Wechselbezügliche Anordnungen in Ehegattentestament

Juli 18, 2017

Wechselbezügliche Anordnungen in Ehegattentestament

„Pflichtteils“- bzw. „Erbteilsverzicht“ der Kinder bis beide Eltern verstorben sind,

OLG München 31 Wx 224/16

RA und Notar Krau

Die Eheleute hatten ein gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem sie sich zunächst gegenseitig zu Alleinerben einsetzten.

Für den Fall des Ablebens des Überlebenden enthielt das Testament jedoch keine ausdrückliche Erbeinsetzung.

Stattdessen fanden sich Anordnungen zu „Pflichtteils“- bzw. „Erbteilsverzicht“ der Kinder bis zum Tod beider Elternteile sowie Zuwendungen von Vermögensgegenständen.

Nach dem Tod des Ehemannes errichtete die Ehefrau ein weiteres Testament, in dem sie ihren Söhnen ihr Wohneigentum zuwandte.

Streitpunkt:

Die Söhne (Beteiligte zu 2 und 3) beantragten die Erteilung eines Erbscheins, der sie als Erben zu je ½ auswies.

Sie argumentierten, dass das gemeinschaftliche Testament keine Schlusserbeneinsetzung enthalte und das spätere Testament der Mutter wirksam sei.

Der andere Sohn (Beteiligter zu 1) war der Ansicht, dass das gemeinschaftliche Testament ihn und seinen Bruder als Schlusserben einsetze

und das spätere Testament der Mutter unwirksam sei.

Entscheidung des OLG München:

Das OLG München wies die Beschwerden der Söhne (Beteiligte zu 2 und 3) zurück und bestätigte die Entscheidung des Nachlassgerichts.

Das gemeinschaftliche Testament enthalte entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer eine konkludente Schlusserbeneinsetzung der gemeinsamen Kinder.

Die Anordnungen der Ehegatten betreffend einen „Pflichtteils“- bzw. „Erbteilsverzicht“ der Kinder bis zum Tod beider Elternteile sprächen dafür,

dass der überlebende Ehegatte zunächst den uneingeschränkten Genuss des ehelichen Vermögens haben und die Kinder erst danach Zugriff erhalten sollten.

Wechselbezügliche Anordnungen in Ehegattentestament

Dies entspreche der Vorstellung, dass das beidseitige Vermögen nach dem Ableben des Überlebenden als Einheit ungeschmälert an die Kinder übergehen solle.

Die Auslegung des Testaments ergebe, dass die Kinder zu gleichen Teilen Schlusserben sein sollten.

Die Formulierungen „beide“ und „Pflichtteils“- bzw. „Erbteilsverzicht“ sowie die Anordnung zur Aufteilung des restlichen Vermögens legten dies nahe.

Auch die Zuwendung einer Immobilie an einen Sohn „als Ausgleich“ für eine bereits erfolgte Grundstücksübertragung spreche für eine Gleichbehandlung der Kinder.

Die Einsetzung der Ehefrau als Alleinerbin durch den Ehemann sei wechselbezüglich im Sinne des Paragraf 2270 Abs. 1 BGB zu der Einsetzung der Kinder als Schlusserben.

Die Verfügungen seien voneinander abhängig, da der Ehemann seine Ehefrau zur Alleinerbin eingesetzt habe

und diese für den Fall ihres Überlebens die gemeinsamen Kinder als Erben eingesetzt habe.

Es lägen keine Umstände vor, die gegen die Annahme der Wechselbezüglichkeit sprächen.

Unterschiedliche Vermögensverhältnisse der Ehegatten seien kein zwingender Grund gegen die Wechselbezüglichkeit.

Im vorliegenden Fall gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Ehegatten in ihrer Vermögensplanung auf die rechtliche Zuordnung der Vermögenswerte abgestellt hätten.

Vielmehr ergebe sich aus dem Testament, dass sie den Nachlass als Einheit betrachtet hätten.

Die einseitige Testamentserrichtung der Ehefrau im Jahr 2007 ändere nichts an der Wechselbezüglichkeit der Verfügungen im gemeinschaftlichen Testament.

Maßgeblich sei allein der gemeinsame Wille der Ehegatten im Zeitpunkt der Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments.

Die Anfechtung der Verfügungen zugunsten des Beteiligten zu 1 durch die Beschwerdeführer habe keinen Erfolg.

Die Beschwerdeführer könnten zwar die Verfügungen der Mutter anfechten, ihr Anfechtungsrecht sei aber analog Paragraf 2285 BGB eingeschränkt.

Da die Mutter ihre Einsetzung des Beteiligten zu 1 im gemeinschaftlichen Testament nicht innerhalb der Jahresfrist des Paragraf 2081 BGB angefochten habe, sei die Anfechtung ausgeschlossen.

Hinsichtlich der Verfügungen des Ehemannes im gemeinschaftlichen Testament gelte die Jahresfrist des Paragraf 2283 BGB i.V.m. Paragraf 2285 BGB hingegen nicht.

Die Anfechtung scheitere aber daran, dass der Senat nicht davon überzeugt sei, dass der Ehemann im Zeitpunkt

der Testamentserrichtung den von den Beschwerdeführern behaupteten Motivirrtümern unterlegen war.

Ergebnis:

Das OLG München bestätigte die Entscheidung des Nachlassgerichts und wies die Beschwerden der Söhne zurück.

Das gemeinschaftliche Testament enthalte eine konkludente Schlusserbeneinsetzung der Kinder zu gleichen Teilen.

Das spätere Testament der Mutter sei unwirksam.

RA und Notar Krau

Dieser Beitrag wurde von Anwalts- und Notarkanzlei Krau aus Hohenahr im Lahn-Dill-Kreis erstellt. Die Kanzlei berät Mandantinnen und Mandanten in Mittelhessen, insbesondere in der Region Wetzlar, Gießen und Marburg.

Schlagworte

Anfrage Mandat

    Starten Sie jetzt Ihre Anfrage.

    Die Beauftragung erfolgt erst nach erfolgreichem Interessenkonflikt-Check.
    Über die Vergütung informieren wir Sie transparent vor Beginn der anwaltlichen Tätigkeit.

    Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

    Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

    Rechtliche Hinweise zur Nutzung der Website und Haftungsausschluss

    Die auf dieser Homepage bereitgestellten Gerichtsentscheidungen stellen einen sorgfältig ausgewählten, jedoch nur ausschnitthaften Überblick über die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte dar. Aufgrund der kontinuierlichen Fortentwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung kann für die stetige Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen keine Gewähr übernommen werden, da ältere Entscheidungen zwischenzeitlich im Instanzenzug abgeändert, durch neuere obergerichtliche Urteile überholt oder durch gesetzliche Neuregelungen gegenstandslos geworden sein können.

    Die Wiedergabe dieser Entscheidungen sowie alle sonstigen Beiträge auf dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information der Rechtsuchenden und sind als gedankliche Anregungen zur vertieften Recherche zu verstehen. Sie können und sollen eine individuelle, auf den konkreten Sachverhalt abgestimmte juristische Beratung keinesfalls ersetzen.

    Durch den Abruf dieser Informationen wird kein Mandatsverhältnis begründet, und es entsteht kein vertraglicher Anspruch auf Rechtsauskunft.

    Um Missverständnissen vorzubeugen, stellt die Kanzlei Krau klar, dass die hier veröffentlichten Entscheidungen – sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet – nicht von der Kanzlei Krau selbst erstritten wurden. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Öffentlichkeit.

    Die Kanzlei Krau haftet für die von ihr bereitgestellten eigenen Informationen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die durch den fehlerhaften juristischen Gebrauch der auf dieser Website bereitgestellten Informationen durch Dritte außerhalb eines aktiven Mandatsverhältnisses entstehen, ist die Haftung der Kanzlei Krau für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Die Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt hiervon unberührt.

    Um komplexe rechtliche Sachverhalte für juristische Laien leicht verständlich aufzubereiten, kommt bei der Erstellung meiner Beiträge Künstliche Intelligenz zum Einsatz. Jeder Text wird vor der Veröffentlichung auf fachliche Richtigkeit und rechtliche Präzision geprüft. Die redaktionelle Verantwortung liegt vollständig bei der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr.

    Letzte Beiträge