Was Sie vom Erbe abziehen können: So mindern Sie Ihre Erbschaftsteuer!

Mai 31, 2025

Was Sie vom Erbe abziehen können: So mindern Sie Ihre Erbschaftsteuer!

Der Tod eines geliebten Menschen ist immer ein schwerer Schlag. Neben der Trauer müssen Sie sich dann oft auch um viele bürokratische Dinge kümmern. Dazu gehört auch das Thema Erbschaftsteuer. Eine gute Nachricht vorweg: Sie müssen nicht alles versteuern, was Sie erben! Bestimmte Kosten und Schulden, die mit dem Nachlass verbunden sind, dürfen Sie von Ihrem Erbe abziehen. Das senkt die sogenannte Erbschaftsteuer.

Als erfahrener Rechtsanwalt und Notar helfe ich Ihnen gerne dabei, diesen oft undurchsichtigen Bereich besser zu verstehen. Mein Name ist Krau. Ich zeige Ihnen, welche Abzüge für Sie infrage kommen.


Erblasserschulden: Was Ihr Erblasser schon zu Lebzeiten schuldete

Stellen Sie sich vor, der Verstorbene hatte noch offene Rechnungen. Diese nennt man Erblasserschulden. Sie dürfen diese Schulden von Ihrem Erbe abziehen. Dazu gehören alle Verbindlichkeiten, die schon zu Lebzeiten des Erblassers bestanden haben.


Steuerschulden des Erblassers

Auch Steuerschulden, die der Verstorbene noch hatte, können Sie abziehen. Das betrifft zum Beispiel Einkommensteuerschulden. Wichtig ist, dass diese Schulden bereits vor dem Tod entstanden sind. Oder, dass der Verstorbene sie durch sein Handeln verursacht hat.

Selbst wenn die genaue Höhe der Steuer noch nicht feststeht, dürfen Sie diese abziehen. Ein Beispiel sind die Einkommensteuervorauszahlungen für das Todesjahr. Auch die Kirchensteuer und der Solidaritätszuschlag gehören dazu.


Kosten für Mängel und Abriss

Manchmal muss man nach einem Erbe ein Gebäude reparieren oder sogar abreißen. Die Kosten dafür sind nur abzugsfähig, wenn der Erblasser schon zu Lebzeiten dazu verpflichtet war.


Unterhalt und Pflege: Wenn Sie den Erblasser versorgt haben

Haben Sie den Erblasser vor seinem Tod gepflegt oder finanziell unterstützt? Dann können Sie die dafür angefallenen Ansprüche als Erblasserschulden abziehen. Das ist sogar vorrangig zu einer möglichen Steuerbefreiung.


Pflichtteilsansprüche: Wenn andere einen Anspruch haben

Ein Pflichtteil ist ein gesetzlicher Anspruch auf einen Teil des Erbes. Diesen haben zum Beispiel Kinder, die enterbt wurden. Wenn Sie als Erbe einen Pflichtteil an jemanden auszahlen müssen, dürfen Sie diesen Betrag abziehen. Das gilt auch dann, wenn Sie sich auf einen Vergleich einigen.


Das Berliner Testament: Eine besondere Situation

Beim sogenannten Berliner Testament setzen sich Ehepartner gegenseitig als Alleinerben ein. Die Kinder erben dann erst nach dem Tod beider Elternteile. Manchmal macht der Schlusserbe seinen Pflichtteilsanspruch nach dem ersten verstorbenen Elternteil erst später geltend. Auch dann können Sie diesen Betrag abziehen. Das gilt sogar, wenn der Anspruch zum Zeitpunkt der Geltendmachung eigentlich schon verjährt war.

Was Sie vom Erbe abziehen können: So mindern Sie Ihre Erbschaftsteuer!


Erbfallschulden: Was nach dem Todesfall anfällt

Neben den Schulden des Erblassers gibt es auch Kosten, die erst durch den Todesfall entstehen. Diese nennt man Erbfallschulden. Auch diese dürfen Sie von Ihrem Erbe abziehen.


Bestattungs- und Grabpflegekosten

Die Kosten für die Bestattung des Erblassers dürfen Sie abziehen. Dazu gehören auch die Kosten für die Grabpflege. Hier gibt es einen Pauschbetrag von 10.300 Euro. Wenn Ihre tatsächlichen Kosten höher waren, müssen Sie diese nachweisen.


Vermächtnisse und Auflagen

Hat der Erblasser in seinem Testament ein Vermächtnis angeordnet? Oder müssen Sie eine Auflage erfüllen? Dann sind diese Kosten abzugsfähig. Ein Vermächtnis ist zum Beispiel, wenn jemandem ein bestimmter Gegenstand aus dem Nachlass zusteht. Eine Auflage könnte sein, dass Sie einen bestimmten Betrag spenden müssen.


Kosten der Nachlassabwicklung

Auch die Kosten, die direkt mit der Abwicklung des Nachlasses zusammenhängen, sind abzugsfähig. Dazu gehören zum Beispiel:

  • Kosten für einen Testamentsvollstrecker: Wenn der Erblasser einen Testamentsvollstrecker eingesetzt hat, sind dessen angemessene Kosten abziehbar.
  • Steuerberatungskosten: Die Kosten für die Erstellung Ihrer Erbschaftsteuererklärung dürfen Sie ebenfalls abziehen.
  • Prozesskosten: Haben Sie einen Rechtsstreit geführt, um zum Nachlass gehörende Ansprüche einzufordern? Auch diese Kosten sind abzugsfähig.

Was Sie nicht abziehen können

Ganz wichtig: Ihre eigene Erbschaftsteuer können Sie nicht von Ihrem Erbe abziehen. Auch die Kosten, die Ihnen entstehen, um die Erbschaftsteuer abzuwehren oder die Bewertung von Grundbesitz zu streiten, sind nicht abzugsfähig.


Gewerbebetriebe und steuerbefreites Vermögen

Besondere Regeln gelten, wenn zum Nachlass ein Gewerbebetrieb gehört. Oder wenn Sie steuerbefreites Vermögen erben, wie zum Beispiel vermietete Wohnungen. Hier können die Schulden nur anteilig abgezogen werden. Das ist ein komplexes Thema, bei dem Sie unbedingt eine professionelle Beratung in Anspruch nehmen sollten.


Fazit

Die Regeln für den Abzug von Nachlassverbindlichkeiten sind vielfältig. Sie bieten aber gute Möglichkeiten, Ihre Erbschaftsteuer zu mindern. Es lohnt sich immer, genau zu prüfen, welche Kosten Sie abziehen können.


Haben Sie Fragen? Sprechen Sie uns gerne an!

Ihr Rechtsanwalt und Notar Krau

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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