Was sind Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit gemäß § 309 Nr 8a BGB – sonstige Haftungsausschlüsse – Lösen vom Vertrag?
Stellen Sie sich vor, Sie unterschreiben einen Vertrag. Oft gibt es dabei das Kleingedruckte. Fachleute nennen das die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, kurz AGB. Diese Regeln legt meistens eine Firma fest. Kunden haben oft keinen Einfluss darauf. Damit Firmen ihre Macht nicht ausnutzen, gibt es das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB).
Im BGB gibt es zwei wichtige Listen für verbotene Klauseln. Die Liste in § 308 BGB erlaubt dem Richter einen Spielraum. Er muss prüfen, ob eine Klausel fair ist oder nicht. Bei § 309 BGB ist das anders. Hier gibt es keinen Spielraum. Steht eine solche Klausel im Vertrag, ist sie automatisch unwirksam. Das Gesetz sagt hier ganz klar: Das darf man nicht. Es gibt keine Ausreden für die Firma. Der Schutz für den Verbraucher ist hier also besonders stark.
Dieser spezielle Punkt befasst sich mit dem „Lösen vom Vertrag“. Normalerweise haben Sie Rechte, wenn eine Firma ihren Job nicht gut macht. Wenn die Ware kaputt ist, können Sie den Kaufpreis mindern. Sie können auch ganz vom Vertrag zurücktreten. Das nennt man das Recht zum Rücktritt.
Die Firma möchte das oft verhindern. Sie schreibt dann Sätze in die AGB wie: „Ein Rücktritt ist ausgeschlossen.“ Oder: „Der Kunde darf den Vertrag nicht kündigen, selbst wenn wir zu spät liefern.“ Genau hier greift § 309 Nr. 8a BGB ein. Er verbietet solche Klauseln unter bestimmten Bedingungen.
Ein Vertrag ist ein Geben und Nehmen. Sie zahlen Geld und die Firma liefert eine Leistung. Wenn die Firma ihre Pflicht verletzt, darf sie Sie nicht an den Vertrag fesseln. Das wäre unfair.
Das Gesetz sagt: Eine Klausel ist verboten, wenn sie Ihr Recht einschränkt, sich vom Vertrag zu lösen. Das gilt besonders dann, wenn die Firma eine Pflichtverletzung begeht. Eine Pflichtverletzung bedeutet zum Beispiel:
Die Firma darf Ihr Recht zum Rücktritt nicht unzulässig erschweren. Hier sind typische Beispiele für verbotene Klauseln:
Besonders wichtig ist das beim Kauf von neuen Sachen. Wenn Sie einen Fernseher kaufen und dieser defekt ist, haben Sie Rechte. Zuerst darf die Firma versuchen, den Fehler zu beheben. Das nennt man Nacherfüllung. Wenn das aber scheitert, dürfen Sie vom Vertrag zurücktreten.
Eine Klausel in den AGB darf dieses Recht nicht einfach löschen. Würde die Firma das tun, wäre die Klausel „nichtig“. Das bedeutet: Die Klausel wird so behandelt, als stünde sie gar nicht im Vertrag. Für Sie gilt dann wieder das normale, faire Gesetz.
Wenn eine Klausel gegen § 309 Nr. 8a BGB verstößt, passiert Folgendes:
Das Gesetz möchte den „kleinen“ Mann oder die „kleine“ Frau schützen. Große Konzerne haben Anwälte. Sie können komplizierte Texte schreiben. Der normale Bürger soll aber nicht durch juristische Tricks überrumpelt werden. Deshalb ist die Liste in § 309 so strikt. Es geht um Klarheit. Es geht um Fairness.
Wenn Sie also in einem Vertrag lesen, dass Sie unter keinen Umständen kündigen können, bleiben Sie ruhig. Meistens ist diese Klausel wertlos. Das Gesetz steht in diesem Fall fest an Ihrer Seite. Die „fehlende Wertungsmöglichkeit“ ist Ihr Schutzschild. Der Richter muss nicht lange überlegen. Er sieht die Klausel und streicht sie durch.