Was regelt Paragraf 650m BGB?

Juli 5, 2026

Was regelt Paragraf 650m BGB? Schutz vor überhöhten Abschlagszahlungen beim Bau

Sie planen ein Bauvorhaben und haben einen Vertrag mit einem Bauunternehmen unterschrieben. Nun fordert der Unternehmer Abschlagszahlungen, deren Höhe Sie skeptisch stimmt. Oder Sie fragen sich, welche Sicherheitsleistungen Ihnen als Bauherr zustehen. Diese Fragen berühren den Kern von Paragraf 650m BGB, einer wichtigen Schutzvorschrift für Verbraucher bei Bauvorhaben.

Das Gesetz schafft klare Grenzen für Zahlungsforderungen von Bauunternehmen und sichert Ihre finanziellen Interessen ab. Doch die Regelungen sind komplex und ihre praktische Anwendung oft unklar. Wir erklären Ihnen verständlich, welche Rechte Ihnen zustehen und wie Sie sich vor finanziellen Risiken schützen können.

Zusammenfassung für den eiligen Leser

  • Abschlagszahlungen dürfen insgesamt 90 Prozent der vereinbarten Gesamtvergütung nicht überschreiten1
  • Der Unternehmer muss Ihnen bei der ersten Abschlagszahlung eine Sicherheit in Höhe von 5 Prozent der Gesamtvergütung stellen12
  • Diese Sicherheit kann durch BankgarantieKreditversicherer oder Einbehalt eines Teilbetrags geleistet werden13
  • Vereinbarungen, die Sie zu übermäßigen Sicherheitsleistungen verpflichten, sind unwirksam1
  • Ohne gestellte Sicherheit können Sie die Abschlagszahlung rechtlich verweigern45

Die rechtlichen Hintergründe von Paragraf 650m BGB

Paragraf 650m BGB gilt speziell für Verbraucherbauverträge6. Das sind Verträge, bei denen Sie als Verbraucher ein Bauvorhaben mit einem Unternehmer vereinbaren. Die Norm schützt Sie vor zwei Hauptgefahren: vor überhöhten Abschlagszahlungen und vor dem Verlust Ihrer Zahlungen bei Problemen mit dem Bauunternehmen.

Begrenzung der Abschlagszahlungen

Absatz 1 der Vorschrift setzt eine klare Obergrenze für alle Abschlagszahlungen17. Der Gesamtbetrag aller Abschläge darf 90 Prozent der vereinbarten Gesamtvergütung nicht übersteigen1. Dazu gehören auch die Kosten für Nachtragsleistungen, die während der Bauphase entstehen1. Die restlichen 10 Prozent werden erst nach der Abnahme des Werkes fällig7.

Diese Begrenzung verhindert, dass Bauunternehmen versteckte Vorauszahlungen verlangen7. Ohne diese Schutzvorschrift könnten Unternehmer ihre Leistungen zu hoch bewerten und so mehr Geld fordern, als der tatsächliche Baufortschritt rechtfertigt. Die Regelung sichert zu, dass am Ende der Bauarbeiten der Leistungsstand den Zahlungsstand übersteigt7.

Die Sicherheitsleistung des Unternehmers

Noch wichtiger ist die Regelung zur Sicherheitsleistung in Absatz 21. Der Unternehmer muss Ihnen bei der ersten Abschlagszahlung eine Sicherheit in Höhe von 5 Prozent der Gesamtvergütung geben1. Diese Sicherheit soll gewährleisten, dass das Werk rechtzeitig und ohne wesentliche Mängel fertiggestellt wird1.

Erhöht sich der Preis des Bauvorhabens während der Bauphase um mehr als 10 Prozent, muss der Unternehmer eine weitere Sicherheit von 5 Prozent des zusätzlichen Betrags stellen1. Dies betrifft Fälle, in denen Sie als Bauherr Änderungen am Projekt vornehmen oder zusätzliche Leistungen vereinbaren.

Arten der Sicherheitsleistung

Das Gesetz bietet verschiedene Möglichkeiten für die Sicherheitsleistung3. Die häufigste Form ist eine Bankgarantie oder ein Zahlungsversprechen einer deutschen Bank oder eines Kreditversicherers13. Diese Garantie sichert Ihnen zu, dass die Bank einspringt, wenn das Bauunternehmen seine Verpflichtungen nicht erfüllt.

Alternativ kann die Sicherheit durch Einbehalt erfolgen13. Auf Verlangen des Unternehmers können Sie einen Teil der Abschlagszahlungen zurückhalten1. Sie behalten dann so viel Geld ein, bis der Gesamtbetrag der geschuldeten Sicherheit erreicht ist3. Diese Form der Sicherheit ist besonders praktikabel, da sie keine zusätzlichen Bankgebühren verursacht.

Ihre Rechte bei fehlender Sicherheit

Das Gesetz räumt Ihnen wichtige Rechte ein, wenn der Unternehmer die gesetzliche Sicherheit nicht stellt45. Sie können die Abschlagszahlung verweigern, bis der Unternehmer die Sicherheit leistet5. Sie geraten dadurch nicht in Verzug, auch wenn die Fälligkeit der Zahlung bereits eingetreten ist4.

Ein Zahlungsplan, der Abschlagszahlungen vorsieht, ohne die gesetzliche Sicherheit zu gewähren, ist unwirksam4. Der Unternehmer kann dann Abschlagszahlungen nur noch auf der Grundlage der gesetzlichen Regelungen verlangen4. Dies schützt Sie vor vertraglichen Vereinbarungen, die Ihre gesetzlichen Rechte beschneiden.

Beispielsfall 1: Überhöhte Abschlagsforderungen

Die Familie Müller aus München lässt ein Einfamilienhaus für 400.000 Euro bauen. Der Bauunternehmer fordert in den ersten Monaten Abschlagszahlungen von insgesamt 250.000 Euro. Er begründet dies mit dem hohen Baufortschritt und den bereits erbrachten Leistungen.

Rechtliche Lösung: Die geforderten Abschlagszahlungen von 250.000 Euro entsprechen 62,5 Prozent der Gesamtvergütung. Dies ist zunächst noch gesetzlich zulässig, da die 90-Prozent-Grenze noch nicht erreicht ist17. Die Familie Müller muss jedoch prüfen, ob die geforderten Beträge dem tatsächlichen Baufortschritt entsprechen. Problematisch wird es, wenn der Unternehmer weiterhin überhöhte Abschläge fordert und die 90-Prozent-Grenze von 360.000 Euro überschreitet1. In diesem Fall können die Müller die Zahlung verweigern.

Beispielsfall 2: Fehlende Bankgarantie

Herr Schmidt aus Hamburg hat einen Vertrag über den Bau einer Garage für 30.000 Euro unterschrieben. Der Unternehmer fordert die erste Abschlagszahlung von 9.000 Euro, stellt aber keine Bankgarantie oder andere Sicherheit. Herr Schmidt zahlt den Betrag, weil er Angst hat, dass die Bauarbeiten sonst stocken.

Rechtliche Lösung: Herr Schmidt hätte die Zahlung verweigern dürfen5. Der Unternehmer war gesetzlich verpflichtet, bei der ersten Abschlagszahlung eine Sicherheit in Höhe von 5 Prozent der Gesamtvergütung, also 1.500 Euro, zu stellen1. Da er diese Sicherheit nicht geleistet hat, stand Herr Schmidt ein Leistungsverweigerungsrecht zu45. Er ist durch die Zahlung nicht in Verzug geraten4. Herr Schmidt kann nun immer noch die Stellung der Sicherheit verlangen oder bei zukünftigen Abschlagszahlungen entsprechende Beträge einbehalten.

Beispielsfall 3: Erhöhung des Bauvolumens

Die Unternehmerfamilie Weber aus Frankfurt baut ein Bürogebäude für 800.000 Euro. Während der Bauphase entscheiden sie sich für größere Fensterflächen und einen zusätzlichen Aufzug. Diese Änderungen erhöhen die Kosten um 120.000 Euro auf insgesamt 920.000 Euro. Der Bauunternehmer fordert Abschlagszahlungen auf Basis des neuen Gesamtbetrags, stellt aber keine zusätzliche Sicherheit.

Rechtliche Lösung: Die Erhöhung um 120.000 Euro entspricht 15 Prozent der ursprünglichen Gesamtvergütung1. Da diese Erhöhung mehr als 10 Prozent beträgt, muss der Unternehmer eine weitere Sicherheit in Höhe von 5 Prozent des zusätzlichen Betrags leisten1. Dies sind 6.000 Euro (5 Prozent von 120.000 Euro)1. Der Unternehmer muss also nun eine Gesamtversicherung von 46.000 Euro stellen: die ursprünglichen 40.000 Euro (5 Prozent von 800.000 Euro) plus die zusätzlichen 6.000 Euro. Die Familie Weber kann die Abschlagszahlung verweigern, bis diese zusätzliche Sicherheit geleistet ist.

Wann Sie rechtliche Beratung benötigen

Die Anwendung von Paragraf 650m BGB birgt zahlreiche Fallstricke. Bauunternehmen nutzen oft Formularverträge, die Ihre gesetzlichen Rechte beschneiden oder umgehen. Die Prüfung, ob ein Zahlungsplan wirksam ist und ob die geforderten Abschlagszahlungen dem Baufortschritt entsprechen, erfordert juristische Erfahrung und Fachkenntnis.

Besonders komplex wird die Situation bei Mängeln am Bauwerk, bei Verzögerungen der Baumaßnahmen oder bei der Insolvenz des Bauunternehmers. In diesen Fällen müssen Sie Ihre Rechte aus der Sicherheitsleistung aktiv wahrnehmen und gegebenenfalls gerichtlich durchsetzen. Auch die Frage, welche Art der Sicherheit für Sie am günstigsten ist, hängt von Ihrer individuellen Situation ab.

Nehmen Sie für eine rechtssichere Prüfung und Begleitung Ihres individuellen Falles Kontakt mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr auf. Die Kanzlei Krau ist bundesweit tätig und unterstützt Sie kompetent bei allen Fragen rund um Bauverträge und Abschlagszahlungen. Schützen Sie Ihre finanziellen Interessen und vermeiden Sie teure Fehler durch professionelle rechtliche Beratung.

Häufige Fragen (FAQ)

Wann gilt Paragraf 650m BGB für mein Bauvorhaben?

Paragraf 650m BGB gilt für alle Verbraucherbauverträge6. Das sind Verträge, bei denen Sie als Privatperson ein Bauvorhaben mit einem gewerblichen Unternehmer vereinbaren. Die Norm gilt nicht für reine Werkverträge ohne Baucharakter oder für Verträge zwischen zwei Unternehmen.

Kann der Unternehmer mehr als 90 Prozent als Abschlagszahlung verlangen?

Nein, der Gesamtbetrag aller Abschlagszahlungen darf 90 Prozent der vereinbarten Gesamtvergütung nicht überschreiten1. Diese Grenze gilt einschließlich der Vergütung für alle Nachtragsleistungen1. Die restlichen 10 Prozent werden erst nach Abnahme fällig.

Welche Arten der Sicherheitsleistung sind möglich?

Der Unternehmer kann die Sicherheit durch eine Bankgarantie, ein Zahlungsversprechen eines Kreditversicherers oder durch Ihren Einbehalt eines Teilbetrags leisten13. Die Entscheidung über die Art der Sicherheit trifft grundsätzlich der Unternehmer.

Was passiert, wenn der Unternehmer keine Sicherheit stellt?

Sie können die Abschlagszahlung verweigern, bis der Unternehmer die gesetzliche Sicherheit leistet5. Sie geraten dadurch nicht in Verzug4. Ein Zahlungsplan ohne Sicherheitsleistung ist unwirksam4.

Kann ich die Sicherheit auch auf ein Notaranderkonto einzahlen?

Nein, die Hinterlegung auf einem Notaranderkonto ist nach der gesetzlichen Regelung nicht vorgesehen3. Die Sicherheit muss durch Bankgarantie, Kreditversicherer oder Einbehalt geleistet werden13. Eine vertragliche Regelung, die ein Notaranderkonto vorsieht, ist unwirksam.


Zitiernachweise:

1

Paragraf 650m BGB

2

Voit – BeckOK BGB | BGB Paragraf 650m Rn. 1-22

3

Lenkeit – Messerschmidt/Voit | BGB Paragraf 650m Rn. 22, 23

4

Lenkeit – Messerschmidt/Voit | BGB Paragraf 650m Rn. 21

5

Maximilian Buchberger – BeckOF Prozess | Form. 5.1.3.1 Rn. 1-15

6

Voit – BeckOK BGB | BGB Paragraf 650m Rn. 1

7

Lenkeit – Messerschmidt/Voit | BGB Paragraf 650m Rn. 12-15

RA und Notar Krau

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