Was regelt Paragraf 651y BGB? Ihr Schutz als Reisender bei Pauschalreisen
Sie haben eine Pauschalreise gebucht und im Kleingedruckten steht etwas, das Ihre Rechte einschränkt? Oder der Reiseveranstalter möchte Sie am Urlaubsort zum Verzicht auf Ihre Ansprüche bewegen? Viele Urlauber fühlen sich in solchen Situationen unsicher und wissen nicht, ob sie sich auf solche Klauseln einlassen müssen. Dabei schützt Sie das Gesetz vor Benachteiligungen, die Ihre gesetzlichen Rechte als Reisender beschneiden.
Die gute Nachricht: Paragraf 651y BGB stellt sicher, dass Reiseveranstalter und Vermittler Ihre gesetzlichen Rechte nicht einfach durch Vertragsklauseln aushebeln können. Diese Vorschrift ist Ihr rechtlicher Schutzschild im Pauschalreiserecht und garantiert, dass Sie die Rechte behalten, die Ihnen der Gesetzgeber ausdrücklich zugedacht hat12.
Paragraf 651y Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bildet den Abschluss der reiserechtlichen Vorschriften und enthält zwei wichtige Schutzmechanismen4. Satz 1 verbietet Vereinbarungen, die von den gesetzlichen Regelungen zum Nachteil des Reisenden abweichen. Satz 2 ergänzt dies durch ein Umgehungsverbot, das verhindert, dass der Schutz durch andere rechtliche Gestaltungen umgangen wird1.
Das bedeutet: Die Vorschriften des Pauschalreiserechts sind halbzwingend2. Abweichungen zu Ihrem Nachteil sind nicht erlaubt, während Abweichungen, die Ihnen Vorteile bringen, durchaus zulässig sind2. Dieses Prinzip dient Ihrem Schutz als Verbraucher und setzt europäisches Recht um2. Gegen Paragraf 651y verstoßende Klauseln sind unwirksam, egal ob sie als Individualvereinbarung oder als Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) formuliert wurden4.
Der Schutz durch Paragraf 651y BGB gilt für alle Rechtsverhältnisse zwischen Ihnen als Reisendem und dem Reiseveranstalter oder Reisevermittler5. Er beginnt bereits vor Vertragsabschluss und besteht so lange, wie aus dem Reisevertrag noch Rechte und Pflichten erwachsen können5. Das bedeutet: Auch Vereinbarungen, die Ihre Informationspflichten einschränken sollen, sind unzulässig5.
Wichtig zu wissen: Das Verbot gilt nicht nur für inhaltliche Abweichungen, sondern auch für Versuche, den Vertrag ganz aus dem Anwendungsbereich des Reiserechts herauszunehmen6. Typisches Beispiel sind sogenannte „Vermittlerklauseln“, mit denen sich ein Veranstalter als reiner Vermittler darstellen möchte5. Auch zeitliche Einschränkungen Ihrer Rechte sind unzulässig6.
Treffen Sie eine Vereinbarung, die gegen Paragraf 651y BGB verstößt, ist diese nichtig7. An die Stelle der unwirksamen Regelung tritt die gesetzliche Vorschrift7. Der Reisevertrag bleibt im Übrigen wirksam – nur die benachteiligende Klausel fällt weg7. Eine geltungserhaltende Reduktion ist unzulässig7. Das heißt: Eine unzulässige Klausel darf nicht auf das gerade noch zulässige Maß „zurückgeschnitten“ werden7.
Frau Müller verbringt ihren Urlaub in einem Hotel in Spanien. Schon am zweiten Tag fällt die Klimaanlage aus, das Zimmer ist bei 35 Grad kaum bewohnbar. Der Hotelmanager bietet ihr an, sie in ein anderes Hotel umzubuchen und ihr dafür 100 Euro Erstattung zu gewähren. Er bittet sie jedoch, eine Erklärung zu unterschreiben, mit der sie auf alle weiteren Gewährleistungsansprüche verzichtet.
Rechtliche Lösung: Diese Verzichtserklärung ist unwirksam3. Paragraf 651y BGB schützt Sie in solchen Situationen, weil Sie sich am Urlaubsort typischerweise in einer Drucksituation befinden3. Sie benötigen das Geld möglicherweise dringend für eine Ersatzunterkunft und fühlen sich unter Druck gesetzt3. Solche Verzichtserklärungen sind unwirksam, selbst wenn Sie eine Gegenleistung erhalten3. Sie behalten also Ihre gesetzlichen Gewährleistungsrechte trotz Unterschrift.
Herr Schmidt bucht eine Pauschalreise nach Italien. In den Allgemeinen Reisebedingungen des Veranstalters steht, dass alle Ansprüche aus dem Reisevertrag bereits nach sechs Monaten verjähren. Herr Schmidt bemerkt nach seiner Rückkehr, dass die gebuchte Stadtführung gar nicht stattgefunden hat. Er möchte seine Ansprüche geltend machen, fürchtet aber, dass die kurze Frist bereits abgelaufen ist.
Rechtliche Lösung: Die verkürzte Verjährungsfrist ist unwirksam6. Nach Paragraf 651y BGB darf von den gesetzlichen Vorschriften nicht zum Nachteil des Reisenden abgewichen werden1. Die gesetzliche Verjährungsfrist für Reisemängel beträgt zwei Jahre, und der Veranstalter kann diese Frist nicht durch AGB verkürzen6. Herr Schmidt hat also zwei Jahre Zeit, seine Ansprüche geltend zu machen, und kann sich auf die gesetzliche Frist berufen.
Die Familie Weber hatte eine Pauschalreise gebucht, die erhebliche Mängel aufwies. Nach ihrer Rückkehr kontaktiert sie den Reiseveranstalter und fordert Schadensersatz. Der Veranstalter bietet einen Vergleich an: Er zahlt 500 Euro als pauschale Abfindung, und die Familie verzichtet dafür auf alle weiteren Ansprüche aus dieser Reise. Die Familie ist sich unsicher, ob dieser Vergleich zulässig ist.
Rechtliche Lösung: Dieser Vergleich ist zulässig3. Nach Beendigung der Reise sind Sie nicht mehr schutzbedürftig im Sinne des Paragraf 651y BGB3. Sie können Ihre Privatautonomie ausüben und freiwillig einen Vergleich schließen3. Anders als während der Reise sind solche Abfindungsvergleiche nach Reiseende wirksam3. Die Familie Weber kann also den Vergleich annehmen, wenn sie mit dem Angebot zufrieden ist.
Satz 2 von Paragraf 651y BGB enthält ein Umgehungsverbot1. Dieses verhindert, dass Reiseveranstalter den Schutz des Reiserechts durch andere Vertragsgestaltungen aushebeln4. Die häufigste Umgehungsvariante – die sogenannte Vermittlerklausel – ist bereits durch die gesetzliche Definition des Reiseveranstalters ausgeschlossen8. Aber auch andere Versuche, Teile der Reiseleistung aus dem Vertrag herauszulösen, um den Anwendungsbereich des Reiserechts zu umgehen, sind unzulässig8.
Das Abweichungsverbot gilt nur, „soweit nichts anderes bestimmt ist“1. Das Gesetz selbst sieht an einigen Stellen Gestaltungsmöglichkeiten vor2. Beispiele sind Paragraf 651h Abs. 2 für Stornopauschalen und Paragraf 651p Abs. 1 für Haftungsbeschränkungen5. Diese ausdrücklich vorgesehenen Gestaltungsmöglichkeiten dürfen genutzt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind5.
Prüfen Sie Reiseverträge und Allgemeine Geschäftsbedingungen kritisch auf Klauseln, die Ihre gesetzlichen Rechte einschränken wollen9. Achten Sie besonders auf verkürzte Fristen, Haftungsbeschränkungen oder Verzichtserklärungen6. Unterschreiben Sie am Urlaubsort keine Erklärungen, mit denen Sie auf Ihre Rechte verzichten3. Suchen Sie bei Unsicherheiten rechtlichen Rat, bevor Sie Verpflichtungen eingehen.
Gerne prüft die Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr für Sie Ihre Reiseverträge, hilft Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche oder berät Sie bei Vergleichsverhandlungen. Die Kanzlei ist bundesweit tätig und steht Ihnen mit umfassender Expertise im Reiserecht zur Seite. Kontaktieren Sie die Kanzlei für eine rechtssichere Prüfung und Begleitung Ihres individuellen Falles.
Nein, von den Vorschriften des Pauschalreiserechts darf nicht zum Nachteil des Reisenden abgewichen werden1. Dies gilt sowohl für Individualvereinbarungen als auch für Allgemeine Geschäftsbedingungen4. Benachteiligende Klauseln sind unwirksam4.
Nein, Verzichtserklärungen am Urlaubsort sind unwirksam3. Sie befinden sich in einer typischen Drucksituation, die der Gesetzgeber schützen will3. Auch gegen eine Gegenleistung ist ein solcher Verzicht nicht zulässig3.
Ja, nach Beendigung der Reise sind Vergleiche zulässig3. Sie sind dann nicht mehr schutzbedürftig im Sinne des Paragraf 651y BGB und können freiwillig einen Vergleich schließen3. Dies gilt jedoch nicht für Vergleiche, die während der Reise geschlossen werden3.
Verstößt der Veranstalter gegen Paragraf 651y BGB, ist die betreffende Klausel nichtig7. An ihre Stelle tritt die gesetzliche Regelung7. Der Reisevertrag bleibt im Übrigen wirksam7. Zudem können Verbraucherverbände Unterlassungsklagen gegen den Veranstalter führen7.
Ja, das Gesetz selbst sieht an einigen Stellen Gestaltungsmöglichkeiten vor5. Beispiele sind Regelungen zu Stornopauschalen gemäß Paragraf 651h Abs. 2 und Haftungsbeschränkungen nach Paragraf 651p Abs. 15. Diese ausdrücklich zugelassenen Abweichungen sind wirksam, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind5.
Zitiernachweise:
1
Paragraf 651y BGB
2
Geib – BeckOK BGB | BGB Paragraf 651y Rn. 1
3
Geib – BeckOK BGB | BGB Paragraf 651y Rn. 2-7
4
Baumgärtner – BeckOGK | BGB Paragraf 651y Rn. 0-42
5
Baumgärtner – BeckOGK | BGB Paragraf 651y Rn. 6-14.1
6
Baumgärtner – BeckOGK | BGB Paragraf 651y Rn. 15-37
7
Baumgärtner – BeckOGK | BGB Paragraf 651y Rn. 32-37
8
Geib – BeckOK BGB | BGB Paragraf 651y Rn. 8
9
Kappus – Graf v. Westphalen/Thüsing/Pamp VertrR/AGB-Klauselwerke | „Allgemeine Reisebedingungen“ Rn. 5-12
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