
Stand August 2026 gelten für einen Midijob (im Sozialversicherungsrecht offiziell als Beschäftigung im Übergangsbereich bezeichnet) spezifische steuer- und sozialversicherungsrechtliche Regelungen.
Da es zum Jahreswechsel 2025/2026 planmäßige Anpassungen beim gesetzlichen Mindestlohn, den Sozialversicherungsbeiträgen und dem steuerlichen Grundfreibetrag gab, haben sich auch die Eckdaten für Midijobs entsprechend verschoben.
Hier ist der detaillierte Überblick über die aktuelle Gesetzeslage:
Da der gesetzliche Mindestlohn am 1. Januar 2026 auf 13,90 Euro pro Stunde gestiegen ist, hat sich die Geringfügigkeitsgrenze (Minijob-Grenze) per Gesetz automatisch auf 603 Euro monatlich erhöht. Ein Midijob beginnt genau da, wo ein Minijob endet. Daraus ergeben sich für 2026 folgende Verdienstgrenzen:
Wer regelmäßig innerhalb dieses Einkommensbandes verdient, befindet sich im Übergangsbereich.
Der Hauptzweck des Midijobs ist es, Beschäftigte bei geringem Einkommen finanziell zu entlasten, ohne dass sie auf ihren Versicherungsschutz verzichten müssen.
Während ein Minijob vom Arbeitgeber oftmals pauschal mit 2 % versteuert werden kann, ist eine Pauschalversteuerung im Midijob nicht zulässig.
Übt ein Arbeitnehmer mehrere Jobs gleichzeitig aus, gilt grundsätzlich das Prinzip der Zusammenrechnung:
Fazit: Ein Midijob lohnt sich im Jahr 2026 vor allem als alleinige Teilzeitbeschäftigung. Man genießt vollen Versicherungsschutz inklusive ungeminderter Rentenpunkte, zahlt dafür stark reduzierte SV-Beiträge und bleibt durch den auf 12.348 Euro angehobenen Grundfreibetrag meist lohnsteuerfrei.
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