Wechselbezüglichkeit bei Schlußerbeinsetzung von den Erblassern errichteter Stiftung

Dezember 14, 2017

Wechselbezüglichkeit bei Schlußerbeinsetzung von den Erblassern errichteter Stiftung

OLG München 23 W 1996/99

RA und Notar Krau

Das Urteil des Oberlandesgerichts München behandelt die Rechtsfrage, ob die Einsetzung einer Stiftung in einem Ehegattentestament als wechselbezügliche Verfügung anzusehen ist.

Dies betrifft ein Ehepaar, das in ihrem gemeinschaftlichen Testament eine von ihnen errichtete Stiftung zur Erbin von 50 % ihres Vermögens einsetzte.

Diese Stiftung sollte das Lebenswerk des Ehepaars, eine bedeutende Kunstsammlung, bewahren.

Der Fall dreht sich um die Frage, ob die spätere Vermögensübertragung durch die überlebende Ehegattin an Verwandte, die von diesem Testament nicht begünstigt waren, gegen die Stiftung verstoßen hat.

Wesentliche Feststellungen:


Wechselbezügliche Verfügung:

Wechselbezüglichkeit bei Schlußerbeinsetzung von den Erblassern errichteter Stiftung

Das Gericht urteilte, dass die Einsetzung der Stiftung als Schlusserbin als wechselbezüglich und damit für den überlebenden Ehegatten bindend war.

Die Ehegatten hatten durch ihre Verfügung beabsichtigt, ihr gemeinsames Lebenswerk (die Kunstsammlung) über ihren Tod hinaus zu bewahren.

Ohne die Stiftung wäre dieses Ziel nicht erreicht worden, da diese ohne das vererbte Vermögen ihren Zweck nicht hätte erfüllen können.

Übertragung als unzulässige Schenkung:

Die Übertragung eines Grundstücks durch die überlebende Ehegattin an ihre Verwandten wurde als eine Schenkung gewertet, die den Schlusserben (die Stiftung) benachteiligte.

Die überlebende Ehegattin handelte nicht im eigenen Interesse, sondern verfolgte das Ziel, wesentliche Vermögensgegenstände

unentgeltlich an andere weiterzugeben, was gegen die testamentarische Bindung verstieß.

Anspruch der Stiftung:

Wechselbezüglichkeit bei Schlußerbeinsetzung von den Erblassern errichteter Stiftung

Das Gericht entschied, dass die Stiftung gemäß § 2287 BGB einen Anspruch auf Rückübertragung des Grundstücksanteils habe, da die Schenkung die Stiftung als Erbin benachteiligte.

Die Verwandten der Verstorbenen wurden verpflichtet, ihre Anteile an der Immobilie zurückzugeben, um die Vermögensverteilung nach dem Testament zu sichern.

Bindung an das Testament:

Das Gericht betonte, dass der überlebende Ehegatte nur deshalb Alleinerbe wurde, weil der Verstorbene davon ausging, dass das Vermögen letztlich an die Stiftung fallen würde.

Damit wurde die Einsetzung der Stiftung als Schlusserbin als bindend für die überlebende Ehegattin angesehen.

Das Urteil verdeutlicht die Bedeutung von wechselbezüglichen Verfügungen in gemeinschaftlichen Testamenten und stellt klar,

dass der überlebende Ehegatte an diese Verfügungen gebunden ist, wenn sie einem gemeinsamen Lebenswerk dienen.

Auch die Einsetzung einer Stiftung kann als wechselbezügliche Verfügung angesehen werden, wenn diese eine nahe Beziehung zum Lebenswerk der Verstorbenen hat.

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Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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