Was regelt Paragraf 651s BGB? Schutz bei Reisen mit ausländischen Veranstaltern
Sie buchen eine Pauschalreise im Internet bei einem Anbieter aus Spanien oder Italien und fragen sich, ob Ihr Geld im Falle einer Insolvenz wirklich sicher ist. Diese Sorge ist berechtigt, denn schließlich investieren Sie oft mehrere tausend Euro in Ihren Traumurlaub und möchten nicht am Flughafen stranden. Die gute Nachricht: Das deutsche Reiserecht schützt Sie auch bei Reisen mit Veranstaltern aus dem europäischen Ausland.
Wenn Sie eine Pauschalreise buchen, schützt Sie der Gesetzgeber vor dem finanziellen Risiko, dass der Reiseveranstalter insolvent wird. Normalerweise müssen deutsche Veranstalter diese Sicherung nach Paragraf 651r BGB durch Versicherungen oder Bankgarantien nachweisen. Doch was passiert, wenn der Veranstalter seinen Sitz nicht in Deutschland, sondern in einem anderen europäischen Land hat? Hier greift Paragraf 651s BGB.
Die Vorschrift setzt Artikel 18 der EU-Pauschalreiserichtlinie um und ermöglicht es Reiseveranstaltern aus anderen EU-Staaten sowie den EWR-Staaten Norwegen, Island und Liechtenstein, ihre Insolvenzsicherungspflicht durch eine Absicherung zu erfüllen, die den Gesetzen ihres Sitzstaates entspricht3. Dies dient der Dienstleistungsfreiheit innerhalb der Europäischen Union4. Veranstalter müssen also keine zusätzliche deutsche Sicherung abschließen, wenn sie im Heimatland bereits ordnungsgemäß abgesichert sind.
Wichtig zu wissen: Die Regelung gilt nur für Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums. Die Schweiz ist trotz ihrer engen wirtschaftlichen Verflechtung nicht erfasst2. Buchen Sie bei einem Schweizer Anbieter, gelten andere Regeln. Noch strenger sind die Anforderungen bei Veranstaltern aus sogenannten Drittstaaten wie den USA, der Türkei oder asiatischen Ländern. Diese Anbieter müssen eine inländische Insolvenzabsicherung nach deutschen Vorschriften nachweisen2.
Die Familie Müller aus München bucht eine Pauschalreise nach Mallorca über ein deutsches Reisebüro. Der Veranstalter hat jedoch seinen Sitz in Palma de Mallorca und ist nach spanischem Recht organisiert. Im Reisepreis ist eine Insolvenzversicherung enthalten, die nach spanischem Recht besteht. Kurz vor Reisebeginn meldet der Veranstalter Insolvenz an.
In diesem Fall greift Paragraf 651s BGB. Der spanische Veranstalter hat seine Sicherungspflicht durch die spanische Insolvenzabsicherung erfüllt. Die Familie Müller kann ihre Ansprüche auf Erstattung des Reisepreises und Rückbeförderung über diese Sicherung geltend machen. Eine zusätzliche deutsche Versicherung war nicht erforderlich, da Spanien ein EU-Mitgliedstaat ist1.
Herr Weber aus Hamburg bucht eine Pauschalreise nach Norwegen, einschließlich Flug, Hotel und Ausflüge. Der Veranstalter ist ein norwegisches Unternehmen mit Sitz in Oslo. Die Buchung erfolgt direkt über die Website des norwegischen Anbieters. Herr Weber erhält einen Sicherungsschein, der auf eine norwegische Garantieeinrichtung verweist.
Auch hier findet Paragraf 651s BGB Anwendung. Norwegen gehört als Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum erfassten Kreis2. Die norwegische Insolvenzsicherung reicht aus, um Herrn Weber abzusichern. Er muss sich nicht kümmern, ob die Sicherung deutschen Standards entspricht – die Harmonisierung durch die EU-Richtlinie stellt sicher, dass der Schutz vergleichbar ist3.
Die Familie Schmidt bucht eine Pauschalreise in die USA bei einem amerikanischen Reiseveranstalter mit Sitz in Florida. Die Buchung erfolgt online über eine deutsche Plattform. Der Veranstalter verweist auf eine amerikanische Versicherung, die im Insolvenzfall zahlt. Die Schmidts sind unsicher, ob dieser Schutz ausreicht.
In diesem Fall reicht die amerikanische Sicherung nicht aus. Da die USA ein Drittstaat sind und nicht zum Europäischen Wirtschaftsraum gehören, kann sich der Veranstalter nicht auf Paragraf 651s BGB berufen2. Stattdessen muss der Veranstalter eine Insolvenzabsicherung nach deutschen Vorschriften nachweisen, oder der deutsche Reisevermittler muss diese übernehmen2. Ohne deutsche Sicherung sind die Schmidts nicht ausreichend geschützt.
Gerade bei komplexen Fällen mit ausländischen Veranstaltern empfiehlt es sich, die Vertragsunterlagen und Sicherungsscheine vor Reisebeginn sorgfältig prüfen zu lassen. Die Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr steht Ihnen hierfür bundesweit zur Verfügung. Unsere Experten prüfen verlässlich, ob Ihre Insolvenzsicherung wirksam ist und klären Sie über Ihre Rechte auf.
Nein, solange der Veranstalter seinen Sitz in einem EU-Staat oder einem EWR-Staat hat. Die Insolvenzsicherung nach dem Recht dieses Landes reicht aus und schützt Sie genauso wie eine deutsche Sicherung1.
Nein, die Schweiz ist nicht vom Anwendungsbereich erfasst. Schweizer Veranstalter unterliegen anderen Regeln und Sie sollten prüfen, ob eine ausreichende Sicherung vorliegt2.
Bei diesen Drittstaaten reicht die ausländische Sicherung nicht aus. Der Veranstalter muss eine zusätzliche deutsche Insolvenzabsicherung nachweisen oder der deutsche Vermittler muss diese übernehmen2.
Sie erhalten vor Reisebeginn einen Sicherungsschein. Dieser muss Auskunft über die Art der Insolvenzsicherung und die Kontaktstelle geben. Bei Veranstaltern aus dem EU-/EWR-Ausland verweist der Schein auf die Sicherungseinrichtung des jeweiligen Landes5.
Ja, der Veranstalter ist verpflichtet, Ihnen den Sicherungsschein spätestens bei Zahlung des Reisepreises auszuhändigen. Fordern Sie diesen nach, wenn Sie ihn nicht erhalten haben.
Zitiernachweise:
1
Paragraf 651s BGB
2
Tonner – MüKoBGB | BGB Paragraf 651s Rn. 6, 7
3
Baumgärtner – BeckOK BGB | BGB Paragraf 651s Rn. 1, 2
4
Blankenburg – BeckOGK | BGB Paragraf 651s Rn. 2, 3
5
Tonner – MüKoBGB | BGB Paragraf 651s Rn. 11
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