Wechselbezügliche Erbeinsetzung der gemeinsamen Kinder zur Erbeinsetzung des überlebenden Ehegatten
Das Oberlandesgericht Celle (OLG Celle) hat in einem Beschluss vom 12. November 2024 (6 W 132/24) entschieden,
dass die Erbeinsetzung gemeinsamer Kinder in einem gemeinschaftlichen Testament im Zweifel wechselbezüglich zur Erbeinsetzung des überlebenden Ehegatten ist.
Dies bedeutet, dass der überlebende Ehegatte die Erbeinsetzung der Kinder nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten in der Regel nicht mehr ändern kann.
Ein Ehepaar hatte 1975 ein gemeinschaftliches Testament verfasst, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben und ihre vier gemeinsamen Kinder zu Schlusserben einsetzten.
Nach dem Tod des Ehemannes im Jahr 1988 errichtete die Ehefrau 2017 ein neues Testament, in dem sie zwei ihrer Kinder enterbte und die beiden anderen zu Alleinerben einsetzte.
Das Amtsgericht erteilte daraufhin einen Erbschein, der die beiden begünstigten Kinder als Alleinerben auswies.
Das OLG Celle hob die Entscheidung des Amtsgerichts auf und entschied, dass die Erbeinsetzung der vier Kinder im gemeinschaftlichen Testament von 1975 wechselbezüglich zur Erbeinsetzung des Ehemannes sei.
Die Ehefrau sei daher nach dem Tod ihres Mannes an diese Erbeinsetzung gebunden gewesen und habe sie nicht mehr ändern können.
Das Gericht stützte seine Entscheidung auf § 2270 Abs. 2 BGB, wonach eine Wechselbezüglichkeit im Zweifel anzunehmen ist, wenn der eine Ehegatte dem anderen eine Zuwendung macht und für den Fall
des Überlebens des Bedachten eine Verfügung zugunsten einer Person trifft, die mit dem anderen Ehegatten verwandt ist.
Diese Vorschrift finde auch auf gemeinsame Kinder Anwendung.
Das OLG Celle wies darauf hin, dass die Formulierung im Testament, wonach der Überlebende „frei und unbeschränkt über den Nachlass verfügen“ könne, keine Änderung der Schlusserbeneinsetzung erlaube.
Diese Klausel beziehe sich lediglich auf die Verfügungen, die der Überlebende zu Lebzeiten treffen könne.
Die Entscheidung des OLG Celle hat wichtige Auswirkungen auf die Gestaltung gemeinschaftlicher Testamente. Ehepaare, die ihre gemeinsamen Kinder als Schlusserben einsetzen, sollten sich bewusst sein,
dass diese Erbeinsetzung im Zweifel wechselbezüglich ist und nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten in der Regel nicht mehr geändert werden kann.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.