Was sind die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Regeln für einen Minijob?

August 23, 2026

Für den Rechtsstand August 2026 gelten bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen (sogenannten Minijobs) neue steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Vorgaben. Diese sind insbesondere durch die gesetzliche Mindestlohnerhöhung zum Jahreswechsel 2026 und eine wichtige Neuerung im Sozialversicherungsrecht ab Juli 2026 geprägt.

Hier ist der detaillierte Überblick über die aktuell geltenden Regelungen:

1. Verdienstgrenze und Arbeitszeit (Stand 2026)

  • Neue Minijob-Grenze: Durch die dynamische Kopplung an den Mindestlohn liegt die Geringfügigkeitsgrenze für Minijobs seit dem 1. Januar 2026 bei 603 Euro monatlich (7.236 Euro im Jahr).
  • Mindestlohn & Arbeitszeit: Der gesetzliche Mindestlohn beträgt 2026 13,90 Euro brutto pro Stunde. Für Minijobber, die exakt nach dem Mindestlohn bezahlt werden, ergibt sich daraus eine maximale Arbeitszeit von rund 43,38 Stunden im Monat (ca. 10 Stunden pro Woche).
  • Midijob-Bereich: Wer regelmäßig mehr als 603 Euro verdient, fällt in den sogenannten Übergangsbereich (Midijob). Dieser erstreckt sich im Jahr 2026 von 603,01 Euro bis 2.000 Euro. Hier steigen die Sozialabgaben für den Arbeitnehmer nur langsam gleitend an.

2. Sozialversicherungsrechtliche Regeln (regulärer Minijob)

Für den Arbeitnehmer gilt beim Minijob weitgehend das Prinzip „brutto für netto“. Der Arbeitgeber trägt stattdessen die Hauptlast über Pauschalabgaben an die Minijob-Zentrale.

Regeln für Arbeitnehmer:

  • Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung: Der Minijobber zahlt hierfür keine Beiträge. Er erwirbt dadurch allerdings auch keinen eigenen Krankenversicherungsschutz (eine Absicherung, z. B. über eine Familien-, Studenten- oder Hauptberufsversicherung, muss anderweitig bestehen).
  • Rentenversicherung (RV): Ein Minijob ist grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Der Eigenanteil des Arbeitnehmers liegt im gewerblichen Bereich bei 3,6 % (die Differenz zum vollen Beitragssatz, da der Arbeitgeber 15 % pauschal zahlt). Bei einem Verdienst von 603 Euro sind das maximal 21,71 Euro im Monat. Im Privathaushalt beträgt der Eigenanteil 13,6 %.
  • Befreiung (Opt-out) und NEUERUNG ab 1. Juli 2026: Arbeitnehmer können sich auf Antrag von diesem Rentenversicherungs-Eigenanteil befreien lassen, um den Lohn ohne Abzüge ausgezahlt zu bekommen (erwerben dann aber keine vollen Rentenansprüche). Wichtig: Bislang war eine einmal beantragte Befreiung für die Dauer des Minijobs unwiderruflich. Nach Paragraf 6 Abs. 6 SGB VI können Minijobber ihre Befreiung seit dem 1. Juli 2026 einmalig für die Zukunft widerrufen. Wer sich umentscheidet, kann nun in die Pflichtversicherung zurückkehren.

Regeln für Arbeitgeber (gewerblicher Bereich): Der Arbeitgeber zahlt pauschale Abgaben in Höhe von aktuell rund 31,17 %. Diese setzen sich wie folgt zusammen:

  • 15 % Rentenversicherung
  • 13 % Krankenversicherung (wird nur fällig, falls der Arbeitnehmer in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert ist)
  • 2 % Pauschalsteuer (siehe unten)
  • 0,8 % Umlage U1 (Arbeitgeberversicherung für Krankheitsausfälle – wurde zum 1. Januar 2026 von 1,1 % auf 0,8 % gesenkt)
  • 0,22 % Umlage U2 (Mutterschutz)
  • 0,15 % Insolvenzgeldumlage sowie der individuelle Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft). (Hinweis: Im sogenannten Haushaltsscheckverfahren für Privathaushalte sind die Pauschalen des Arbeitgebers stark reduziert auf z. B. jeweils nur 5 % für RV und KV).

3. Steuerliche Regeln

Das Einkommen aus einem Minijob ist steuerpflichtig. Der Arbeitgeber hat dabei die Wahl zwischen zwei Abrechnungsarten:

A. Pauschalversteuerung (Regelfall)

  • Wenn der Arbeitgeber den pauschalen Rentenversicherungsbeitrag von 15 % zahlt, kann die Lohnsteuer pauschal mit 2 % abgegolten werden.
  • In diesen 2 % sind Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer bereits enthalten. Der Arbeitgeber führt diesen Betrag ab (und trägt die Kosten in der Praxis meist selbst). Der Minijobber muss das Einkommen in seiner eigenen Einkommensteuererklärung dann nicht mehr angeben.
  • (Politischer Hinweis: Der Koalitionsausschuss hat im Juli 2026 debattiert, diesen Pauschalsteuersatz auf 5 % anzuheben. Aktuell liegt er in der praktischen Umsetzung für Arbeitgeber aber weiterhin bei 2 %).

B. Individuelle Besteuerung (nach ELStAM / Lohnsteuerklasse)

  • Alternativ kann der Lohn individuell über die Steuer-ID abgerechnet werden.
  • Bei den Steuerklassen I bis IV (wenn der Minijob die einzige Beschäftigung ist) fallen aufgrund des steuerlichen Grundfreibetrags faktisch 0 Euro Steuern an.
  • Fällt der Minijobber zwingend in Steuerklasse VI (weil der Minijob ein Zweitjob neben einem vollzeitigen Hauptberuf ist), werden ab dem ersten Euro sehr hohe Steuern fällig, weshalb in diesem Fall fast immer die oben genannte 2-%-Pauschalversteuerung gewählt wird.

4. Ausnahmen und weitere Vorschriften im Jahr 2026

  • Mehrere Minijobs parallel: Ein Arbeitnehmer darf mehrere Minijobs nebeneinander ausüben, solange das Gesamteinkommen die Grenze von 603 Euro monatlich nicht überschreitet. Wird sie überschritten, werden alle Minijobs abgabenpflichtig (Midijob). Hat man eine voll sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung, darf man daneben exakt einen 603-Euro-Minijob sozialversicherungsfrei ausüben. Jeder weitere Nebenjob wird automatisch voll abgabenpflichtig.
  • Unvorhersehbares Überschreiten: Muss der Minijobber wegen eines unvorhersehbaren Anlasses (z. B. spontane Krankheitsvertretung) mehr arbeiten, ist dies in bis zu zwei Kalendermonaten pro Zeitjahr unschädlich. Der Verdienst darf in diesen beiden Ausnahmemonaten bis zum Doppelten der Grenze (also maximal 1.206 Euro) betragen.
  • Kurzfristige Beschäftigung (Zeit-Minijob): Diese Sonderform ist unabhängig von der Lohnhöhe komplett sozialversicherungsfrei (unterliegt aber der regulären oder einer 25-%-pauschalierten Lohnsteuer). Voraussetzung: Der Job ist im Voraus auf maximal 3 Monate oder 70 Arbeitstage befristet und wird nicht berufsmäßig ausgeübt.
    • Neuerung 2026 für die Landwirtschaft: Um dem Bedarf an Erntehelfern gerecht zu werden, wurden die Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen in landwirtschaftlichen Betrieben ab dem 1. Januar 2026 auf 15 Wochen oder 90 Arbeitstage ausgeweitet.Für den Rechtsstand August 2026 gelten bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen (sogenannten Minijobs) neue steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Vorgaben. Diese sind insbesondere durch die gesetzliche Mindestlohnerhöhung zum Jahreswechsel 2026 und eine wichtige Neuerung im Sozialversicherungsrecht ab Juli 2026 geprägt.

Hier ist der detaillierte Überblick über die aktuell geltenden Regelungen:

1. Verdienstgrenze und Arbeitszeit (Stand 2026)

  • Neue Minijob-Grenze: Durch die dynamische Kopplung an den Mindestlohn liegt die Geringfügigkeitsgrenze für Minijobs seit dem 1. Januar 2026 bei 603 Euro monatlich (7.236 Euro im Jahr).
  • Mindestlohn & Arbeitszeit: Der gesetzliche Mindestlohn beträgt 2026 13,90 Euro brutto pro Stunde. Für Minijobber, die exakt nach dem Mindestlohn bezahlt werden, ergibt sich daraus eine maximale Arbeitszeit von rund 43,38 Stunden im Monat (ca. 10 Stunden pro Woche).
  • Midijob-Bereich: Wer regelmäßig mehr als 603 Euro verdient, fällt in den sogenannten Übergangsbereich (Midijob). Dieser erstreckt sich im Jahr 2026 von 603,01 Euro bis 2.000 Euro. Hier steigen die Sozialabgaben für den Arbeitnehmer nur langsam gleitend an.

2. Sozialversicherungsrechtliche Regeln (regulärer Minijob)

Für den Arbeitnehmer gilt beim Minijob weitgehend das Prinzip „brutto für netto“. Der Arbeitgeber trägt stattdessen die Hauptlast über Pauschalabgaben an die Minijob-Zentrale.

Regeln für Arbeitnehmer:

  • Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung: Der Minijobber zahlt hierfür keine Beiträge. Er erwirbt dadurch allerdings auch keinen eigenen Krankenversicherungsschutz (eine Absicherung, z. B. über eine Familien-, Studenten- oder Hauptberufsversicherung, muss anderweitig bestehen).
  • Rentenversicherung (RV): Ein Minijob ist grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Der Eigenanteil des Arbeitnehmers liegt im gewerblichen Bereich bei 3,6 % (die Differenz zum vollen Beitragssatz, da der Arbeitgeber 15 % pauschal zahlt). Bei einem Verdienst von 603 Euro sind das maximal 21,71 Euro im Monat. Im Privathaushalt beträgt der Eigenanteil 13,6 %.
  • Befreiung (Opt-out) und NEUERUNG ab 1. Juli 2026: Arbeitnehmer können sich auf Antrag von diesem Rentenversicherungs-Eigenanteil befreien lassen, um den Lohn ohne Abzüge ausgezahlt zu bekommen (erwerben dann aber keine vollen Rentenansprüche). Wichtig: Bislang war eine einmal beantragte Befreiung für die Dauer des Minijobs unwiderruflich. Nach Paragraf 6 Abs. 6 SGB VI können Minijobber ihre Befreiung seit dem 1. Juli 2026 einmalig für die Zukunft widerrufen. Wer sich umentscheidet, kann nun in die Pflichtversicherung zurückkehren.

Regeln für Arbeitgeber (gewerblicher Bereich): Der Arbeitgeber zahlt pauschale Abgaben in Höhe von aktuell rund 31,17 %. Diese setzen sich wie folgt zusammen:

  • 15 % Rentenversicherung
  • 13 % Krankenversicherung (wird nur fällig, falls der Arbeitnehmer in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert ist)
  • 2 % Pauschalsteuer (siehe unten)
  • 0,8 % Umlage U1 (Arbeitgeberversicherung für Krankheitsausfälle – wurde zum 1. Januar 2026 von 1,1 % auf 0,8 % gesenkt)
  • 0,22 % Umlage U2 (Mutterschutz)
  • 0,15 % Insolvenzgeldumlage sowie der individuelle Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft). (Hinweis: Im sogenannten Haushaltsscheckverfahren für Privathaushalte sind die Pauschalen des Arbeitgebers stark reduziert auf z. B. jeweils nur 5 % für RV und KV).

3. Steuerliche Regeln

Das Einkommen aus einem Minijob ist steuerpflichtig. Der Arbeitgeber hat dabei die Wahl zwischen zwei Abrechnungsarten:

A. Pauschalversteuerung (Regelfall)

  • Wenn der Arbeitgeber den pauschalen Rentenversicherungsbeitrag von 15 % zahlt, kann die Lohnsteuer pauschal mit 2 % abgegolten werden.
  • In diesen 2 % sind Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer bereits enthalten. Der Arbeitgeber führt diesen Betrag ab (und trägt die Kosten in der Praxis meist selbst). Der Minijobber muss das Einkommen in seiner eigenen Einkommensteuererklärung dann nicht mehr angeben.
  • (Politischer Hinweis: Der Koalitionsausschuss hat im Juli 2026 debattiert, diesen Pauschalsteuersatz auf 5 % anzuheben. Aktuell liegt er in der praktischen Umsetzung für Arbeitgeber aber weiterhin bei 2 %).

B. Individuelle Besteuerung (nach ELStAM / Lohnsteuerklasse)

  • Alternativ kann der Lohn individuell über die Steuer-ID abgerechnet werden.
  • Bei den Steuerklassen I bis IV (wenn der Minijob die einzige Beschäftigung ist) fallen aufgrund des steuerlichen Grundfreibetrags faktisch 0 Euro Steuern an.
  • Fällt der Minijobber zwingend in Steuerklasse VI (weil der Minijob ein Zweitjob neben einem vollzeitigen Hauptberuf ist), werden ab dem ersten Euro sehr hohe Steuern fällig, weshalb in diesem Fall fast immer die oben genannte 2-%-Pauschalversteuerung gewählt wird.

4. Ausnahmen und weitere Vorschriften im Jahr 2026

  • Mehrere Minijobs parallel: Ein Arbeitnehmer darf mehrere Minijobs nebeneinander ausüben, solange das Gesamteinkommen die Grenze von 603 Euro monatlich nicht überschreitet. Wird sie überschritten, werden alle Minijobs abgabenpflichtig (Midijob). Hat man eine voll sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung, darf man daneben exakt einen 603-Euro-Minijob sozialversicherungsfrei ausüben. Jeder weitere Nebenjob wird automatisch voll abgabenpflichtig.
  • Unvorhersehbares Überschreiten: Muss der Minijobber wegen eines unvorhersehbaren Anlasses (z. B. spontane Krankheitsvertretung) mehr arbeiten, ist dies in bis zu zwei Kalendermonaten pro Zeitjahr unschädlich. Der Verdienst darf in diesen beiden Ausnahmemonaten bis zum Doppelten der Grenze (also maximal 1.206 Euro) betragen.
  • Kurzfristige Beschäftigung (Zeit-Minijob): Diese Sonderform ist unabhängig von der Lohnhöhe komplett sozialversicherungsfrei (unterliegt aber der regulären oder einer 25-%-pauschalierten Lohnsteuer). Voraussetzung: Der Job ist im Voraus auf maximal 3 Monate oder 70 Arbeitstage befristet und wird nicht berufsmäßig ausgeübt.
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