Eine Kündigung des Mietverhältnisses wirft oft Fragen auf: Reicht eine E-Mail? Muss der Vermieter mich auf meine Rechte hinweisen? Genau hier setzt Paragraf 568 BGB an. Die Vorschrift schafft Klarheit über die Form, die eine Kündigung haben muss, und schützt Mieter vor formlosen Überraschungen.
Wer die Regeln nicht kennt, riskiert, dass eine Kündigung unwirksam ist – oder dass wichtige Fristen versäumt werden. Dieser Beitrag erklärt Ihnen die Anforderungen an die Schriftform, die Hinweispflicht des Vermieters und typische Fallstricke aus der Praxis.
Paragraf 568 Abs. 1 BGB stellt klar: Die Kündigung des Mietverhältnisses bedarf der schriftlichen Form. Maßgeblich ist Paragraf 126 BGB. Das bedeutet: Das Kündigungsschreiben muss vom Erklärenden eigenhändig unterschrieben sein. Eine bloße Textform – also E-Mail, Fax, SMS oder WhatsApp – genügt nicht. Auch eine eingescannte Unterschrift, die per E-Mail versendet wird, reicht nicht aus. Die elektronische Form nach Paragraf 126a BGB (mit qualifizierter elektronischer Signatur) ist der Schriftform zwar gleichgestellt, in der Praxis aber selten anzutreffen.
Die Vorschrift gilt für alle Wohnraummietverhältnisse – also auch für möblierte Wohnungen, Werkmietwohnungen und die in Paragraf 549 Abs. 2, 3 BGB genannten Ausnahmen. Sie erfasst jede Kündigung: ordentliche und außerordentliche, fristlose und fristgemäße, vom Vermieter wie vom Mieter. Für Gewerberaummietverträge, gewerbliche Pachtverträge und die Miete beweglicher Sachen gilt das gesetzliche Formerfordernis nicht (hier kann aber vertraglich Schriftform vereinbart werden).
Wichtig: Die Schriftform ist unabdingbar. Sie kann nicht zum Nachteil des Mieters abbedungen werden. Eine im Formularvertrag vorgesehene strengere Form (z. B. „Kündigung nur per Einschreiben“) ist nach Paragraf 309 Nr. 13 BGB unwirksam.
Die Schriftform bezieht sich auf die gesamte Kündigungserklärung. Dazu gehört bei der ordentlichen Vermieterkündigung zwingend die Begründung nach Paragraf 573 Abs. 3 BGB. Fehlt die Begründung oder ist sie nur unzureichend angedeutet, ist die Kündigung unwirksam. Dasselbe gilt für die außerordentliche Kündigung nach Paragraf 569 Abs. 4 BGB. Der Kündigungswille muss eindeutig und unbedingt zum Ausdruck kommen – das Wort „Kündigung“ muss nicht verwendet werden, aber der Wille zur Beendigung muss unmissverständlich sein.
Paragraf 568 Abs. 2 BGB verpflichtet den Vermieter, den Mieter auf die Möglichkeit des Widerspruchs nach den Paragrafen 574 bis 574b BGB (Härtefallwiderspruch / Sozialklausel) hinzuweisen. Das ist eine Soll-Vorschrift: Unterlässt der Vermieter den Hinweis, wird die Kündigung nicht unwirksam. Aber: Der Mieter kann den Widerspruch auch dann noch erheben, wenn die reguläre Zwei-Monats-Frist des Paragraf 574b BGB bereits abgelaufen ist – sofern er ohne Verschulden gehindert war, die Frist einzuhalten.
Der Hinweis muss vollständig, verständlich und rechtzeitig erfolgen. Er muss dem Mieter die Gelegenheit geben, die Zweimonatsfrist einzuhalten. Eine pauschale Belehrung im Mietvertrag reicht nicht aus; der Hinweis muss im zeitlichen Zusammenhang mit der Kündigung stehen. Aus Beweisgründen sollte er schriftlich erteilt werden.
Ausgangssituation: Frau Müller erhält von ihrem Vermieter eine E-Mail mit dem Betreff „Kündigung Ihrer Wohnung zum 31.12.“ Der Text ist höflich formuliert, der Vermieter hat seinen Namen daruntergetippt. Frau Müller zieht aus, weil sie die Kündigung für wirksam hält.
Rechtliche Bewertung: Die Kündigung ist unwirksam. Paragraf 568 Abs. 1 BGB verlangt die schriftliche Form nach Paragraf 126 BGB – also ein eigenhändig unterschriebenes Original. Eine E-Mail genügt der Textform (Paragraf 126b BGB), nicht aber der gesetzlich vorgeschriebenen Schriftform. Frau Müller müsste nicht ausziehen; das Mietverhältnis besteht fort. Der Vermieter muss ein neues, formgerechtes Kündigungsschreiben per Post oder Boten zustellen.
Ausgangssituation: Herr Schmidt wohnt seit 30 Jahren in seiner Wohnung. Der Vermieter kündigt ordentlich wegen Eigenbedarfs für die Tochter. Im Kündigungsschreiben fehlt jeglicher Hinweis auf das Widerspruchsrecht nach Paragraf 574 BGB. Herr Schmidt erfährt drei Monate später von seinem Recht, widerspricht aber sofort.
Rechtliche Bewertung: Die Kündigung ist formell wirksam, da die Schriftform gewahrt wurde. Der fehlende Hinweis nach Paragraf 568 Abs. 2 BGB führt nicht zur Unwirksamkeit. Da Herr Schmidt ohne Verschulden (fehlender Hinweis) die Zwei-Monats-Frist des Paragraf 574b BGB versäumt hat, kann er den Widerspruch nachholen. Das Gericht prüft dann, ob die Fortsetzung des Mietverhältnisses für den Vermieter eine unzumutbare Härte darstellt.
Ausgangssituation: Die Vermieterin reicht Klage auf Räumung ein. In der Klageschrift erklärt ihr Anwalt: „Für den Fall, dass die außergerichtliche Kündigung unwirksam war, kündige ich das Mietverhältnis hiermit erneut.“ Die Klageschrift wird dem Mieter zugestellt. Der Mieter meint, die Kündigung sei unwirksam, weil die Abschrift nicht vom Anwalt eigenhändig unterschrieben wurde.
Rechtliche Bewertung: Die Kündigung wahrt die Schriftform. Nach ständiger Rechtsprechung genügt ein anwaltlicher Schriftsatz (hier die Klageschrift) dem Formerfordernis des Paragraf 568 Abs. 1 BGB. Voraussetzung: Die für den Empfänger bestimmte Abschrift ist eigenhändig unterschrieben (oder die Urschrift ist unterschrieben und der Empfänger erhält eine beglaubigte Abschrift). Fehlt die eigenhändige Unterschrift auf der Abschrift, ist die Kündigung formunwirksam.
Formfehler bei der Kündigung sind tückisch – sie machen eine an sich berechtigte Kündigung unwirksam und kosten Zeit und Geld. Ob Sie als Mieter eine Kündigung prüfen lassen wollen oder als Vermieter rechtssicher kündigen müssen: Die Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr steht Ihnen bundesweit mit Expertise im Mietrecht zur Seite. Wir prüfen Ihre Unterlagen, klären Formfragen und vertreten Ihre Interessen konsequent – außergerichtlich und vor Gericht. Kontaktieren Sie uns jetzt für eine unverbindliche Ersteinschätzung.
Nein. Für Wohnraummietverhältnisse verlangt Paragraf 568 Abs. 1 BGB die schriftliche Form nach Paragraf 126 BGB. Das bedeutet: Das Kündigungsschreiben muss eigenhändig unterschrieben als Original zugehen. E-Mail, WhatsApp, Fax oder SMS genügen nur der Textform (Paragraf 126b BGB) und sind formunwirksam. Eine qualifizierte elektronische Signatur (Paragraf 126a BGB) wäre zwar gleichgestellt, wird in der Praxis aber kaum genutzt.
Bei der ordentlichen Kündigung: Ja. Paragraf 573 Abs. 3 BGB schreibt vor, dass der Vermieter den Kündigungsgrund im Kündigungsschreiben angeben muss. Fehlt die Begründung oder ist sie nur unzureichend angedeutet, ist die Kündigung unwirksam. Bei der außerordentlichen Kündigung gilt Entsprechendes nach Paragraf 569 Abs. 4 BGB. Die Mieterkündigung bedarf dagegen keiner Begründung.
Die Kündigung wird nicht unwirksam. Paragraf 568 Abs. 2 BGB ist eine Soll-Vorschrift. Der Mieter kann den Härtefallwiderspruch nach Paragraf 574 BGB aber auch nach Fristablauf noch erheben, wenn er ohne eigenes Verschulden (z. B. wegen des fehlenden Hinweises) gehindert war, die Zwei-Monats-Frist des Paragraf 574b BGB einzuhalten. Gerichte sind hier mieterfreundlich.
Nein. Paragraf 568 Abs. 1 BGB gilt nur für Wohnraummietverhältnisse. Für Gewerberaummietverträge schreibt das Gesetz keine Form vor. Parteien können aber im Vertrag schriftliche Form vereinbaren – dann gilt Paragraf 126 BGB (oder Paragraf 127 BGB bei Textform-Vereinbarung) vertraglich. Ohne vertragliche Regelung ist eine formlose Kündigung (auch mündlich) wirksam.
Nein. Die Kündigung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung. Mit dem Zugang beim Empfänger wird sie wirksam (Paragraf 130 BGB). Ein einseitiges Zurückziehen ist ausgeschlossen. Nur wenn beide Seiten einverstanden sind (Aufhebungsvertrag), kann das Mietverhältnis zu einem anderen Zeitpunkt enden. Ein Widerruf ist nur bei arglistiger Täuschung oder Drohung (Paragraf 123 BGB) möglich.
Die auf dieser Homepage bereitgestellten rechtlichen Hinweise und Fachaufsätze stellen einen sorgfältig ausgewählten, jedoch nur ausschnitthaften Überblick über die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte dar. Aufgrund der kontinuierlichen Fortentwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung kann für die stetige Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen keine Gewähr übernommen werden, da ältere Entscheidungen zwischenzeitlich im Instanzenzug abgeändert, durch neuere obergerichtliche Urteile überholt oder durch gesetzliche Neuregelungen gegenstandslos geworden sein können.
Die Wiedergabe dieser Entscheidungen sowie alle sonstigen Beiträge auf dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information der Rechtsuchenden und sind als gedankliche Anregungen zur vertieften Recherche zu verstehen. Sie können und sollen eine individuelle, auf den konkreten Sachverhalt abgestimmte juristische Beratung keinesfalls ersetzen.
Durch den Abruf dieser Informationen wird kein Mandatsverhältnis begründet, und es entsteht kein vertraglicher Anspruch auf Rechtsauskunft.
Um Missverständnissen vorzubeugen, stellt die Kanzlei Krau klar, dass die hier veröffentlichten Entscheidungen – sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet – nicht von der Kanzlei Krau selbst erstritten wurden. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Öffentlichkeit.
Die Kanzlei Krau haftet für die von ihr bereitgestellten eigenen Informationen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die durch den fehlerhaften juristischen Gebrauch der auf dieser Website bereitgestellten Informationen durch Dritte außerhalb eines aktiven Mandatsverhältnisses entstehen, ist die Haftung der Kanzlei Krau für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Die Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt hiervon unberührt.
Um komplexe rechtliche Sachverhalte für juristische Laien leicht verständlich aufzubereiten, kommt bei der Erstellung meiner Beiträge Künstliche Intelligenz zum Einsatz. Jeder Text wird vor der Veröffentlichung auf fachliche Richtigkeit und rechtliche Präzision geprüft. Die redaktionelle Verantwortung liegt vollständig bei der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr.
Sie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Turnstile. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr Informationen