Sie planen Ihre nächste Pauschalreise und freuen sich auf den Urlaub. Plötzlich fordert der Reiseveranstalter eine Anzahlung. Sie überlegen, ob dies rechtens ist und wie Sie vor einem möglichen Ausfall des Veranstalters geschützt sind.
Genau hier schafft Paragraf 651t BGB Klarheit. Die Vorschrift schützt Sie als Reisenden vor finanziellen Verlusten, falls Ihr Reiseveranstalter insolvent wird. Sie regelt, wann der Veranstalter Vorauszahlungen verlangen darf und welche Informationen er Ihnen geben muss.
Paragraf 651t BGB steht im Bürgerlichen Gesetzbuch und bildet einen wichtigen Teil des Reiserechts. Die Norm verfolgt ein klares Ziel: Sie als Reisende sollen keine Vorauszahlungen leisten, ohne gleichzeitig gegen das Insolvenzrisiko des Veranstalters abgesichert zu sein1.
Das Gesetz unterscheidet zwei zwingende Voraussetzungen. Erstens muss ein wirksamer Absicherungsvertrag bestehen. Zweitens muss der Veranstalter Ihnen bestimmte Informationen über diesen Schutz geben2. Beide Bedingungen müssen gleichzeitig erfüllt sein.
Der Reiseveranstalter muss einen Vertrag mit einem sogenannten Absicherer abgeschlossen haben. Dabei handelt es sich meist um einen Reisesicherungsfonds oder eine Versicherung3. Dieser Absicherer springt ein, wenn der Veranstalter zahlungsunfähig wird oder ein Insolvenzverfahren eröffnet wird.
Die Absicherung muss genau im Zeitpunkt bestehen, in dem der Veranstalter die Zahlung fordert oder annimmt4. Ein späterer Abschluss reicht nicht aus. Die Sicherung muss zudem alle von Ihnen geleisteten Zahlungen abdecken5.
Der Veranstalter muss Ihnen den Namen und die Kontaktdaten des Absicherers mitteilen1. Diese Informationen müssen klar, verständlich und in hervorgehobener Weise erfolgen1. Das bedeutet: Die Daten dürfen nicht in kleinen Schriftzeichen oder tief im Kleingedruckten versteckt sein.
Die Informationen können in der Reisebestätigung, auf einem separaten Blatt oder im Sicherungsschein stehen6. Wichtig ist allein, dass Sie die Daten vor Ihrer Zahlung erhalten und gut erkennen können.
Seit Juli 2021 erfasst Paragraf 651t BGB auch die Rückbeförderung2. Damit ist die Rückkehr an Ihren Ausgangsort oder einen anderen vereinbarten Ort gemeint7. Die Rückbeförderung muss Teil Ihres Pauschalreisevertrags sein.
Der Gesetzgeber hat dies ergänzt, um deutlich zu machen: Die Insolvenzsicherung gilt nicht nur für Ihre Vorauszahlungen, sondern auch für Ihre sichere Rückkehr nach Hause7.
Die Familie Müller bucht im Februar eine Pauschalreise nach Italien für den Sommer. Der Veranstalter fordert sofort eine Anzahlung von 20 Prozent des Reisepreises. In den Reiseunterlagen finden die Müllers keine Informationen über einen Insolvenzschutz. Sie fragen sich, ob sie zahlen müssen.
Hier greift Paragraf 651t BGB zugunsten der Familie Müller. Der Veranstalter darf die Anzahlung nicht fordern, weil er die beiden gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt1. Es fehlt sowohl der Nachweis der Insolvenzsicherung als auch die Information über den Absicherer. Die Müllers können die Zahlung zu Recht verweigern8.
Herr Schmidt bucht eine Pauschalreise bei einem spanischen Reiseveranstalter. Der Veranstalter fordert eine Vorauszahlung und verweist auf eine spanische Absicherungseinrichtung. Er teilt Herrn Schmidt den Namen dieser Einrichtung und deren Kontaktdaten mit. Herr Schmidt ist unsicher, ob dies ausreicht.
Auch hier gilt Paragraf 651t BGB, allerdings mit einer Besonderheit. Veranstalter aus anderen EU-Staaten oder dem Europäischen Wirtschaftsraum können eine Sicherheit nach dem Recht ihres Sitzstaates vorweisen9. Wichtig ist, dass diese Sicherheit den Anforderungen der europäischen Pauschalreise-Richtlinie entspricht. Die Mitteilung der Kontaktdaten der Absicherungseinrichtung reicht in diesem Fall aus1. Herr Schmidt kann die Zahlung leisten.
Die Familie Weber bucht eine Kreuzfahrt mit Rückflug. Zwei Wochen vor Abreise ändert der Veranstalter die Rückbeförderung und bucht eine andere Airline. Er fordert die Restzahlung, obwohl die neue Rückbeförderung noch nicht im Absicherungsvertrag erfasst ist. Die Webers sind verunsichert.
In diesem Fall darf der Veranstalter die Restzahlung nicht fordern. Die Rückbeförderung ist Teil der Pauschalreise und unterliegt Paragraf 651t BGB7. Der Absicherungsvertrag muss auch die geänderte Rückbeförderung abdecken. Solange dies nicht der Fall ist, besteht ein Zahlungsverweigerungsrecht für die Webers8. Der Veranstalter muss zunächst die Absicherung anpassen.
Verstößt ein Reiseveranstalter gegen Paragraf 651t BGB, drohen ihm empfindliche Bußgelder8. Die Gewerbeordnung sieht für Verstöße gegen die Absicherungspflicht Bußgelder bis zu 30.000 Euro vor. Für unzureichende Informationen über den Absicherer sind immer noch bis zu 5.000 Euro möglich8.
Für Sie als Reisenden bedeutet ein Verstoß vor allem eines: Sie dürfen die Zahlung verweigern8. Haben Sie bereits gezahlt, obwohl die Voraussetzungen nicht vorlagen, können Sie unter Umständen vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlangen8.
Die rechtlichen Anforderungen an die Insolvenzsicherung bei Pauschalreisen sind komplex. Im Streitfall mit einem Reiseveranstalter geht es oft um erhebliche Geldbeträge. Zudem müssen Sie beachten, dass auch Reisevermittler und Vermittler verbundener Reiseleistungen besonderen Pflichten unterliegen können10.
Hier empfiehlt sich eine rechtliche Beratung durch Experten. Die Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr unterstützt Sie bundesweit bei allen Fragen zum Reiserecht. Wir prüfen Ihre Verträge, klären Ihre Rechte und helfen Ihnen, Ansprüche durchzusetzen. Kontaktieren Sie uns für eine individuelle Beratung und rechtssichere Lösungen.
Der Veranstalter darf eine Anzahlung fordern, wenn eine wirksame Insolvenzsicherung besteht und Sie Name und Kontaktdaten des Absicherers erhalten haben1. Beide Voraussetzungen müssen gleichzeitig erfüllt sein.
Der Sicherungsschein ist ein Dokument, das den bestehenden Insolvenzschutz nachweist3. Er hat eher deklaratorische Bedeutung, erleichtert aber die Abwicklung im Schadensfall. Für die Zahlungsforderung ist er nach neuer Rechtslage nicht mehr zwingend2.
Ja, Sie können die Zahlung verweigern, wenn der Veranstalter Ihnen Name und Kontaktdaten des Absicherers nicht klar und verständlich mitgeteilt hat8. Dies folgt direkt aus Paragraf 651t BGB.
Ja, die Vorschrift gilt entsprechend für Reisevermittler10. Allerdings dürfen Vermittler Vorauszahlungen nur annehmen, wenn Ihnen die Informationen über den Absicherer vorliegen. Die Sicherheitsleistung selbst obliegt dem Veranstalter.
In diesem Fall springt der Absicherer ein. Er muss Ihre geleisteten Zahlungen erstatten und Sie zurückbefördern3. Wenden Sie sich direkt an den Absicherer, dessen Kontaktdaten Sie erhalten haben müssen1.
Zitiernachweise:
1
Paragraf 651t BGB
2
Baumgärtner – BeckOK BGB | BGB Paragraf 651t Rn. 1-4
3
Kern – Jauernig | BGB Paragrafen 651r-651t Rn. 1-8
4
Baumgärtner – BeckOK BGB | BGB Paragraf 651t Rn. 15-19
5
Kern – Jauernig | BGB Paragrafen 651r-651t Rn. 1-8
6
Blankenburg – BeckOGK | BGB Paragraf 651t Rn. 17-27
7
Blankenburg – BeckOGK | BGB Paragraf 651t Rn. 13-16
8
Baumgärtner – BeckOK BGB | BGB Paragraf 651t Rn. 20-22
9
Tonner – MüKoBGB | BGB Paragraf 651t Rn. 1-8
10
Baumgärtner – BeckOK BGB | BGB Paragraf 651t Rn. 5-9
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