Wechselbezüglichkeit einer Nacherbeneinsetzung

März 16, 2025
Wechselbezüglichkeit einer Nacherbeneinsetzung

Wechselbezüglichkeit einer Nacherbeneinsetzung

OLG Karlsruhe Beschluss vom 9.12.2024 – 14 W 87/24

RA und Notar Krau

In dem Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe (14 W 87/24) wurde die Frage der Wechselbezüglichkeit einer Nacherbeneinsetzung in einem gemeinschaftlichen Testament behandelt.

Der Fall betraf einen Erblasser, der mehrere gemeinschaftliche Testamente mit seinen Ehefrauen verfasst hatte.

Das OLG Karlsruhe entschied, dass ein früheres Testament, in dem der Erblasser und seine erste Ehefrau ihre gemeinsamen Söhne als Nacherben eingesetzt hatten,

bindend war und spätere Testamente, die seine zweite Ehefrau als Alleinerbin einsetzten, unwirksam machte.

Sachverhalt

Der Erblasser hatte 1980 mit seiner ersten Ehefrau ein gemeinschaftliches Testament verfasst, in dem sie sich gegenseitig zu befreiten Vorerben einsetzten und ihre gemeinsamen Söhne als Nacherben des Letztversterbenden bestimmten.

Nach dem Tod seiner ersten Ehefrau heiratete der Erblasser erneut und verfasste mit seiner zweiten Ehefrau zwei weitere gemeinschaftliche Testamente,

in denen sie sich gegenseitig als Alleinerben einsetzten.

Nach dem Tod des Erblassers beantragte seine zweite Ehefrau einen Erbschein als Alleinerbin, der ihr auch erteilt wurde.

Der Sohn des Erblassers aus erster Ehe beantragte die Einziehung dieses Erbscheins mit der Begründung, dass das Testament von 1980 bindend sei.

Wechselbezüglichkeit einer Nacherbeneinsetzung

Entscheidung des OLG Karlsruhe

Das OLG Karlsruhe gab der Beschwerde des Sohnes statt und ordnete die Einziehung des Erbscheins an.

Es begründete seine Entscheidung wie folgt:

Das Testament von 1980 sei als gemeinschaftliches Testament nach § 2265 BGB wirksam.

Die Einsetzung der Söhne als Nacherben des Letztversterbenden sei eine wechselbezügliche Verfügung im Sinne von § 2270 BGB.

Die Wechselbezüglichkeit sei durch Auslegung des Testaments zu ermitteln, wobei der tatsächliche Wille der Erblasser maßgeblich sei.

Es besteht ein Erfahrungssatz, dass ein Ehegatte den anderen nur deswegen als befreiten Vorerben einsetzt, weil er darauf vertraut,

dass das beim Tod des Überlebenden verbliebene gemeinsame Vermögen auf die gemeinsamen Kinder übergehen wird.

Die späteren Testamente, die die zweite Ehefrau als Alleinerbin einsetzten, seien aufgrund der Bindungswirkung des Testaments von 1980 unwirksam.

Es wurde festgestellt, dass die Formulierung

„Wir setzen uns gegenseitig zu befreiten Vorerben ein“

und

„Nacherben auf das Erbe des Letztverstorbenen sollen unsere Söhne (…) zu je 1/2 sein“

so auszulegen ist, dass hierin die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft nach dem Erstversterbenden und zugleich die Einsetzung der gemeinsamen

Kinder zu gleichberechtigten Vollerben nach dem Letztversterbenden zu sehen ist.

Wechselbezüglichkeit einer Nacherbeneinsetzung


Bedeutung der Entscheidung

Die Entscheidung des OLG Karlsruhe verdeutlicht die Bedeutung der Wechselbezüglichkeit bei gemeinschaftlichen Testamenten.

Sie zeigt, dass spätere Testamente unwirksam sein können, wenn sie im Widerspruch zu wechselbezüglichen Verfügungen in einem früheren gemeinschaftlichen Testament stehen.

Die Entscheidung betont zudem die Wichtigkeit der Auslegung von Testamenten, um den tatsächlichen Willen der Erblasser zu ermitteln.

RA und Notar Krau

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