Was regelt Paragraf 665 BGB?

Juli 7, 2026

Was regelt Paragraf 665 BGB? Ihr Recht, in Notsituationen eigenständig zu handeln

Sie haben jemanden mit einem wichtigen Auftrag betraut und plötzlich ändert sich die Situation. Der Beauftragte steht vor einer schwierigen Entscheidung: Soll er sich stur an Ihre ursprünglichen Weisungen halten oder eigenständig handeln, um Schaden abzuwenden? Diese Frage beschäftigt viele Mandanten in der Praxis und kann zu ernsthaften Konflikten führen.

Das Gesetz gibt hier eine klare Antwort. Paragraf 665 BGB1 ermöglicht Ihrem Beauftragten, in bestimmten Situationen von Ihren Weisungen abzuweichen – wenn dies vernünftig erscheint und keine Zeit für Rückfragen bleibt. Doch wann genau darf das geschehen und welche Pflichten müssen Sie dabei beachten? Dieser Beitrag erklärt Ihnen verständlich die rechtlichen Hintergründe und zeigt anhand von drei Praxisfällen, wie Sie solche Situationen richtig meistern.

Zusammenfassung für den eiligen Leser

  • Paragraf 665 BGB1 erlaubt dem Beauftragten, von Ihren Weisungen abzuweichen, wenn er annehmen darf, dass Sie dies bei Kenntnis der Sachlage billigen würden.
  • Der Beauftragte muss Ihnen vor der Abweichung Bescheid geben, es sei denn, der Aufschub würde Gefahr mit sich bringen.
  • Diese Regelung schützt Sie vor unnötigen Schäden, wenn sich die Umstände nach Auftragserteilung unerwartet ändern.
  • Die Entscheidung muss vernünftig und nachvollziehbar sein; willkürliches Handeln ist nicht gedeckt.

Die rechtlichen Grundlagen von Paragraf 665 BGB

Der Gesetzgeber hat in Paragraf 665 BGB1 eine wichtige Ausnahme vom strikten Weisungsrecht des Auftraggebers geschaffen. Normalerweise muss ein Beauftragter die Anweisungen seines Auftraggebers genau befolgen. Doch das Leben ist oft unvorhersehbar. Situationen können sich ändern, neue Informationen auftauchen oder Gefahren drohen, die bei Auftragserteilung noch nicht absehbar waren.

In solchen Momenten wäre stures Festhalten an alten Weisungen oft schädlich. Darum gestattet das Gesetz dem Beauftragten eine Abweichung, wenn zwei Bedingungen erfüllt sind. Erstens muss er vernünftigerweise annehmen dürfen, dass Sie als Auftraggeber die Abweichung bei Kenntnis der neuen Lage billigen würden. Zweitens muss er Ihnen vorab Anzeige machen und Ihre Entscheidung abwarten – es sei denn, das Warten würde Gefahr verursachen1.

Beispielsfall 1: Der dringende Handwerker-Notfall

Ein Hausbesitzer beauftragt einen Handwerker, am kommenden Montag eine bestimmte Heizungspumpe einzubauen. Am Sonntagabend erfährt der Handwerker, dass genau dieser Pumpentyp vom Hersteller wegen eines Sicherheitsmangels zurückgerufen wurde. Die Installation würde ernste Gefahren für Bewohner und Gebäude bedeuten. Der Montagmorgen steht kurz bevor, eine Rückmeldung des Auftraggebers ist nicht mehr rechtzeitig möglich.

Hier greift Paragraf 665 BGB1. Der Handwerker darf von der Weisung abweichen und stattdessen einen sicheren, alternativen Pumpentyp einbauen. Er darf davon ausgehen, dass der Auftraggeber bei Kenntnis des Rückrufs diese Abweichung billigen würde. Da der Aufschub Gefahr bedeuten würde, muss er den Auftraggeber nicht vorher fragen1. Das Handeln schützt vor Schaden und entspricht mutmaßlich dem Willen des Auftraggebers.

Beispielsfall 2: Der Anwalt mit Zeitdruck

Eine Mandantin erteilt ihrem Rechtsanwalt den Auftrag, eine bestimmte Klageschrift exactly am 15. des Monats beim Gericht einzureichen. Am 14. erfährt der Anwalt, dass das zuständige Gericht am 15. wegen eines Streiks geschlossen bleibt. Die Klagefrist läuft jedoch am 16. ab. Eine Rückfrage bei der Mandantin ist an diesem Tag nicht mehr möglich.

Der Anwalt darf die Klageschrift stattdessen bereits am 14. einreichen. Er weicht damit von der Weisung ab, die den 15. als Einreichungstermin vorsah. Paragraf 665 BGB1 deckt dieses Handeln, weil die Mandantin bei Kenntnis der Gerichtsschließung die frühere Einreichung sicher billigen würde. Die Gefahr, die Klagefrist zu verpassen, rechtfertigt die Abweichung ohne vorherige Rückfrage1.

Beispielsfall 3: Der Makler mit besseren Informationen

Ein Immobilienkäufer beauftragt einen Makler, ein bestimmtes Haus zum Festpreis von 500.000 Euro zu kaufen. Während der Verhandlungen erfährt der Makler von einem anhängigen Bauvorhaben in direkter Nachbarschaft, das den Wert des Hauses erheblich mindern wird. Der Verkäufer weiß davon noch nichts. Der Makler hat die Möglichkeit, den Preis auf 450.000 Euro zu drücken, muss jedoch schnell handeln.

In diesem Fall sollte der Makler zunächst Rücksprache halten. Die Situation ist zwar verändert, aber keine unmittelbare Gefahr droht. Nach Paragraf 665 BGB1 muss er dem Auftraggeber Anzeige machen und dessen Entschließung abwarten1. Er darf nicht einfach eigenmächtig einen niedrigeren Preis vereinbaren, ohne den Käufer über die neuen Informationen zu informieren. Erst wenn der Käufer zustimmt, darf der Makler von der ursprünglichen Weisung abweichen.

Wann Sie rechtliche Unterstützung brauchen

Die Anwendung von Paragraf 665 BGB1 klingt auf den ersten Blick einfach, birgt jedoch in der Praxis zahlreiche Fallstricke. War die Abweichung wirklich notwendig? Konnte der Beauftragte den Auftraggeber noch erreichen? War die Annahme einer Billigung wirklich gerechtfertigt? Diese Fragen entscheiden oft darüber, ob eine Abweichung rechtmäßig war oder Schadenersatzforderungen auslöst.

Besonders komplex wird die Situation, wenn hohe Vermögenswerte auf dem Spiel stehen oder notarielle Beurkundungen erforderlich sind. Ein falscher Schritt kann hier weitreichende rechtliche und finanzielle Folgen haben. Lassen Sie sich in solchen Fällen nicht auf bloße Bauchgefühle verlassen. Die Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr steht Ihnen bundesweit zur Seite und prüft Ihren Fall sorgfältig, individuell und rechtssicher. Kontaktieren Sie uns noch heute für eine kompetente Erstberatung.

Häufige Fragen (FAQ)

Darf mein Beauftragter immer von meinen Weisungen abweichen?

Nein, eine Abweichung ist nur unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt. Der Beauftragte muss annehmen dürfen, dass Sie die Abweichung bei Kenntnis der Sachlage billigen würden1. Willkürliches Handeln ohne triftigen Grund ist nicht gedeckt und kann zu Schadenersatzpflichten führen.

Muss mein Beauftragte mich vor der Abweichung fragen?

Grundsätzlich ja. Der Beauftragte muss Ihnen vor der Abweichung Anzeige machen und Ihre Entscheidung abwarten1. Nur wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, darf er ohne Rückfrage handeln. Diese Ausnahme greift nur in echten Notsituationen.

Was bedeutet „Gefahr“ im Sinne von Paragraf 665 BGB?

Gefahr bedeutet, dass das Abwarten Ihrer Entscheidung zu einem nachteiligen Ergebnis führen würde. Dies kann der Verlust einer Frist, der Eintritt eines Schadens oder das Scheitern des Auftrags sein. Die Gefahr muss konkret und drohend sein; bloße Unannehmlichkeiten reichen nicht aus.

Kann ich die Abweichung später noch rückgängig machen?

Das hängt vom Einzelfall ab. War die Abweichung gerechtfertigt, müssen Sie das Ergebnis in der Regel akzeptieren. War sie unberechtigt, können Sie Schadenersatz fordern und unter Umständen die Rückabwicklung verlangen. Hier lohnt sich eine rechtliche Prüfung im Einzelfall.

Gilt Paragraf 665 BGB auch für Arbeitnehmer?

Ja, die Grundsätze gelten auch für Arbeitsverhältnisse, allerdings mit Einschränkungen. Arbeitnehmer müssen ihre Weisungspflicht beachten und können sich nur in echten Notfällen auf Paragraf 665 BGB berufen. Im Zweifel sollten Arbeitnehmer vorsichtig sein und sich rechtlich beraten lassen.


Zitiernachweise:

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Paragraf 665 BGB

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