
Sie möchten wissen, was im Gesetz in § 2 GmbHG steht und was das für Sie bedeutet. Ich erkläre Ihnen das in einfachen Worten. Sie erfahren, was Sie tun müssen, wenn Sie eine GmbH gründen wollen. Ich erkläre alle wichtigen Begriffe und gebe Ihnen praktische Hinweise.
Eine GmbH ist eine „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“. Das ist eine besondere Form einer Firma. Sie wird oft gewählt, weil die Gründer nur mit dem Geld haften, das sie in die Firma einbringen. Ihr Privatvermögen bleibt geschützt.
§ 2 GmbHG regelt, wie der Vertrag für die Gründung einer GmbH aussehen muss. Er schreibt vor, welche Form dieser Vertrag haben muss und wie die Unterschriften geleistet werden müssen. Der Vertrag heißt „Gesellschaftsvertrag“. Ohne diesen Vertrag kann keine GmbH entstehen.
Ein Gesellschaftsvertrag ist ein Vertrag zwischen den Gründern der GmbH. Darin steht, wie die Firma heißen soll, wo sie ihren Sitz hat, was sie macht und wie viel Geld eingebracht wird. Auch die Rechte und Pflichten der Gesellschafter stehen darin.
Der Gesellschaftsvertrag muss von einem Notar beurkundet werden. Das heißt: Sie gehen mit allen Gründern zu einem Notar. Der Notar liest den Vertrag vor und erklärt alles. Dann unterschreiben alle Gründer den Vertrag beim Notar. Erst danach ist der Vertrag gültig.
Notarielle Beurkundung bedeutet: Ein Notar prüft und bestätigt, dass der Vertrag richtig und rechtlich in Ordnung ist. Der Notar ist eine unabhängige Person, die vom Staat bestellt ist. Er sorgt dafür, dass alles korrekt abläuft. Ohne Notar ist der Vertrag ungültig.
Die notarielle Beurkundung schützt alle Beteiligten. Sie verhindert Fehler und sorgt dafür, dass niemand benachteiligt wird. Der Notar erklärt alle wichtigen Punkte. So wissen alle, worauf sie sich einlassen.
Alle Gründer müssen den Vertrag unterschreiben. Das nennt man „Gesellschafter“. Es reicht nicht, wenn nur einer unterschreibt. Wenn jemand nicht selbst unterschreiben kann, kann er eine andere Person beauftragen. Diese Person braucht aber eine besondere Vollmacht vom Notar.
Wenn Sie eine GmbH mit höchstens drei Gesellschaftern und nur einem Geschäftsführer gründen, gibt es ein einfacheres Verfahren. Dafür gibt es ein „Musterprotokoll“. Das ist ein fertiges Formular, das Sie nur noch ausfüllen müssen. Sie dürfen daran nichts ändern, außer die vorgesehenen Felder.
Das Musterprotokoll gilt gleichzeitig als Liste der Gesellschafter. Sie müssen also keine extra Liste machen.
Sie können den Gesellschaftsvertrag auch per Videokonferenz mit dem Notar abschließen. Das heißt: Sie müssen nicht unbedingt zum Notar ins Büro gehen. Sie können den Vertrag auch am Computer unterschreiben, wenn der Notar dabei ist. Dafür brauchen Sie eine „qualifizierte elektronische Signatur“. Das ist eine besondere, sichere Art der Unterschrift am Computer.
Nach der Beurkundung schickt der Notar die Unterlagen ans Handelsregister. Erst wenn die GmbH dort eingetragen ist, gibt es sie offiziell. Sie bekommen dann eine Bestätigung.
Die Regeln sollen Klarheit und Sicherheit schaffen. Sie sorgen dafür, dass niemand übervorteilt wird. Sie verhindern Betrug und Streit. Sie helfen, dass die GmbH von Anfang an rechtlich sicher ist.
Nein. Ohne Notar ist der Vertrag ungültig. Die GmbH kann nicht entstehen.
Nein. Alle Gründer müssen unterschreiben.
Ja. Sie können auch allein eine GmbH gründen. Dann sind Sie der einzige Gesellschafter und Geschäftsführer. Auch dann brauchen Sie einen Notar.
Die Kosten hängen vom Aufwand und vom Stammkapital ab. Im vereinfachten Verfahren sind die Kosten meist niedriger.
Wenn Sie eine GmbH gründen möchten oder Fragen haben, wenden Sie sich bitte an die Anwalts- und Notarkanzlei Krau. Dort bekommen Sie professionelle Hilfe und werden Schritt für Schritt begleitet.
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