein Teil übernommen, richten sich die Rechtsfolgen nach den allgemeinen Regeln (Paragrafen 328 ff. BGB) – der automatische Eintritt in den Mietvertrag entfällt.
Ja. Der ausscheidende Vermieter haftet bürgengleich nach Paragraf 566 Abs. 2 BGB für die Verpflichtungen des Erwerbers aus dem Mietverhältnis. Das bedeutet: Zahlt der neue Vermieter nicht (z. B. Kaution nicht heraus, Mängel nicht beseitigt), können Sie den alten Vermieter weiterhin in Anspruch nehmen.
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