Was sind die Voraussetzungen und die Rechtsfolgen des Realsplittings?
Das Realsplitting ist eine steuerliche Möglichkeit, Unterhaltszahlungen an den getrennt lebenden oder geschiedenen Ehepartner steuermindernd geltend zu machen. Es soll eine faire Verteilung der Steuerlast zwischen den Ex-Partnern ermöglichen und wird oft genutzt, wenn der Unterhaltspflichtige ein hohes und der Unterhaltsempfänger ein niedriges Einkommen hat.
Damit das Realsplitting angewendet werden kann, müssen mehrere Bedingungen erfüllt sein:
Es muss sich um Zahlungen für Trennungsunterhalt oder nachehelichen Ehegattenunterhalt handeln. Kindesunterhalt ist davon ausgeschlossen.
Die Ehegatten müssen dauernd getrennt leben oder geschieden sein. Im Jahr der Trennung ist oft noch die gemeinsame steuerliche Veranlagung (Ehegattensplitting) möglich; das Realsplitting wird relevant, wenn dies nicht mehr geht.
Grundsätzlich müssen beide Ex-Partner in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sein. Es gibt jedoch Ausnahmen für Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Mitgliedstaates.
Dies ist die wichtigste Voraussetzung. Der Unterhaltsempfänger muss dem Realsplitting ausdrücklich zustimmen. Dies geschieht in der Regel durch die Unterschrift auf der Anlage U zur Steuererklärung des Unterhaltspflichtigen. Ohne diese Zustimmung ist das Realsplitting nicht möglich. Die Zustimmung gilt so lange, bis sie vor Beginn eines neuen Kalenderjahres widerrufen wird.
Die Vereinbarung des Realsplittings hat steuerliche Konsequenzen für beide Seiten:
Der Unterhaltspflichtige kann die geleisteten Unterhaltszahlungen bis zu einem Höchstbetrag von 13.805 Euro pro Jahr als Sonderausgaben von seinem zu versteuernden Einkommen abziehen (§ 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG).
Da der Unterhalt als Sonderausgabe abziehbar ist, sinkt das zu versteuernde Einkommen, was zu einer geringeren Steuerlast führt.
Die erhaltenen Unterhaltszahlungen müssen vom Empfänger als sonstige Einkünfte versteuert werden (§ 22 Nr. 1a EStG). Dies ist die Kehrseite der Medaille und der Grund für die zwingende Zustimmung.
Weil der Unterhaltsempfänger die Zahlungen versteuern muss und ihm dadurch ein steuerlicher Nachteil entsteht (er muss ggf. Steuern zahlen und verliert eventuell Ansprüche auf Sozialleistungen), hat er einen zivilrechtlichen Anspruch auf Ausgleich dieses Nachteils gegenüber dem Unterhaltspflichtigen. Dieser Nachteilsausgleich muss vom Zahler zusätzlich zum Unterhalt geleistet werden und umfasst:
Die tatsächlich höhere Steuerbelastung.
Ggf. weitere Nachteile, z. B. durch höhere Krankenversicherungsbeiträge oder den Wegfall von Sozialleistungen.
Das Realsplitting ist für die Ex-Partner meist dann vorteilhaft, wenn der Unterhaltspflichtige einen wesentlich höheren Steuersatz hat als der Unterhaltsempfänger. Die Steuerersparnis des Zahlers ist in diesem Fall in der Regel höher als die zusätzliche Steuerlast, die beim Empfänger entsteht. Nach Abzug des Nachteilsausgleichs bleibt oft ein finanzieller Überschuss, der rechnerisch beiden Seiten zugutekommen kann (z.B. durch eine Erhöhung des unterhaltsrelevanten Einkommens des Zahlers).