Was sind die Voraussetzungen einer personenbedingten Kündigung?
Die personenbedingte Kündigung ist im Arbeitsrecht eine Kündigung, die auf Gründen in der Person des Arbeitnehmers beruht.
Sie ist im Vergleich zur verhaltensbedingten Kündigung (Kündigung wegen Fehlverhaltens) oft schwieriger zu begründen,
da der Arbeitnehmer in der Regel keine Schuld an den Kündigungsgründen trifft.
Die Rechtsprechung, insbesondere die des Bundesarbeitsgerichts (BAG), hat dazu wichtige Grundsätze aufgestellt:
1. Voraussetzungen einer personenbedingten Kündigung:
- Negative Prognose: Es muss eine negative Prognose hinsichtlich der zukünftigen Erfüllung der Arbeitsleistung bestehen. D.h., es ist zu erwarten, dass der Arbeitnehmer aufgrund seiner persönlichen Eigenschaften, Fähigkeiten oder seines Gesundheitszustands seine arbeitsvertraglichen Pflichten auch in Zukunft nicht mehr oder nur noch eingeschränkt erfüllen kann.
- Erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen: Die fehlende oder eingeschränkte Arbeitsleistung muss zu einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen des Arbeitgebers führen. Dies kann z.B. der Fall sein bei:
- Störungen im Betriebsablauf
- wirtschaftlichen Belastungen
- Gefährdung der Betriebssicherheit
- Beeinträchtigung des Betriebsfriedens
- Kein milderes Mittel: Der Arbeitgeber muss prüfen, ob es mildere Mittel als die Kündigung gibt, um die Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen zu beseitigen. In Betracht kommen z.B.:
- Weiterbeschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz
- Umschulung oder Fortbildung
- Teilzeitbeschäftigung
- Therapeutische Maßnahmen
- Interessenabwägung: Es muss eine umfassende Interessenabwägung zwischen den Interessen des Arbeitgebers an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und den Interessen des Arbeitnehmers an dessen Fortbestand stattfinden.
2. Typische Kündigungsgründe:
- Krankheit: Langandauernde Krankheit, häufige Kurzerkrankungen, dauerhafte Arbeitsunfähigkeit.
- Mangelnde Eignung: Fehlende fachliche Qualifikation, Unfähigkeit zur Teamarbeit, mangelnde Belastbarkeit.
- Persönliche Eigenschaften: Alkoholsucht, Drogensucht, Spielsucht.
- Haftstrafe: Längere Haftstrafe, die die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten unmöglich macht.
Was sind die Voraussetzungen einer personenbedingten Kündigung?
3. Besonderheiten:
- Beweislast: Der Arbeitgeber trägt die Beweislast für das Vorliegen der Kündigungsgründe und die negative Prognose.
- Betriebsrat: Der Betriebsrat ist vor Ausspruch einer personenbedingten Kündigung anzuhören (§ 102 BetrVG).
- Schwerbehinderte Menschen: Für die Kündigung schwerbehinderter Menschen gelten besondere Voraussetzungen (§§ 168 ff. SGB IX).
- Kündigungsschutzklage: Der Arbeitnehmer kann gegen die personenbedingte Kündigung Kündigungsschutzklage erheben.
Wichtige Urteile:
- BAG, Urteil vom 18.04.2018 – 2 AZR 170/17: Zur negativen Prognose bei Krankheit.
- BAG, Urteil vom 29.06.2017 – 2 AZR 377/16: Zur Interessenabwägung.
- BAG, Urteil vom 27.04.2006 – 2 AZR 281/05: Zur Zumutbarkeit von Umsetzungen.
Fazit:
Was sind die Voraussetzungen einer personenbedingten Kündigung?
Die personenbedingte Kündigung ist ein sensibles Thema im Arbeitsrecht.
Arbeitgeber müssen die strengen Voraussetzungen der Rechtsprechung beachten und alle milderen Mittel ausschöpfen, bevor sie eine solche Kündigung aussprechen.
Arbeitnehmer sollten sich im Falle einer personenbedingten Kündigung rechtlich beraten lassen, um ihre Rechte zu wahren.