Was regelt Paragraf 650b BGB? Das Anordnungsrecht des Bestellers im Bauvertrag erklärt
Sie planen ein Bauvorhaben oder lassen renovieren. Plötzlich ändern sich Ihre Wünsche oder es zeigen sich unerwartete Probleme während der Bauphase. Dann fragen Sie sich sicher: Darf ich den Vertrag überhaupt noch ändern? Muss der Bauunternehmer meine neuen Wünsche erfüllen? Diese Fragen bewegen viele Bauherren und Unternehmer gleichermaßen.
Paragraf 650b BGB gibt Ihnen die Antwort. Das Gesetz regelt seit 2018 das Änderungsrecht bei Werkverträgen. Es schafft klare Regeln für Situationen, in denen sich während der Bauzeit etwas ändert. So können Bauvorhaben flexibel gestaltet werden, ohne dass sofort Streit entsteht.
Das Bauvertragsrecht wurde 2018 grundlegend reformiert. Seitdem enthält das BGB mit den Paragrafen 650a ff. spezielle Regelungen für Bauverträge. Paragraf 650b BGB ist dabei besonders wichtig. Er führt das einseitige Anordnungsrecht des Bestellers ein2. Das bedeutet: Sie als Bauherr dürfen den Vertrag während der Ausführung ändern.
Das Gesetz unterscheidet zwei Arten von Änderungen. Bei der ersten Art ändern Sie den vereinbarten Werkerfolg selbst. Das nennt man selbstständige Zusatzleistungen3. Die zweite Art umfasst Änderungen, die notwendig sind, um das ursprüngliche Ziel zu erreichen. Das sind abhängige Zusatzleistungen3. Beide Arten werden unterschiedlich behandelt.
Zuerst müssen Sie als Besteller ein Änderungsbegehren äußern. Das ist eine einseitige Erklärung gegenüber dem Unternehmer3. Darin müssen Sie klar beschreiben, was Sie ändern möchten. Vage Wünsche reichen nicht aus. Das Begehren muss hinreichend bestimmt sein4.
Danach beginnt die Einvernehmensphase. Beide Parteien müssen über die Änderung und die Vergütung verhandeln1. Der Unternehmer ist verpflichtet, ein Angebot über die Mehr- oder Mindervergütung zu machen1. Bei selbstständigen Zusatzleistungen gilt das jedoch nur, wenn ihm die Ausführung zumutbar ist1.
Erzielen die Parteien keine Einigung, entsteht nach 30 Tagen das Anordnungsrecht des Bestellers56. Die Frist beginnt mit dem Zugang Ihres Änderungsbegehrens beim Unternehmer7. Dann können Sie die Änderung einseitig in Textform anordnen17.
Der Unternehmer muss Ihrer Anordnung folgen – aber nicht immer. Die Ausführung muss ihm zumutbar sein1. Das ist ein wichtiger Schutz für den Bauunternehmer. Er kann betriebsinterne Gründe geltend machen1. Dann muss er beweisen, warum ihm die Änderung nicht zumutbar ist1.
Änderungen kosten meist Geld. Die Vergütung für geänderte oder zusätzliche Leistungen regelt Paragraf 650c BGB8. Der Unternehmer hat Anspruch auf angemessene Vergütung für den vermehrten Aufwand3. Genaueres hierzu steht im Gesetz und in den Kommentaren.
Die Familie Müller baut ein Einfamilienhaus. Während der Rohbauphase entscheidet sich Herr Müller, eine zweite Garage bauen zu lassen. Diese Garage war im ursprünglichen Vertrag nicht vorgesehen. Es handelt sich um eine selbstständige Zusatzleistung.
Herr Müller wendet sich an den Bauunternehmer und erklärt sein Änderungsbegehren. Der Unternehmer prüft die Machbarkeit. Ihm ist der Zusatzauftrag zumutbar. Er erstellt ein Angebot über die Mehrerlöse. Nach kurzer Verhandlung einigen sich beide Parteien. Die Garage wird gebaut und zusätzlich vergütet3.
Bei einem Gewerbebau fordert die Baubehörde plötzlich zusätzliche Brandschutzmaßnahmen. Diese waren im ursprünglichen Vertrag nicht enthalten. Die Änderung ist jedoch notwendig, um die Baugenehmigung zu behalten. Das Bauwerk soll funktionstauglich sein3.
Hier handelt es sich um eine abhängige Zusatzleistung. Der Bauherr begehrt die Änderung. Der Unternehmer muss ein Angebot erstellen. Die Parteien einigen sich über die Kosten. Die Maßnahmen werden ausgeführt und vergütet. Ohne diese Änderung wäre das Werk nicht funktionsfähig3.
Ein Bauherr möchte während der Bauphase die Dachform ändern. Das ist eine selbstständige Zusatzleistung. Er äußert sein Änderungsbegehren. Der Unternehmer hält die Änderung für möglich, lehnt aber den geforderten Preis ab.
Die Parteien verhandeln 30 Tage lang. Sie finden keine Einigung. Nun kann der Bauherr die Änderung einseitig anordnen56. Er muss dies in Textform tun7. Der Unternehmer muss der Anordnung folgen, sofern sie ihm zumutbar ist. Die Vergütung richtet sich nach Paragraf 650c BGB3.
Diese Beispiele zeigen, dass Vertragsänderungen im Bauwesen komplex sein können. Oft streiten Parteien über die Zumutbarkeit oder die Höhe der Vergütung. Die Grenzen des Anordnungsrechts sind nicht immer klar3. Besonders bei größeren Bauvorhaben lohnt sich professionelle Unterstützung.
Hier kommt die Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr ins Spiel. Unsere Experten begleiten Sie bundesweit bei allen Fragen zum Bauvertragsrecht. Wir prüfen Ihre Änderungsbegehren, gestalten die Verhandlungen und sichern Ihre Rechte. Kontaktieren Sie uns für eine rechtssichere Lösung Ihres individuellen Falles.
Nein, nicht jederzeit. Der Bauherr muss ein bestimmtes Änderungsbegehren äußern3. Zuerst müssen die Parteien über die Änderung und die Vergütung verhandeln1. Erst nach 30 Tagen ohne Einigung kann der Besteller einseitig anordnen6.
Die Ausführung der Änderung muss dem Unternehmer objektiv zumutbar sein1. Er kann betriebsinterne Gründe geltend machen1. Dann muss er beweisen, warum ihm die Änderung nicht möglich ist1. Dies ist eine wichtige Schutzvorschrift.
Die Anordnung muss in Textform erfolgen7. Das bedeutet: Sie kann per E-Mail, Fax oder Brief gesendet werden. Eine einfache Nachricht per WhatsApp oder Sprachnachricht reicht nicht aus. Die Textform sichert die Beweisbarkeit.
Die Vergütung für geänderte Leistungen richtet sich nach Paragraf 650c BGB8. Der Unternehmer hat Anspruch auf angemessene Vergütung für den vermehrten Aufwand3. Bei Streit können die Parteien rechtliche Hilfe in Anspruch nehmen oder Schlichtungsverfahren nutzen.
Ja, die Parteien können Paragraf 650b BGB individualvertraglich abbedingen9. Sie können auch andere Regelungen vereinbaren. In Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten jedoch gesetzliche Grenzen. Hier ist Vorsicht geboten9.
1
Paragraf 650b BGB
2
Mansel – Jauernig | BGB Paragraf 650b Rn. 1
3
Busche – MüKoBGB | BGB Paragraf 650b
4
Kiedrowski – PiG 106 | Änderung des Vertrags, Anordnungsrecht des Bestellers und die korrespondierende Vergütung – die Differenzierung der Änderungen in Paragraf 650b I Nr. 1 und 2 BGB
5
Leinemann, Kues – Leinemann/Kues | BGB Paragraf 650b Rn. 7-21
6
von Rintelen – Messerschmidt/Voit | BGB Paragraf 650b Rn. 89-93
7
Mansel – Jauernig | BGB Paragraf 650b Rn. 10, 11
8
Mundt – BeckOGK | BGB Paragraf 650b Rn. 301
9
Mundt – BeckOGK | BGB Paragraf 650b Rn. 267-283
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